Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO; Rückweisung von Strafverfahren durch das Berufungsgericht an die Staatsanwaltschaft infolge Schlechtverteidigung eines Beschuldigten im Vorverfahren: Wird ein Beschuldigter während der Strafuntersuchung erkennbar ungenügend verteidigt, haben die Strafverfolgungsbehörden aufgrund ihrer Fürsorgepflicht einzuschreiten und nötigenfalls die Verteidigung zu ersetzen. Im Unterlassungsfall kann die Wiederholung (von Teilen) der Untersuchung geboten sein. Vorliegend wiegen die offenkundigen Fehlleistungen des früheren, teilweise amtlichen Verteidigers eines der Beschuldigten derart schwer, dass die angefochtenen erstinstanzlichen Entscheide aufzuheben und die Strafverfahren zwecks Wiederholung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sind (Kantonsgericht, Strafkammer, 21. Februar 2025, ST.2021.212–215-SK3, ST.2021.217-SK3, ST.2021.219–222-SK3, ST.2021.225-SK3).
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1.1 Der seit dem 9. Juni 2017 vom Beschuldigten 1 umfassend als Verteidiger mandatier- te Rechtsanwalt G.___ (act. 6/RA/02/2169 ST.2010.32929) macht geltend, sein Vorgän- ger (Rechtsanwalt D.___) habe den Beschuldigten 1 in den Vorverfahren schlecht bzw. unwirksam verteidigt. Aus diesem Grund sei das Verfahren gegen Letzteren einzustellen. Eventualiter sei der erstinstanzliche Entscheid gegen den Beschuldigten 1 als nichtig zu erklären bzw. subeventualiter vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zur nochmaligen und ordnungsgemässen Durchführung des Vorver- fahrens zurückzuweisen (act. B*/92; B*/93 Beilage 1; B*/93 Beilage 2; vgl. auch act. B*/107 Beilage 5 S. 2; 1/RA/01/1520 ST.2014.15530; vi act. 90 G75). Für den Fall, dass weder eine Einstellung noch Rückweisung an die Staatsanwaltschaft erfolge, seien zumindest die vom Beschuldigten 1 in Abwesenheit seines Verteidigers gegebenen Ant- worten als unverwertbar zu qualifizieren und die unverwertbaren Beweismittel aus den Akten zu weisen (vi act. 90 G102 S. 2; 90 G107 S. 9; act. B*/92 Rz 81).
E. 1.2 Dieser Argumentation schliessen sich die Beschuldigten 2 und 3 sowie die beschwer- te Dritte Q.___ integral oder zumindest dem Grundsatz nach an (act. B*/89; B*/90; B*/91; vgl. auch vi act. 86 G82). Im Ergebnis gehen alle Vorgenannten von einer ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 im Vorverfahren aus und beantragen aufgrund dessen die Einstellung auch der sie betreffender Strafverfahren bzw. zumindest die Rückweisung aller Anklagen an die Staatsanwaltschaft unter Nichtigerklärung resp. Aufhebung der vor- instanzlichen Entscheide. ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 11/49
E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft bestreitet eine Schlechtverteidigung des Beschuldigten 1 bzw. eine diesbezüglich zu einer behördlichen Intervention Anlass gebende Erkennbarkeit (act. B*/65; B*/106 S. 3 ff.; vgl. auch act. 6/RA/02/2209 ST.2010.32929; 1/RA/01/1521 ST.2014.15530; vi act. 90 G66; 90 G80 S. 5–7; 90 G109.1 S. 2). Die Vorinstanz verneinte eine Schlechtverteidigung und bejahte die umfassende Verwertbarkeit sämtlicher Aussa- gen des Beschuldigten 1 (vi act. 90 G80 S. 9; vi Entscheid ST.2020.88/90/97/159-CHA/ SG3S-TFR S. 24–29; vi Entscheid ST.2020.86/91-CHA/SG3S-TFR S. 19–24). 2.
E. 2 Jahren; Anrechnung der erstandenen Haft von 40 Tagen und der Ersatzmassnahmen [Meldepflicht und Passsperre] im Umfang von 140 Tagen) sowie zu einer bedingten Geld- strafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 230.00 (Probezeit von 2 Jahren; Ziff. 4). Ihm wurden für seine Aufwendungen im Rahmen des Hauptverfahrens vor dem Kreisgericht Werden- berg-Sarganserland total Fr. 85'542.30 aus der Staatskasse zugesprochen (Ziff. 5). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 27'275.10 wurden zu vier Fünfteln dem Beschuldig- ten 2 und zu einem Fünftel dem Staat auferlegt (Ziff. 6). Für die Aufwendungen seiner Wahlverteidigung wurde er vom Staat mit total Fr. 9'643.80 (Fr. 1'520.10 für die Verfahren LS.2021.4-CHA/SG3VLR-TFR und LS.2021.6-CHA/SG3VLR-TFR sowie Fr. 8'123.70 für das Untersuchungs- und Hauptverfahren am Kreisgericht St. Gallen) entschädigt (Ziff. 7).
E. 2.1 Wird eine Offizialverteidigung eingesetzt, muss diese auch wirksam sein. Die blosse Einsetzung durch die Behörde genügt nicht. Die Verteidigung muss auch im Interesse der beschuldigten Person tätig werden, worüber die Verfahrensleitung zu wachen hat. Das ist Ausfluss des Anspruchs des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen, mithin auf eine wirksame Verteidigung (vgl. Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Art. 132 und 133 StPO). Erkennt die Verfahrensleitung, dass die Verteidigungstätigkeit ungenügend ist, muss sie einschrei- ten und die nötigen Massnahmen (in aller Regel die Ersetzung der Verteidigung) treffen. Das verlangt Art. 134 Abs. 2 StPO ausdrücklich für die ungenügende amtliche Verteidi- gung, gilt aber auch für den Fall einer ungenügenden Wahlverteidigung (vgl. dazu auch BGE 131 I 350 E. 4.1 m.w.H.; BGer 7B_268/2022 E. 2.2.2; 7B_266/2022 E. 1.1; 6B_1253/ 2022 E. 2.1). Kommt die Verfahrensleitung dieser Fürsorgepflicht nicht nach, kann das zur Wiederholung des Prozesses führen. Dabei muss die beschuldigte Person nicht zwingend von sich aus rügen, sie sei mit ihrer Verteidigung nicht (mehr) zufrieden und wünsche einen Wechsel. Vielmehr hat die Verfahrensleitung selbst darauf zu achten, dass die Ver- teidigung ihren Pflichten auch wirksam nachkommt (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 132 N 13 f. und 15 m.w.H.). Ebenfalls nicht massgebend ist, ob sich die ungenügende Vertei- digung letztlich in dem Sinne nachweislich zum Nachteil der beschuldigten Person aus- gewirkt hat, als bei wirksamer Verteidigung ein günstigeres Urteil ergangen wäre (Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, Art. 134 N 18 m.w.H.; vgl. auch Leitfaden der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich zu den amtlichen Mandaten, 4. Aufl., Zürich 2024, S. 26). Es reicht vielmehr die potentielle Gefahr, dass sich eine Schlechtverteidigung allenfalls erst später substantiell auf die Verteidigungsrechte des Beschuldigten auswirken wird.
E. 2.2 Den Beschuldigten 2 sprach das Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 8. Novem- ber 2021 (betreffend Strafbarkeit, Strafzumessung, Kosten- und Entschädigungsfolgen; ST.2020.86/91-CHA/SG3S-TFR) der: mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Teil von Ziff. 1.3.1, Ziff. 1.4.1, Ziff. 1.5.1, Ziff. 1.10.1, Ziff. 2.1.1, Ziff. 2.3.1, Ziff. 2.4.1 und Ziff. 2.5.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016], Teil von Ziff. 1.2.1–1.2.3, Ziff. 1.6.1, Teil von ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 6/49
Ziff. 1.7.1, Teil von Ziff. 1.10.1 und Ziff. 1.11.1 AKS ST.2011.16289 [20.11.2014] sowie Teil von Ziff. 1, Teil von Ziff. 2 und Teil von Ziff. 8 AKS ST.2011.16289 [09.10.2020]), mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Ziff. 1.6.1 und Teil von Ziff. 1.7.1 AKS ST.2011.16289 [20.11.2014] sowie Teil von Ziff. 6 AKS ST.2011.16289 [09.10.2020]), mehrfachen Misswirtschaft (Ziff. 1.3.1, Ziff. 1.5.1, Ziff. 1.10.1, Ziff. 2.1.1, Ziff. 2.4.1 und Ziff. 2.5.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016] sowie Ziff. 1.5.1 AKS ST.2011.16289 [20.11.2014]) sowie mehrfachen Urkundenfälschung (Ziff. 1.3.1 und Ziff. 1.4.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016] sowie Ziff. 1.3.1 AKS ST.2011.16289 [20.11.2014]) schuldig (Ziff. 3 des Dispositivs). Im Übrigen wurde er von den an ihn in den AKS ST.2010.32929 (10.05.2016), ST.2011. 16289 (20.11.2014) und ST.2011.16289 (09.10.2020) gerichteten Vorwürfen betreffend mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache ungetreue Geschäfts- besorgung, versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Misswirt- schaft, mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung sowie Erschlei- chung einer falschen Beurkundung freigesprochen (Ziff. 2) bzw. wurden die diesbezügli- chen Strafverfahren gegen ihn eingestellt (Ziff. 1). Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte den Beschuldigten 2 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Probezeit von
E. 2.2.1 Wird von den Behörden untätig geduldet, dass die Verteidigung ihre anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewähr- ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 12/49
leisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4; BGer 7B_268/2022 E. 2.2.2). Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Ver- säumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschul- digten Person und ihrer Verteidigung. Dieser steht in der Ausgestaltung der Prozessfüh- rung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 126 I 194 E. 3d m.w.H.). Als schwere Pflichtver- letzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhal- ten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Vertei- digungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen all- gemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminver- säumnissen, Fernbleiben an bzw. aus nicht nachvollziehbaren Gründen vorzeitigem Ver- lassen von wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellver- tretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; BGer 7B_268/2022 E. 2.2.2; Beschluss des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 15. April 2013, SB130026-O/U/eh, E. 2.4.2; zum Ganzen: BGer 7B_266/2022 E. 1.1 und 6B_1253/2022 E. 2.1; vgl. auch BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 134 N 9 und 13 m.w.H. sowie RBOG 2014 Nr. 17 E. 2b).
E. 2.2.2 An einer Einvernahme des eigenen Mandanten überhaupt nicht teilzunehmen, dürfte in der Regel eine Pflichtverletzung darstellen, und zwar auch dann oder sogar insbeson- dere dann, wenn der Klient schweigen will. Ob es eine notwendige Verteidigung ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle (JEKER, Schlechtverteidigung?, 25. Januar 2021, https://www.strafprozess.ch/schlechtverteidigung/ [besucht am 26. Februar 2025]).
E. 2.2.3 Die Einsetzung als amtliche Verteidigung umfasst keine Substitutionsbefugnis, so- dass der unentgeltliche Rechtsbeistand die ihm obliegenden Rechte und Pflichten nicht auf einen anderen Anwalt übertragen kann (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozess- rechts, 4. Aufl., Bern 2020, Rz 443; in diesem Sinne auch die Weisung der Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern vom 17. Dezember 2010 [abrufbar unter https://www.staw. justice.be.ch/de/start/dienstleistungen/weisungen-richtlinien.html, besucht am 26. Febru- ar 2025]; a.M. BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 132 N 12a m.w.H.). Ein Wechsel in der Person des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist nur auf der Grundlage von Art. 134 Abs. 2 StPO möglich und muss von der Verfahrensleitung angeordnet werden (BGE 141 I 70 E. 6.2). Auch die bloss vorübergehende Substituierung ist von der Verfahrensleitung zu bewilligen (Leitfaden der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu den amtlichen Mandaten,
4. Aufl., Zürich 2024, S. 25). Allerdings sind gemäss Bundesgericht zur forensischen Be- rufsausübung zugelassene Praktikanten grundsätzlich befugt, unter Anleitung und enger ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 13/49
Beaufsichtigung des mandatierten Anwaltes bzw. der Anwältin als Substituten der Offizi- alverteidigung tätig zu sein (BGer 1B_450/2022 E. 5.4 m.H. auf 1B_470/2020 E. 3.1–3.2).
E. 2.3 Den Beschuldigten 3 sprach das Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 8. Novem- ber 2021 (betreffend Strafbarkeit, Strafzumessung, Kosten- und Entschädigungsfolgen; ST.2020.95-CHA/SG3S-TFR) der: ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 7/49
mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Ziff. 1.3.1, Ziff. 1.5.1, Ziff. 1.10.1 und Teil von Ziff. 1.15.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016]), mehrfachen Misswirtschaft (Ziff. 1.3.1, Ziff. 1.7.1, Teil von Ziff. 1.8.1, Ziff. 1.10.1, Ziff. 1.14.1, Teil von Ziff. 1.15.1, Teil von Ziff. 1.16.1 und Ziff. 3.1.1 AKS ST.2010. 32929 [10.05.2016]) sowie Urkundenfälschung (Ziff. 1.3.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016]) schuldig (Ziff. 3 des Dispositivs). Im Übrigen wurde er von den an ihn in der AKS ST.2010.32929 (10.05.2016) gerichteten Vorwürfen betreffend mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Misswirtschaft sowie Urkundenfälschung freigesprochen (Ziff. 2) bzw. wurde das diesbe- zügliche Strafverfahren gegen ihn teilweise eingestellt (Ziff. 1). Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte den Beschuldigten 3 zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 70.00 (Probezeit von 2 Jahren; Ziff. 4). Ihm wurden für seine Aufwendungen und wirt- schaftlichen Einbussen im Rahmen des Hauptverfahrens vor dem Kreisgericht Werden- berg-Sarganserland total Fr. 47'849.95 (Fr. 42'464.95 für die Wahlverteidigung, Fr. 5'385.00 für wirtschaftliche Einbussen) aus der Staatskasse zugesprochen (Ziff. 5). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 21'405.00 wurden zu neun Zehnteln dem Be- schuldigten 3 und zu einem Zehntel dem Staat auferlegt (Ziff. 6). Für die Aufwendungen seiner Wahlverteidigung im Untersuchungs- und Hauptverfahren am Kreisgericht St. Gal- len wurde er vom Staat mit Fr. 4'930.55 entschädigt (Ziff. 7).
E. 2.3.1 Ob eine ungenügende bzw. unwirksame Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ vorlag, ist nachfolgend zu prüfen.
E. 2.3.2 Rechtsanwalt D.___ hat mehrfach Fristen verpasst. Beispielsweise die: Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Parteimitteilung der Staatsanwalt- schaft vom 4. April 2014 (Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom
20. August 2014, AK.2014.199-AK, E. II.2; act. 1/AK/2026 ST.2011.16289). mehrfach (zuletzt bis am 20. Juni 2014) erstreckte Frist zum Stellen von Beweisergän- zungsanträgen (act. 1/RA/05/1977 ST.2011.16289; 1/RA/05/1978 ST.2011.16289; 1/RA/05/1979 ST.2011.16289). Frist zur Einreichung von Ergänzungsfragen an die Zeugin S.___ (act. 1/RA/02/1341 ST.2010.32929), wobei ihr die Fragen schliesslich doch noch gestellt wurden (act. 1/D/04/1558 ST.2010.32929 S.5). letztmals bis am 10. Januar 2016 erstreckte Frist zur Stellung von Ergänzungsfragen an diverse Auskunftspersonen im Themenkomplex FF.___AG/GG.___AG (act. 1/RA/ 01/1180 ST.2014.15530; 1/RA/01/1183 ST.2014.15530). Zudem hat Rechtsanwalt D.___ mehrfach auf für den weiteren Verfahrensgang wesentli- che, aber nicht mit einer expliziten Fristansetzung verbundene Anfragen der Staatsan- waltschaft überhaupt nicht reagiert. Das betrifft beispielsweise die: am 15. Januar 2014 erbetene Rückmeldung, ob in Sachen AA.___ auf eine Schluss- einvernahme bestanden werde (act. 1/RA/02/1569 ST.2010.32929; 1/RA/02/1570 ST.2010.32929). am 11. Juni 2014 erbetene Rückmeldung, ob in Sachen DD.___ eine mündliche Schlusseinvernahme gewünscht werde (act. 1/RA/02/1670 ST.2010.32929).
E. 2.3.3 Rechtsanwalt D.___ war trotz Teilnahmerecht bei mehreren Einvernahmen seines Mandanten in der Rolle als Beschuldigter überhaupt nicht oder nur zeitweise anwesend. So war der damalige Verteidiger des Beschuldigten 1 an den Einvernahmen vom: 23. Januar 2013 zum Thema CC.___ (Dauer: 13.40–15.40 Uhr; 31 Fragen) überhaupt nicht anwesend (act. 1/E/02/1301 ST.2010.32929). ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 14/49
15. Dezember 2014 zum Thema FF.___AG/GG.___AG (Dauer: 14.15–18.15 Uhr; 83 Fragen) nur teilweise anwesend (konkret von 14.15–17.15 Uhr bzw. bis und mit Frage 63; act. 1/E/01/441 ST.2014.15530; vgl. auch B*/93 Beilage 5). Dies obwohl sich die diesbezügliche Untersuchung primär auf den Beschuldigten 1 konzentrierte und dieser sich zum damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand. Der Beschuldigte 1 machte in Abwesenheit seines ehemaligen Verteidigers einige Aussagen zu seinen ei- genen Lasten (z.B. Antworten auf die Fragen 73 f. und 78). 30. Dezember 2014 zum Thema FF.___AG/GG.___AG (Dauer: 10.30–12.06 Uhr; 26 Fragen) nur teilweise anwesend (konkret von 10.30–10.37 Uhr bzw. bis und mit Frage 3; act. 1/E/01/442 ST.2014.15530; vgl. auch B*/93 Beilage 5). Dies obwohl sich die diesbezügliche Untersuchung primär auf den Beschuldigten 1 konzentrierte und dieser sich zum damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand. Der Beschuldigte 1 machte auch hier in Abwesenheit seines damaligen Verteidigers einige Aussagen zu seinen eigenen Lasten (z.B. Antworten auf die Fragen 18–21 und 23). 23. Januar 2015 zum Thema FF.___AG/GG.___AG (Dauer: 13.55–16.45 Uhr; 57 Fra- gen) nur teilweise anwesend (konkret von 13.55–14.55 Uhr bzw. bis und mit Frage 23; act. 1/E/01/623 ST.2014.15530; vgl. auch B*/93 Beilage 5). Dies obwohl sich die dies- bezügliche Untersuchung primär auf den Beschuldigten 1 konzentrierte und dieser sich zum damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand. Wiederum machte der Be- schuldigte 1 in Abwesenheit seines ehemaligen Verteidigers einige Aussagen zu sei- nen eigenen Lasten (z.B. Antworten auf die Fragen 36–39, 41, 51–53 und 56). Zudem schickte Rechtsanwalt D.___ für eine weitere Einvernahme des Beschuldigten 1 seinen Bürokollegen Rechtsanwalt E.___. Es betrifft dies die Einvernahme vom 13. Janu- ar 2015 zum Thema FF.___AG/GG.___AG (Dauer: 14.20–17.11 Uhr; 46 Fragen; act. 1/E/ 01/475 ST.2014.15530). Dies erscheint insofern besonders problematisch, als Rechtsan- walt D.___ seit dem 15. Dezember 2014 als amtlicher Verteidiger bestellt war (act. 1/RA/ 01/450 ST.2014.15530) und auch Rechtsanwalt E.___ die Einvernahme frühzeitig verliess (konkret war er von 14.20–16.00 Uhr bzw. bis und mit Frage 36 anwesend (act. 1/E/01/ 475 ST.2014.15530; vgl. auch B*/93 Beilage 5). Dies obwohl sich die Untersuchung im Bereich FF.___AG/GG.___AG primär auf den Beschuldigten 1 konzentrierte und dieser sich zum damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand.
E. 2.3.4 Rechtsanwalt D.___ war bei sämtlichen Themenkomplexen bei praktisch keiner Einvernahme von Zeugen/Auskunftspersonen/Mitbeschuldigten anwesend (vgl. dazu auch act. B*/89 S. 1 f.; B*/93 Beilage 3; B*/93 Beilage 4; B*/93 Beilage 6). ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 15/49
E. 2.3.4.1 Im Themenkomplex BB.___, CC.___, DD.___ und EE.___AG (ST.2010.32929) war Rechtsanwalt D.___ bei nur zwei Einvernahmen persönlich anwesend, wobei diese zeitlich erst auf das Ende der seit 2010 laufenden Untersuchung fielen. Konkret handelte es sich dabei um die Einvernahmen der: Auskunftsperson F.___ vom 26. April 2016 (act. 1/D/07/2069 ST.2010.32929). Mitbeschuldigten J.___ vom 2. November 2016 (act. 6/E/02/2090 ST.2010.32929). Im Übrigen beschränkte sich Rechtsanwalt D.___ in wenigen Fällen (exakt sechs Mal) auf das Stellen schriftlicher Ergänzungsfragen. Dies betrifft konkret die Einvernahmen von: K.___ vom 12. November 2012 (Fragen 46–64; act. 1/E/10/1246 ST.2010.32929). O.___ vom 21. Januar 2013 (Fragen 68–70, 72, 75–82 und 87–102; act. 1/E/01/1298 ST.2010.32929). S.___ vom 14. Februar 2013 (act. 1/D/04/1558 ST.2010.32929 S. 5). T.___ vom 8. April 2013 (Fragen 48–57; act. 1/D/01/1401 ST.2010.32929). K.___ vom 19. Februar 2014 (Fragen 57–60; act. 1/E/10/1556 ST.2010.32929). U.___ vom 2. April 2014 (Fragen 88–104; act. 1/E/05/1590 ST.2010.32929). Dies obwohl Rechtsanwalt D.___ ausgewiesenermassen bei insgesamt 43 Einvernahmen von Zeugen/Auskunftspersonen/Mitbeschuldigten zur Teilnahme eingeladen worden war (act. 1/E/06/1021; 1/E/03/1070; 1/E/04/1065; 1/E/01/1069; 1/E/03/1106; 1/E/09/1132; 1/E/09/1133; 1/D/04/1137; 1/D/04/1136; 1/E/03/1170; 1/D/05/1216 S. 2; 1/E/05/1168; 1/E/09/1169; 1/RH/1221 S. 10 f.; 1/E/09/1186; 1/E/05/1209; 1/E/10/1188; 1/E/01/1234; 1/E/10/1233; 1/E/01/1297; 1/E/08/1291; 1/RH/1310; 1/D/01/1321; 1/D/06/1322; 1/E/09/1330; 1/E/06/1529; 1/E/09/1539; 1/E/04/1544; 1/E/03/1547; 1/E/01/1549; 1/E/10/1553; 1/E/05/1560; 1/E/03/1649; 1/D/07/1781; 1/D/07/1783; 1/E/01/1774; 1/D/07/1785; 1/E/01/1776; 1/D/07/1823; 1/D/04/1827; 1/E/10/1880; 1/D/07/2053; 6/E/02/2089; alle ST.2010.32929) und es sich bei seinem ehemaligen Mandanten um einen der Hauptbeschuldigten handelte. Somit beteiligte sich die damalige Verteidigung des Beschuldigten 1 an nicht einmal 19 % der ihr bekanntgegebenen Einvernahmen. Per- sönlich vor Ort war Rechtsanwalt D.___ sogar in weniger als 5 % der Befragungen, für welche ihm eine Vorladungskopie zugestellt worden war. Äusserst problematisch erschei- nen diesbezüglich insbesondere die beinahe gänzliche Nichtteilnahmen an den Einver- nahmen früherer Mitarbeitenden der EE.___AG (T.___ [act. 1/D/01/1401 ST.2010.32929], V.___ [act. 1/D/04/1160 ST.2010.32929], W.___ [act. 1/D/04/1215 ST.2010.32929], X.___ [act. 1/D/04/1829 ST.2010.32929]) sowie der bei der BB.___ für die Buchhaltung bzw. Revision Verantwortlichen (J.___ [act. 1/E/06/1053; 1/E/06/1538; beide ST.2010.32929], ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 16/49
Y.___ [act. 1/D/07/1784 ST.2010.32929] und Z.___ [act. 1/D/07/1786 ST.2010.32929]). Die ehemaligen Mitarbeitenden der EE.___AG belasteten den Beschuldigten 1 insofern schwer, als sie dessen grossen Einfluss bei der BB.___ in Bezug auf Entscheidfällung und Zahlungsabwicklung unterstrichen sowie eine von ihnen wahrgenommene Arbeitstä- tigkeit von Q.___ für die BB.___ verneinten. Die Einvernahmen betreffend Buchhaltung und Revision waren sodann besonders wichtig für die Einschätzung der Strafwürdigkeit gewisser Zahlungen und Buchungsvorgänge. J.___ machte zudem für den Beschul- digten 1 schwer belastende Aussagen in Bezug auf den Anklageteil der Refinanzierungen (Gleiches gilt zum Teil auch für die Aussagen zu diesem Themenkomplex von Ä.___ [act. 1/E/04/1545 ST.2010.32929] und C.___ [act. 1/E/09/1540 ST.2010.32929], an deren Einvernahmen Rechtsanwalt D.___ trotz gewährtem Teilnahmerecht in keiner Weise mit- wirkte; vgl. dazu auch act. B*/92 S. 12 f.). Bei all diesen Befragungen wäre die Anwesen- heit der damaligen Verteidigung des Beschuldigten 1 angezeigt gewesen, um beispiels- weise mittels Ergänzungsfragen auf das Beweisergebnis Einfluss zu nehmen und dadurch die Mandantschaft zu schützen. Die Nichtteilnahme von Rechtsanwalt D.___ an den ge- nannten Einvernahmen barg für die Staatsanwaltschaft erkennbar eine erhebliche Gefahr, sich im allenfalls später zu fällenden Strafentscheid zu Lasten des Beschuldigten 1 aus- zuwirken. Seine Rolle, Entscheidbefugnisse und Kompetenzen als faktisches Organ der massgeblichen Gesellschaften wären ohne die Aussagen der Vorgenannten wohl deutlich schwerer zu belegen gewesen. Nicht umsonst werden diese in den Anklageschriften und vorinstanzlichen Entscheiden mehrfach zitiert. Von Seiten des Beschuldigten 1 wird weiter zu Recht vorgebracht (act. B*/92 S. 10 ff.), dass das Stellen schriftlicher Ergänzungsfragen bei einigen wenigen Einvernahmen das persönliche Nichterscheinen seines ehemaligen Verteidigers nicht zu kompensieren ver- mochte. Im Gegenteil wirkte sich dieses Vorgehen im Ergebnis teilweise gar negativ auf den Beschuldigten 1 aus, was eine weitere Pflichtverletzung von Rechtsanwalt D.___ dar- stellt. So hätte wohl jeder an der Einvernahme von T.___ vom 8. April 2013 (act. 1/D/01/ 1401 ST.2010.32929) anwesende Verteidiger in Anbetracht der bis dahin gemachten Aussagen der Auskunftsperson auf das Stellen von Ergänzungsfragen verzichtet, diese aber spätestens nach der Antwort auf die erste Ergänzungsfrage (Frage 48) eingestellt. Dies gänzlich unabhängig davon, ob die Fragen von der Mandantschaft mitausgearbeitet bzw. mit ihr abgestimmt wurden (so die Behauptung der Staatsanwaltschaft in act. B*/106 S. 12). Ein solcher Verzicht bzw. Abbruch war aufgrund der reinen Schriftlichkeit der Fra- gestellungen gerade nicht möglich und gereichte dem Beschuldigten 1 zum Nachteil (vgl. dazu insbesondere die Antworten auf die weiteren Ergänzungsfragen 49 und 53–55). ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 17/49
E. 2.3.4.2 Im Themenkomplex AA.___ (ST.2011.16289) war Rechtsanwalt D.___ bei einer einzigen Befragung persönlich anwesend, bei der Einvernahme der Auskunftsperson Ö.___ vom 12. September 2012 (act. 1/D/1351 ST.2011.16289). Im Rahmen einer einzi- gen weiteren Befragung begnügte sich der ehemalige Verteidiger des Beschuldigten 1 wiederum auf das Stellen (grundsätzlich eher problematischer; vgl. dazu vorne E. II.2.3.4.1 letzter Absatz) schriftlicher Ergänzungsfragen. Dies war bei der Einvernahme der Auskunftsperson Ü.___ vom 7. März 2013 der Fall (Fragen 66–74; act. 1/D/1592 ST.2011.16289). Rechtsanwalt D.___ wurde ausgewiesenermassen für insgesamt 7 Einvernahmen von Auskunftspersonen/Mitbeschuldigten zur Teilnahme eingeladen (act. 1/D/1343; 1/RA/05/ 1400; 1/RA/05/1554; 1/RA/02/1657; 1/RA/03/1659; 1/RA/06/1869; 1/E/01/1845; alle ST.2011.16289). Somit beteiligte sich der ehemalige Verteidiger des Beschuldigten 1 an nicht einmal 30 % der ihm bekanntgegebenen Einvernahmen. Persönlich vor Ort war er sogar in weniger als 15 % der Befragungen, für welche ihm eine Vorladungskopie zuge- stellt worden war. Allerdings erscheint dies insofern deutlich weniger problematisch, als dem Beschuldigten 1 im Themenkomplex AA.___ nur wenig strafbare Vorwürfe gemacht werden und er eine blosse Randfigur darstellt. Er wurde vorinstanzlich denn auch in kei- nem einzigen Anklagepunkt des Verfahrens ST.2011.16289 schuldig gesprochen und im Berufungsverfahren ist diesbezüglich nichts mehr umstritten.
E. 2.3.4.3 Im Themenkomplex FF.___AG/GG.___AG (ST.2014.15530) war Rechtsanwalt D.___ bei einer einzigen Befragung persönlich anwesend und dies erst noch nur teilweise. Es handelte sich dabei um die Einvernahme der Auskunftsperson O.___ vom 18. Dezem- ber 2014 (act. 1/D/02/467 ST.2014.15530; Dauer: 09.12–12.17 Uhr; 71 Fragen). Der ehemalige Verteidiger des Beschuldigten 1 war von 09.12–11.00 Uhr bzw. bis und mit Frage 30 (von 71) anwesend. Bei einer weiteren Einvernahme schickte Rechtsanwalt D.___ wiederum seinen Bürokol- legen Rechtsanwalt E.___, obwohl Ersterer im damaligen Zeitraum bereits amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten 1 war (act. 1/RA/01/450 ST.2014.15530). Es handelte sich dabei um die Einvernahme der Auskunftsperson XY.___ vom 22. Dezember 2014 (act. 1/D/03/471 ST.2014.15530). Bei drei weiteren Einvernahmen nahm der jeweils aus der Untersuchungshaft zugeführte Beschuldigte 1 ohne seinen (zum damaligen Zeitpunkt amtlichen [act. 1/RA/01/450 ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 18/49
ST.2014.15530]) ehemaligen Verteidiger teil und stellte auch die Ergänzungsfragen selbst. Es handelte sich dabei um die Einvernahmen der Auskunftspersonen: XX.___ vom 17. Dezember 2014 (act. 1/D/01/464 ST.2014.15530). O.___ vom 23. Dezember 2014 (act. 1/D/02/468 ST.2014.15530). XZ.___ vom 15. Januar 2015 (act. 1/D/05/476 ST.2014.15530). Dies obwohl Rechtsanwalt D.___ ausgewiesenermassen für insgesamt 27 Einvernahmen von Zeugen/Auskunftspersonen/Mitbeschuldigten zur Teilnahme eingeladen worden war (act. 1/D/01/463; 1/D/02/465; 1/RH/216; 1/D/03/470; 1/RH/225; 1/PE/655; 1/D/05/474; 1/PE/656; 1/PE/657; 1/PE/747; 1/RH/736; 1/RH/737; 1/RH/825; 1/D/06/859; 1/RH/830; 1/RH/844; 1/RH/1093; 1/RH/943; 1/RH/1095; 1/RH/945; 1/E/02/1177; 1/RH/1280; 1/RH/1282; 1/RH/1292; 1/E/03/1711) und es sich bei seinem ehemaligen Mandanten um den Hauptbeschuldigten (ja schliesslich gar einzigen Beschuldigten) im gesamten The- menkomplex handelte. Somit beteiligte sich die Verteidigung des Beschuldigten 1 an nicht einmal 7.5 % der ihr bekanntgegebenen Einvernahmen. Persönlich vor Ort war sie sogar in weniger als 4 % der Befragungen, für welche ihr eine Vorladungskopie zugestellt wur- de. Äusserst problematisch erscheint dabei insbesondere das gänzliche Alleinlassen des sich damals in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten 1 anlässlich der drei zuletzt genannten Einvernahmen von Auskunftspersonen. Zudem geht es bei diesem Themen- komplex mit der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs (wofür er vorinstanzlich auch teil- weise schuldig gesprochen wurde) um das insgesamt schwerste dem Beschuldigten 1 vorgeworfene Delikt.
E. 2.3.5 In Anbetracht dieser Ausführungen liegt offensichtlich eine ungenügende bzw. un- wirksame Verteidigung des Beschuldigten 1 in der Form schwerer Fehler und Versäum- nisse von Rechtsanwalt D.___ vor. Dies in Bezug auf sämtliche angeklagten Themen- komplexe und schon beginnend ab dem Jahr 2012 (mit der Passivität bei den Einvernah- men), wobei sich die Fehlleistungen des ehemaligen Verteidigers insbesondere ab dem Jahr 2014 (z.B. Fristversäumnisse und Alleinlassen des Mandanten während dessen Un- tersuchungshaft) noch akzentuierten.
E. 2.4 An dieser Feststellung vermögen die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Ar- gumente nichts zu ändern.
E. 2.4.1 Entgegen ihren anderslautenden Vorbringen (act. 6/RA/02/2209 ST.2010.32929 S. 2; 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 4 ff.; vi act. 90 G66 S. 2 ff.; 90 G80 S. 6; 90 G109.1 ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 19/49
S. 2; act. B*/106 S. 3 ff.) hätte die Staatsanwaltschaft bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit Fehler bzw. Versäumnisse von Rechtsanwalt D.___ bereits ab dem Jahr 2012 erkennen können/müssen und solche waren für sie spätestens 2014 offenkun- dig. So war der sehr häufige Verzicht von Rechtsanwalt D.___ auf die Teilnahme an ihm an- gezeigten und für seinen Mandanten auch zentralen Einvernahmen schon ab 2012 auffal- lend (vgl. dazu vorne E. II.2.3.3 und II.2.3.4; vgl. auch act. B*/93 Beilage 3; B*/93 Beila- ge 4). Es ist auch nicht zutreffend, dass sich praktisch alle Verteidiger diesbezüglich gleich verhalten hätten (so die Staatsanwaltschaft [vi act. 90 G66 S. 3 f.; act. B*/106 S. 6 f.; B*/108 S. 3] und die Vorinstanz [vi Entscheid ST.2020.88/90/97/159-CHA/SG3S- TFR S. 27; vi Entscheid ST.2020.86/91-CHA/SG3S-TFR S. 22]). Insbesondere waren die Verteidiger aller übrigen Beschuldigten (im Gegensatz zu Rechtsanwalt D.___ [vgl. vorne E. II.2.3.3]) bei jeder einzelnen Einvernahme der eigenen Mandantschaft anwesend. So auch die Rechtsanwälte M.___ (damaliger Verteidiger des Beschuldigten 2) und XW.___ (Verteidiger des Beschuldigten O.___), welche diesbezüglich eine ähnlich hohe Anzahl an Befragungen und damit zeitliche Belastung zu stemmen hatten wie der ehemalige Vertei- diger des Beschuldigten 1. Im Gegensatz zu diesem war die Verteidigung aller anderen Beschuldigten zudem mit ganz wenigen Ausnahmen jeweils während der gesamten Be- fragungszeit durchgehend anwesend. Der einzige neben Rechtsanwalt D.___ teilweise bei der Einvernahme des eigenen Mandanten nicht während der gesamten Befragungs- zeit anwesende Verteidiger war Rechtsanwalt XW.___. Dessen zweimalige partielle Ab- wesenheiten hatten aber (anders als bei Rechtsanwalt D.___) jeweils einen ausgewiese- nen Grund. So war er am 21. Mai 2012 für 10 Minuten (09.06–09.16 Uhr; Gesamtdauer der Einvernahme von 08.35–11.45 Uhr) zwecks Führens eines Telefonats (act. 1/E/01/ 1101 ST.2010.32929 S. 5 f.) abwesend und musste am 8. November 2012 die Einver- nahme wegen einer dringlichen Haftsache vorzeitig (irgendwann in der Pause von 12.55– 14.00 Uhr; Gesamtdauer der Einvernahme von 10.17–16.40 Uhr) verlassen (act. 1/E/01/ 1239 ST.2010.32929 S. 19). Trotz dieser beiden ausnahmsweisen und begründeten Ab- wesenheiten wird Rechtsanwalt XW.___ von der Staatsanwaltschaft selbst als Verteidiger bezeichnet, der "bei vielen Befragungen präsent war" (vi act. 90 G66 S. 4), mithin auch bei einer Vielzahl an Einvernahmen von Zeugen/Auskunftspersonen/Mitbeschuldigten. Insofern verhielten sich gerade die Verteidiger der beiden neben dem Beschuldigten 1 angeklagten "Hauptbeschuldigten" (der Beschuldigte 2 und O.___) nicht wie Rechtsanwalt D.___. Im Übrigen würde eine gleiche Vorgehensweise mehrerer Anwälte in Bezug auf die (Nicht-)Teilnahme an Einvernahmen nicht ausschliessen, dass die damalige Verteidi- gung des Beschuldigten 1 tatsächlich ungenügend bzw. unwirksam war (vgl. für die Un- ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 20/49
tauglichkeit eines Quervergleichs mit anderen Verteidigern auch act. B*/89 S. 2; B*/92 S. 20). So kamen bei Rechtsanwalt D.___ neben seiner auffällig passiven Haltung bei Einvernahmen auch noch mehrere (Frist-)Versäumnisse im Verlauf des Jahres 2014 hin- zu (vgl. dazu vorne E. II.2.3.2). Derartige Fehlleistungen sind bei den übrigen Verteidigern nicht aktenkundig. Die soeben beschriebene Passivität von Rechtsanwalt D.___ entsprach offensichtlich in keiner Weise den Wünschen seines damaligen Mandanten. Das wird aus verschiedenen Schreiben des Letzteren an seinen ehemaligen Verteidiger im Verlauf des Jahres 2014 deutlich. So schrieb der Beschuldigte 1 zum Beispiel: am 24. Februar 2014: "Am 05. und 12. Januar 2014 habe ich Ihnen u.a. zwei konkrete Aufträge erteilt […] meines Wissens wurde von Ihnen noch nichts unternommen […] Sollte eine Erledigung dieser Aufträge zeitlich für Sie nicht möglich sein, werde ich - nach Absprache mit Ihnen - Teilaufträge einem anderen Anwalt übergeben" (act. 1/SN/ A/016_PC/Email/Endfassung/Brief […] 24 02 2014.doc ST.2014.15530). am 9. Juni 2014: "Frage: Ist Ihr Büro in der Lage, diesen Fall sorgfältig aufzuarbeiten? Wir sprechen schon seit langer Zeit über den vollen Einsatz eines Mitarbeiters - diese haben nun schon dreimal gewechselt, ohne dass heute ein nennenswertes Resultat vorliegt" (act. 1/SN/G/G3_USB-Stick/Word/Brief […] 09 06 2014, rev. VWS ST.2014. 15530). am 9. Juni 2014: "Ich hatte Ihnen die Unterlagen zugestellt. Ebenfalls haben Sie diese als Dateien zur weiteren Bearbeitung erhalten. Bis heute habe ich von Ihnen noch kei- ne Stellungnahme erhalten. Ich erwarte Ihre Stellungnahme und / oder die überarbeite- te Eingabe bis Ende Woche. Ansonsten werde ich die Beschwerde direkt einreichen" (act. 1/SN/G/G3_USB-Stick/Word/Brief […] 09.06.2014 ST.2014.15530). am 27. September 2014: "Am kommenden Mittwoch, 01. Oktober 2014, findet wieder eine Einvernahme statt. Darüber hatten wir gesprochen und auch korrespondiert. Ich muss einmal mehr feststellen, dass Sie kurz vor dem Termin nicht vorbereitet sind. Wie können wir an einer Einvernahme teilnehmen, wenn Sie als mein Anwalt keine Akten- kenntnisse haben?" (act. 1/SN/G/G3_USB-Stick/Word/Brief […] 27 09 2014 korr ST.2014.15530). Im zuletzt zitierten Schreiben fällt insbesondere der Passus "einmal mehr" auf. Vom Inhalt sämtlicher vorgenannter Dokumente hätte die Staatsanwaltschaft bereits im November bzw. Dezember 2014 aufgrund der damals erfolgten Hausdurchsuchungen und Beschlag- ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 21/49
nahmungen der massgeblichen Datenträger (act. 1/HD/119; 1/HD/310; beides ST.2014.
15530) Kenntnis nehmen können, spätestens aber mit der am 27. April 2015 vollendeten Aufbereitung der Daten (act. 1/C/928 ST.2014.15530). Zudem musste auch der am 23. Dezember 2014 geführte E-Mail-Verkehr zwischen Rechtsanwalt D.___ und der Staatsanwaltschaft (act. 1/RA/01/447 ST.2014.15530 = B*/93 Beilage 7; vgl. dazu auch B*/92 S. 9) bei dieser erhebliche Zweifel an der Wirksam- keit bzw. Effektivität der damaligen Verteidigung des Beschuldigten 1 wecken. So schrieb Rechtsanwalt D.___ um 10.52 Uhr: "Herr [A.___] wird an der heutigen Einvernahme ohne unsere Begleitung teilnehmen." Darauf antwortete die Staatsanwaltschaft um 13.44 Uhr: "Herr [A.___] hat mir gerade mitgeteilt, dass er davon ausging, dass Sie oder Herr [E.___] vor der heutigen Befragung nochmals bei ihm vorbeikommen wollten. Er möch- te noch einige Dinge mit Ihnen besprechen. Ich teile Ihnen dies hiermit auf Herrn [A.___’s] Wunsch hin mit." Hierauf entgegnete Rechtsanwalt D.___ um 14.07 Uhr lapidar: "Danke für die Mitteilung. Ich gehe davon aus, dass die Einvernahme trotzdem stattfin- den kann." Die relativierenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu diesem Nachrichtenaus- tausch (act. B*/106 S. 14) überzeugen nicht. Nur weil O.___ anlässlich seiner Einvernah- me vom 18. Dezember 2014 angeblich keine den Beschuldigten 1 belastenden Aussagen getätigt haben soll, bedeutete dies noch lange nicht, dass der Einzuvernehmende dies auch anlässlich einer weiteren Befragung nicht tun wird. Von einer solchen Prämisse kann weder die Staatsanwaltschaft und erst recht nicht die Verteidigung ausgehen, zumal Letz- tere die zu stellenden Fragen (und natürlich auch die Antworten darauf) im Vorfeld in aller Regel nicht kennt. Zudem können bei einem gänzlichen Nichterscheinen auch allfällig aus Verteidigungssicht gebotene Entlastungsfragen für die eigene Mandantschaft nicht ge- stellt werden. Konkret kommt hinzu, dass O.___ den Beschuldigten 1 anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Dezember 2014 in den Themenbereichen Zahlungsverkehr und Rechnungen durchaus massgeblich belastete (act. 1/D/02/468 ST.2014.15530 Fragen 24 und 32). Nicht nachvollziehbar ist sodann, wie man aus dem Inhalt der von der Staatsan- waltschaft zitierten Aktenstücken (act. 1/H/275; 1/H/276; 1/H/277; 1/H/278; 1/H/279; alle ST.2014.15530) den Schluss ziehen kann, der Beschuldigte 1 habe seinen damaligen Verteidiger am 23. Dezember 2014 nicht wegen der am selben Tag durchgeführten Ein- ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 22/49
vernahme von O.___, "sondern wegen einiger anderer Dinge" (act. B*/106 S. 14) spre- chen wollen. Auch aus der E-Mail des Beschuldigten 1 an seinen damaligen Verteidiger vom 6. Feb- ruar 2015 (welche in Kopie an die Staatsanwaltschaft gesandt wurde; act. 1/H/676 ST.2014.15530) liess sich erkennen, dass es Letzterer mit der fortlaufenden und zeitna- hen Information seines ehemaligen Mandanten nicht so genau nahm: "fehlende Akten seit 08. Dezember 2014 Sie werden von sämtlichen Ihnen (Staatsanwalt) zugestellten Akten - ohne Befra- gungsprotokolle (diese habe ich) - mir die entsprechenden Kopien bis Montag 09. Feb- ruar 2015 zustellen. [AA.___] Ich habe von Ihnen keine Akten erhalten - bitte ebenfalls bis 09. Februar 2015 zustel- len. Danke. wie ist die Akteneinsicht Ende Januar verlaufen? welche Fristen laufen? welches sind die nächsten Schritte?" Analoges gilt für das Schreiben des Beschuldigten 1 an die Staatsanwaltschaft vom
3. Dezember 2015 (act. 1/RA/01/1181 ST.2014.15530). Darin schrieb er: "Wie ich dieser Vorladung entnehmen kann, geht es offenbar einzig darum, mir die Ge- legenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen zu geben. Dies war mir bis anhin nicht bewusst. Derzeit bin ich weder genügend gut über den aktuellen Verfahrensstand noch über die erhobenen Akten informiert." Daraufhin gelangte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 (act. 1/RA/01/1182 ST.2014.15530) an Rechtsanwalt D.___ und teilte ihm unter anderem mit: "Den Termin und Zweck der Befragung von Herrn [XZ.___] hatte ich mit Ihnen bespro- chen und auch bereits ein Verschiebungsgesuch von Herrn [A.___] bewilligt. Die Be- anstandungen von Herrn [A.___], er könne sich nicht ausreichend vorbereiten, kann ich nicht nachvollziehen." Vor diesem Hintergrund überzeugt auch die Behauptung der Staatsanwaltschaft (act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 5; vi act. 90 G66 S. 6; act. B*/106 S. 15) nicht, dass sie erstmals mit Schreiben des Beschuldigten 1 vom 31. Oktober 2016 unsubstantiierte ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 23/49
Andeutungen hinsichtlich Unwirksamkeit bzw. Ineffektivität der damaligen Verteidigung erhalten haben soll. Durch die oben zitierten Stellen der Schreiben des Beschuldigten 1 vom 6. Februar 2015 (act. 1/H/676 ST.2014.15530) und 3. Dezember 2015 (act. 1/RA/01/ 1181 ST.2014.15530) wird zudem widerlegt, dass dieser angeblich erstmals am 31. Okto- ber 2016 behauptet habe, von seinem früheren Verteidiger nur unzureichend und unvoll- ständig über die Aktenlage informiert worden zu sein (so aber die Staatsanwaltschaft in act. 6/RA/02/2209 ST.2010.32929 S. 2; 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 5 f.; vi act. 90 G66 S. 6 f.; act. B*/106 S. 15).
E. 2.4.2 An den bisherigen Erwägungen ändern die von der Staatsanwaltschaft vorgebrach- ten (act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 4 f.; vi act. 90 G66 S. 4 f.; act. B*/106 S. 12 f. und 15) Umstände nichts, dass der Beschuldigte 1 bis zum 31. Oktober 2016 nie sein Missfallen über Rechtsanwalt D.___ geäussert und diesen noch anlässlich der Festnah- meeröffnung im Dezember 2014 ausdrücklich als seinen Verteidiger gewünscht habe. So scheint aus den vorzitierten Dokumenten vom 24. Februar 2014 (act. 1/SN/A/016_PC/ Email/Endfassung/Brief […] 24 02 2014.doc ST.2014.15530), 9. Juni 2014 (act. 1/SN/G/ G3_USB-Stick/Word/Brief […] 09 06 2014, rev. VWS; 1/SN/G/G3_USB-Stick/Word/Brief […] 09.06.2014; beide ST.2014.15530), 27. September 2014 (act. 1/SN/G/G3_USB-Stick/ Word/Brief […] 27 09 2014 korr ST.2014.15530), 23. Dezember 2014 (act. 1/RA/01/447 ST.2014.15530 = B*/93 Beilage 7), 6. Februar 2015 (act. 1/H/676 ST.2014.15530) und
3. Dezember 2015 (act. 1/RA/01/1181 ST.2014.15530) durchaus ein gewisses Missfallen seitens des Beschuldigten 1 durch. Ungleich entscheidender ist aber der Umstand, dass die Verfahrensleitung von Amtes wegen auf eine wirksame Verteidigung zu achten hat und es diesbezüglich keiner entsprechenden Rüge der beschuldigten Person bedarf (vgl. dazu vorne E. II.2.1). Es wurde bereits aufgezeigt (vgl. vorne E. II.2.4.1), dass die Staats- anwaltschaft bei genügender Aufmerksamkeit spätestens ab dem Jahr 2014 relevante Fehlleistungen von Rechtsanwalt D.___ hätte feststellen können und müssen. Dass der Beschuldigte 1 in jener Zeit tatsächlich bereits seit längerem mit den Leistungen seines damaligen Verteidigers nicht zufrieden war, ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus dem Schreiben des Ersteren vom 27. September 2014 (act. 1/SN/G/G3_USB-Stick/Word/Brief […] 27 09 2014 korr ST.2014.15530). Darin hält er an die Adresse von Rechtsanwalt D.___ fest: "Einleitend möchte ich Ihnen nicht vorenthalten, dass ich über die Art und Weise, wie Sie mich als Klienten behandeln, enttäuscht bin. Meine E-Mails und Briefe werden von Ihnen - wenn überhaupt - nur sehr zögerlich beantwortet. Bei telefonischen Anrufen ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 24/49
wimmeln mich Ihre Mitarbeiter ab, eine direkte Kontaktaufnahme mit Ihnen selbst ist fast unmöglich. Ich empfinde Ihr Verhalten als kontraproduktiv; es verhindert meiner Ansicht nach eine zeitnahe Lösung der anstehenden Probleme."
E. 2.4.3 Trotz der spätestens ab dem Jahr 2014 bestehenden Offenkundigkeit (welche auch nach der rechtlichen Auffassung der Staatsanwaltschaft zu einer Handlungspflicht ihrer- seits geführt hätte; vi act. 90 G66 S. 2; act. B*/106 S. 2 f.) reagierte die Staatsanwaltschaft weder damals noch zu einem späteren Zeitpunkt auf die Fehlleistungen von Rechtsanwalt D.___. Sie tat dies nicht einmal, als dieser per 15. Dezember 2014 (im Verfahren ST.2014.15530; act. 1/RA/01/450 ST.2014.15530) bzw. 20. März 2015 (im Verfahren ST.2010.32929; act. 1/RA/02/1813 ST.2010.32929) zum amtlichen Verteidiger des Be- schuldigten 1 ernannt wurde, was die staatliche Fürsorgepflicht im Bereich der effektiven Verteidigung zusätzlich verstärkte. Gänzlich unverständlich erscheint schliesslich die Re- aktion der Staatsanwaltschaft auf das Schreiben des Beschuldigten 1 vom 31. Okto- ber 2016 (act. 6/E/01/2087 ST.2010.32929). Obwohl Letzterer darin (auch gemäss Staatsanwaltschaft; act. 6/RA/02/2209 ST.2010.32929 S. 2; 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 5; vi act. 90 G66 S. 6; act. B*/106 S. 15) die Leistungen seines (zu jenem Zeitpunkt bereits amtlichen) Verteidigers bemängelte, wurde ein Auswechseln desselben seitens der Staatsanwaltschaft nicht einmal in Erwägung gezogen. Dies obschon die geäusserte Kritik sehr deutlich (und entgegen der Staatsanwaltschaft auch nicht unsubstantiiert) aus- fiel (act. 6/E/01/2087 ST.2010.32929 S. 2): "Ich habe während mehreren Monaten mehrfach versucht im Hinblick auf notwendige Beweisanträge und die heutige Einvernahme einen Besprechungstermin mit meinem Verteidiger zu bekommen. Leider war ihm dies nicht möglich. Ich konnte diese Einver- nahme nicht mit meinem Verteidiger besprechen und vorbereiten. Ich habe auch keine Ahnung in welche Akten wir bereits Einsicht nehmen konnten, obwohl ich mehrfach nachgefragt und die Akten verlangt habe. Aus diesen Gründen bleibt mir nichts ande- res übrig als heute die Aussage zu verweigern." Selbst wenn die sonstigen Schilderungen des Beschuldigten 1 im selben Schreiben (über den Beginn der Befragung vom 11. Oktober 2016) tatsachenwidrig gewesen sein sollten, hätte die Staatsanwaltschaft gestützt darauf nicht automatisch den Schluss ziehen dürfen, die vorzitierten Behauptungen über Rechtsanwalt D.___ seien wenig glaubhaft (act. B*/106 S. 15). Es handelt sich bei diesen beiden Aspekten um zwei verschiedene, voneinander unabhängige Themen. Basierend auf der staatlichen Fürsorgepflicht hätte die Staatsanwaltschaft den Vorwürfen nachgehen müssen. Trotz ihrer (aufgrund der amt- lichen Verteidigung zum damaligen Zeitpunkt noch verstärkten) Fürsorgepflicht hielt es die ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 25/49
Staatsanwaltschaft indessen nicht einmal für nötig, Rechtsanwalt D.___ zu einer Stellung- nahme auf die genannte Kritik aufzufordern. Vielmehr stellte sie ihm das Schreiben seines damaligen Mandanten einige Tage später bloss zu und attestierte Rechtsanwalt D.___ noch mit Schreiben vom 16. Januar 2017 ungeprüft eine gewissenhafte Ausübung der amtlichen Verteidigung (act. 6/E/01/2107 ST.2010.32929): "Aufgrund des bisherigen Verlaufs der laufenden Strafverfahren gegen Ihren Klienten habe ich keinen Anlass zur Annahme, dass Sie Ihren Klienten nicht orientieren (bzw. dies nicht zumindest in gebührender Weise versuchen) und Ihre Funktion als amtlicher Verteidiger nicht gewissenhaft ausüben […] Ich hoffe nicht, dass seine wiederholten jüngsten Schreiben und deren Thema Teile einer konzertierten Aktion sind, aus takti- schen Gründen einen Wechsel der amtlichen Verteidigung oder auch der Verfahrens- leitung zu provozieren. Für beides besteht nämlich aus meiner Sicht nicht der geringste Anlass." Der umfassende Verteidigerwechsel erfolgte schliesslich erst Mitte des Jahres 2017, nachdem Rechtsanwalt D.___ mit Schreiben vom 9. Juni 2017 (act. 6/RA/02/2168 ST.2010.32929) selbst um Entlassung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 er- sucht hatte.
E. 2.4.4 Bei den Behauptungen, Rechtsanwalt D.___ habe einen sach- und fachkundigen, aktiven und interessierten Eindruck gemacht, immer wieder an Verfahrenshandlungen teilgenommen, sich für seinen Klienten eingesetzt und Akteneinsichtsgesuche sowie Be- weisanträge gestellt (act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 4; vi act. 90 G66 S. 2 und 4; act. B*/106 S. 3 ff., 12 und 15 f.), handelt es sich um rein subjektive, sehr allgemein gehal- tene Einschätzungen der Staatsanwaltschaft. Diese werden zudem durch die weiter oben gemachten Erwägungen klar widerlegt. Weiter schliesst das Stellen auch einer Vielzahl von Akteneinsichtsgesuchen und Beweisanträgen eine Schlechtverteidigung nicht aus. Blosse Gesuche um Akteneinsicht belegen ferner keineswegs die tatsächlich erfolgte, umfassende Weiterleitung der dabei erhaltenen Dokumente an die Mandantschaft sowie deren Orientierung über den Verfahrensgang. Ein solcher Beweis wird auch nicht durch die von der Staatsanwaltschaft genannten (act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 6; vi act. 90 G66 S. 6; act. B*/106 S. 16), anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. No- vember 2014 beim Beschuldigten 1 aufgefundenen Dokumente (ein USB-Stick mit der Aufschrift "[D.___]" sowie ein Verteidigungsdossier) erbracht, zumal aus diesen die weite- re Entwicklung des Mandanten-Anwalts-Verhältnisses nicht ersichtlich ist. Weil die ge- nannten Dokumente als Anwaltspost zudem nicht zu den Akten genommen wurden, kön- ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 26/49
nen weder ihr Umfang noch die Vollständigkeit beurteilt werden. Schliesslich kann auch aus der Überlassung eines einzigen Befragungsprotokolls eines Mitbeschuldigten (vgl. dazu vi act. 90 G66 S. 6) nicht der Schluss gezogen werden, Rechtsanwalt D.___ habe seinen ehemaligen Mandanten stets vollständig und lückenlos über die gesamten relevanten Verfahrensakten dokumentiert. Vielmehr deuten die weiter oben zitierten Schreiben des Beschuldigten 1 vom 6. Februar 2015 (act. 1/H/676 ST.2014.15530) und
3. Dezember 2015 (act. 1/RA/01/1181 ST.2014.15530) auf das Gegenteil hin.
E. 2.4.5 Nicht von Relevanz ist der Umstand, dass der Beschuldigte 1 gegenüber der Staats- anwaltschaft zunächst keine Kritik an seiner damaligen Verteidigung vorgebracht hatte (act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 4 f.; vi act. 90 G66 S. 4 f.; act. B*/106 S. 12 f.). Wie bereits festgehalten (vgl. dazu vorne E. II.2.1) hat der Staat von Amtes wegen eine effek- tive Verteidigung zu gewährleisten, unabhängig von tatsächlichen Rügen der beschuldig- ten Person. Zudem lagen vorliegend tatsächlich mehrere relevante Missfallensäusserun- gen des Beschuldigten 1 in Bezug auf seinen ehemaligen Verteidiger vor, welche seitens der Staatsanwaltschaft aber allesamt ignoriert wurden (vgl. dazu vorne E. II.2.4.1– II.2.4.3). Und schliesslich ist es auch nicht überraschend, dass eine beschuldigte Person ihre Unzufriedenheit mit der eigenen Verteidigung nicht gleich bei den ersten Unstimmig- keiten an die Staatsanwaltschaft trägt. Umso ernster muss diese aber die einmal geäus- serte Kritik am Verteidiger nehmen, insbesondere wenn es sich bei diesem wie vorliegend zunächst noch um eine Wahlverteidigung handelte. Genau dies tat die Staatsanwaltschaft im zu beurteilenden Fall wie gezeigt (vgl. dazu vorne E. II.2.4.3) aber nicht.
E. 2.4.6 Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach sie auf- grund des persönlichen Umgangs von Rechtsanwalt D.___ mit dem Beschuldigten 1 bei dessen Einvernahmen von einem intakten Vertrauensverhältnis, ja gar harmonischen, ungetrübten und vertrauen Verhältnis zwischen den beiden habe ausgehen dürfen (vi act. 90 G66 S. 2 und 5; act. B*/106 S. 4 f., 13 und 15). Wie bereits gezeigt (vgl. dazu vorne E. II.2.3.3) nahm der damalige Verteidiger ohne ersichtlichen Grund an mehreren Einvernahmen seines Mandanten nicht (vollständig) teil. Ein solches Verhalten wirft für sich allein betrachtet schon Fragezeichen auf. Zwar macht die Staatsanwaltschaft sinn- gemäss geltend, die Abwesenheiten von Rechtsanwalt D.___ seien mit Einverständnis des Beschuldigten 1 erfolgt (vi act. 90 G109.1 S. 2; act. B*/106 S. 13). Dies wäre für die Beurteilung einer objektiven Schlechtverteidigung nicht nur irrelevant, die genannte Be- hauptung der Staatsanwaltschaft widerspricht zudem ihren eigenen früheren Ausführun- gen, wonach der ehemalige Verteidiger die Befragungen bloss "soweit für die Verfahrens- leitung erkennbar im Einvernehmen mit [A.___]" verlassen habe (act. 1/RA/01/1521 ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 27/49
ST.2014.15530 S. 4 f.; vi act. 90 G66 S. 5). In ihrer Stellungnahme vom 19. Dezem- ber 2024 räumte die Staatsanwaltschaft gar selbst ein, dass ihr die Gründe für das jewei- lige Nichterscheinen von Rechtsanwalt D.___ unbekannt seien (act. B*/106 S. 5). Dass der Beschuldigte 1 und sein damaliger Verteidiger aber gerade auch in Bezug auf die Frage der Anwesenheit bei Einvernahmen nicht gleicher Meinung waren, musste die Staatsanwaltschaft allein schon aufgrund des E-Mail-Verkehrs zwischen ihr und Rechts- anwalt D.___ vom 23. Dezember 2014 (act. 1/RA/01/447 ST.2014.15530 = B*/93 Beila- ge 7; vgl. dazu auch vorne E. II.2.4.1) bemerkt haben. Es ist schliesslich auch nicht zutref- fend, dass Letzterer bzw. sein Stellvertreter die Befragungen bei nur teilweiser Anwesen- heit "in der Regel erst relativ kurz vor Schluss" verlassen hätten (so aber die Staatsan- waltschaft; act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 4 f.; vi act. 90 G66 S. 5; act. B*/106 S. 13). Rechtsanwalt D.___ (bzw. einmal sein Stellvertreter Rechtsanwalt E.___) ver- liess(en) die entsprechenden Einvernahmen bereits nach weniger als 76 % (Einvernahme vom 15. Dezember 2014; act. 1/E/01/441 ST.2014.15530) bzw. 12 % (Einvernahme vom
30. Dezember 2014; act. 1/E/01/442 ST.2014.15530) bzw. 79 % (Einvernahme vom
13. Januar 2015; act. 1/E/01/475 ST.2014.15530) bzw. 41 % (Einvernahme vom 23. Ja- nuar 2015; act. 1/E/01/623 ST.2014.15530) der gestellten Fragen. Im Schnitt war er somit bei den vorgenannten Befragungen gerade einmal für rund die Hälfte (52 %) der gestell- ten Fragen anwesend. In zeitlicher Hinsicht belief sich seine Anwesenheit sodann im Durchschnitt auf gar deutlich weniger als die Hälfte (rund 44 %) der Einvernahmedauer (75 % an der Einvernahme vom 15. Dezember 2014 [act. 1/E/01/441 ST.2014.15530], rund 7 % an der Einvernahme vom 30. Dezember 2014 [act. 1/E/01/442 ST.2014.15530], rund 58 % an der Einvernahme vom 13. Januar 2015 [act. 1/E/01/475 ST.2014.15530], rund 35 % an der Einvernahme vom 23. Januar 2015 [act. 1/E/01/623 ST.2014.15530]; vgl. zum Ganzen auch act. B*/93 Beilage 5). Dabei betreffen die genannten Abwesenhei- ten insbesondere auch jeweils die der eigentlichen Befragung nachgehende, in ihrer Wichtigkeit nicht zu unterschätzende Durchsicht des Protokolls. Bei dieser kann ein Ver- teidiger allenfalls falsch, ungenau oder gar nicht protokollierte Aussagen zu Gunsten sei- nes Mandanten noch korrigieren bzw. ergänzen lassen.
E. 2.4.7 In keiner Weise überzeugend ist der Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass sie beim von Rechtsanwalt D.___ aufgezeigten Verhalten von einer zwischen diesem und dem Beschuldigten 1 abgesprochenen Verteidigungsstrategie habe ausgehen dürfen, in wel- che sie sich nicht einzumischen habe (act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 4; vi act. 90 G66 S. 2 f. und 5; act. B*/106 S. 5 ff. und 11 ff.). Ganz offensichtlich stellen weder die (teilweise) Nichtteilnahme an Einvernahmen noch das Verpassen von Fristen eine irgend- wie geartete Verteidigungsstrategie dar und können sich ausschliesslich negativ auf die ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 28/49
Mandantschaft auswirken (vgl. dazu auch act. B*/93 Beilage 1 S. 26 f.; B*/92 S. 13). Zu- dem lassen die im Recht liegenden E-Mails zwischen den Beschuldigten 1 und 2 vom
14. Oktober 2014 (act. 1/SN/A/016_PC/Email/AW_ Verfahrenstrennung [AA.___] _ [BB.___] ST.2014.15530) und 18. November 2014 (act. 1/SN/A/016_PC/Email/Re_ WG_ Schlussbefragung ST.2014.15530) die Frage aufkommen, ob Rechtsanwalt D.___ über- haupt eine erkennbare Verteidigungsstrategie für seinen damaligen Mandanten fuhr.
E. 2.4.8 Am bisher Ausgeführten vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es ge- mäss Staatsanwaltschaft massgeblich Rechtsanwalt D.___ zu verdanken sei, dass der Beschuldigte 1 möglichst rasch aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist (act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 5 f.; vi act. 90 G66 S. 5 ff.; act. B*/106 S. 14 ff.). Auch wenn dies zutreffen mag, genügt dies für eine umfassende und effektive Verteidi- gung gegen schwerwiegende strafrechtliche Vorwürfe nicht. Dass der Beschuldigte 1 die nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft durchgeführte Herzoperation ohnehin nicht prioritär gewichtete, zeigt sich bereits daran, dass diese von ihm ständig aufgescho- ben wurde (so auch die Staatsanwaltschaft; act. B*/106 S. 16 f.).
E. 2.4.9 Verfehlt ist sodann der Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass es sich beim Beschul- digten 1 um einen mit den Anforderungen an eine korrekte Verteidigung vertrauten sowie in Rechts- und Verfahrenssachen versierten Architekten und Immobilienkaufmann mit langjähriger Erfahrung handle, der in der Schweiz aufgewachsen und mit den hiesigen Gepflogenheiten auch in Strafverfahren bestens vertraut sei (vi act. 90 G66 S. 2; act. B*/106 S. 4). Das vorliegende Strafverfahren ist nicht nur aktenmässig ausseror- dentlich umfangreich, sondern umfasst auch eine Vielzahl verworrener und miteinander verflochtener Anklagesachverhalte, welche seitens der Staatsanwaltschaft unter die teil- weise komplexesten Straftatbestände des Strafgesetzbuches subsumiert und gegenüber einer Vielzahl an Beschuldigten geltend gemacht werden. Kommt hinzu, dass die Voraus- setzungen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO klar erfüllt sind. Bei dieser Ausgangslage kann auch vom in Justizangelegenheiten nicht ganz unbeholfenen Beschuldigten 1 nicht erwartet werden, dass er sich ohne effektive Verteidigung ausrei- chend zur Wehr setzen kann (vgl. dazu auch act. B*/92 S. 20). Ebensowenig darf gegen- über einem juristischen Laien der Anspruch erhoben werden, er könne in einer derart komplexen Angelegenheit aufgrund vergangener Erfahrungen mit Rechtsanwälten von sich aus eine Schlechtverteidigung durch einen Profi erkennen. Umso weniger, als dies wie gezeigt ja auch der Staatsanwaltschaft nicht gelungen war und diese bis heute eine Schlechtverteidigung durch Rechtsanwalt D.___ verneint. ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 29/49
E. 2.4.10 Schliesslich sind auch keine Anzeichen dafür erkennbar, dass es sich beim Vor- bringen einer ungenügenden Verteidigung durch den Beschuldigten 1 um eine rein takti- sche Massnahme bzw. eine Inszenierung zwecks Sabotage des Verfahrens bzw. gar um Rechtsmissbrauch handelt (so die Staatsanwaltschaft in act. 1/RA/01/1521 ST.2014. 15530 S. 7; vi act. 90 G66 S. 7 ff.; act. B*/106 S. 7 ff. und 17 ff.). Entgegen der Staatsanwaltschaft wartete die neue Verteidigung nicht fast 4 ½ Jahre mit der Geltendmachung von Mängeln in der Verteidigung durch Rechtsanwalt D.___ bzw. mit dem Antrag auf Wiederholung von Untersuchungshandlungen zu. Bereits mit Schrei- ben an die Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2017 (und somit nur wenige Tage nach der umfassenden Mandatierung durch den Beschuldigten 1) führte Rechtsanwalt G.___ aus (act. 6/RA/02/2181 ST.2010.32929): "[…] war unter anderem die Frage der Akteneinsicht, der Vollständigkeit der Akten und die Weiterleitung an meinen Mandanten ein Thema, das immer wieder zu Diskussio- nen zwischen Kollege [D.___] und Herrn [A.___] führte." Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 4. September 2017 wurde zudem vom neu- en Verteidiger des Beschuldigten 1 festgehalten (act. 6/RA/02/2208 ST.2010.32929 S. 1): "Wie Ihnen zudem auch bekannt ist, wurde mein Mandant von seinem früheren Vertei- diger nur unzureichend und nur unvollständig über die Aktenlage informiert." Weiter beantragte Rechtsanwalt G.___ bereits am 14. November 2018 anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur nochmaligen Durchführung des gesamten Vorver- fahrens wegen ungenügender Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ (act. B*/107 Beilage 5). Analoges verlangte er zudem in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 21. Oktober 2019 (act. 1/RA/01/1520 ST.2014.15530). Zwar ist es zutreffend, dass der Beschuldigte 1 Rechtsanwalt G.___ im isolierten The- menkomplex AA.___ (ST.2011.16289) bereits Mitte des Jahres 2015 mandatierte (act. B*/107 Beilage 2). Wie bereits gezeigt (vgl. dazu vorne E. II.2.3.4.2), standen und stehen die dortigen Fehlleistungen von Rechtsanwalt D.___ allerdings nicht im Zentrum, weil dem Beschuldigten 1 im Themenkomplex AA.___ nur wenig strafbare Vorwürfe ge- macht wurden, er eine blosse Randfigur darstellte und er vorinstanzlich in keinem einzi- gen Anklagepunkt schuldig gesprochen wurde. Entsprechend war Rechtsanwalt G.___ auch nicht gehalten, bereits zum damaligen Zeitpunkt nach Argumenten für eine Schlecht- verteidigung des Beschuldigten 1 zu forschen, zumal er den Beschuldigten 1 zu jener Zeit ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 30/49
noch parallel mit Rechtsanwalt D.___ vertrat. Erst nach dessen endgültiger Entlassung aus sämtlichen Mandaten des Beschuldigten 1 und der durch diesen erfolgten umfassen- den Beauftragung von Rechtsanwalt G.___ (mithin ab dem 9. Juni 2017; act. 6/RA/02/ 2169 ST.2010.32929) konnte und durfte sich Letzterer ohne Einschränkung der Thematik Schlechtverteidigung im Gesamtkontext aller gegen seinen Mandanten geführten Straf- verfahren widmen und entsprechende Bemerkungen anbringen bzw. Anträge einreichen. Das hat er denn auch wie soeben gezeigt getan. Insofern lässt sich aus der Darlegung der zeitlichen Hintergründe durch die Staatsanwaltschaft (vgl. act. B*/106 S. 7 ff. und 17 ff.) nichts ableiten. Bei den staatsanwaltlichen Ausführungen zur angeblich erfolgten Einmischung von Rechtsanwalt G.___ in die Klientenbeziehung zwischen Rechtsanwalt D.___ und dem Beschuldigten 1 bzw. deren böswilliger Untergrabung (vi act. 90 G66 S. 8 f.; act. B*/106 S. 19 ff.) handelt es sich um blosse Spekulationen. Diese wurden nicht nur anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von Rechtsanwalt G.___ glaubhaft entkräftet (vi act. 90 G75 S. 10 ff.). Die Behauptungen der Staatsanwaltschaft werden auch durch die Untersuchungsakten widerlegt. So sandte der Beschuldigte 1 beispielsweise bereits am 16. Juli 2015 eine E-Mail nicht nur an Rechtsanwalt D.___, sondern für diesen erkenn- bar im Cc: auch an Rechtsanwalt G.___ (act. 1/H/1089 ST.2014.15530). Vor diesem Hin- tergrund darf davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwalt D.___ von allem Anfang an transparent über die (zusätzliche) Mandatierung von Rechtsanwalt G.___ informiert wurde und das konkrete Vorgehen mit Einverständnis und Unterstützung des Ersteren erfolgte. Dafür spricht denn auch der Inhalt des bereits zitierten (vgl. oben E. II.2.4.1 Abs. 3 al. 1) Schreibens des Beschuldigten 1 an Rechtsanwalt D.___ vom 24. Februar 2014 mit der ausdrücklichen Vorankündigung, Teilaufträge an einen anderen Anwalt zu vergeben, wenn Rechtsanwalt D.___ nicht tätig wird (act. 1/SN/A/016_PC/Email/Endfassung/Brief […] 24 02 2014.doc ST.2014.15530). Gegen das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs sprechen bereits die weiter oben darge- legten zeitlichen Verhältnisse. Rechtsanwalt G.___ war in Bezug auf das Thema Schlechtverteidigung gerade nicht derart passiv, wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wird (act. B*/106 S. 17 ff.). Wie zuvor gezeigt, nahm er sich der Thematik bereits kurze Zeit nach seiner umfassenden Mandatierung per 9. Juni 2017 (act. 6/RA/02/2169 ST.2010.32929) an und bemängelte die Arbeiten seines Vorgängers. Zeitlich noch deut- lich früher gab der Beschuldigte 1 seinen Unmut über die Leistungen seines ehemaligen Verteidigers kund und zwar in einer für die Staatsanwaltschaft erkennbaren Art und Weise (vgl. dazu vorne E. II.2.4.1 und II.2.4.2). Kommt hinzu, dass die im vorliegenden Strafver- ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 31/49
fahren zweifelsohne als lang zu bezeichnenden Verfahrensverzögerungen zu einem gros- sen Teil von staatlicher Seite verursacht wurden, insbesondere durch ein nutzloses erst- instanzliches Verfahren vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland. Bei dieser Aus- gangslage Rechtsanwalt G.___ bzw. dem Beschuldigten 1 eine rechtsmissbräuchliche Verzögerungstaktik vorzuwerfen geht nicht an, zumal der formelle Antrag auf Rückwei- sung des gesamten Verfahrens an die Staatsanwaltschaft wegen Schlechtverteidigung nunmehr seit mehr als sechs Jahren im Raum steht (act. B*/107 Beilage 5). Aufgrund der verjährungsunterbrechenden Wirkung der erstinstanzlichen Entscheide des Kreisgerichts St. Gallen (vgl. dazu hinten E. II.3.2.2 und II.3.2.3) erschiene eine bewusste Verfahrens- verzögerung auch weitgehend nutzlos. Zudem führt eine (wie hier) offenkundige Schlecht- verteidigung zu einer unmittelbaren Handlungspflicht seitens der Strafverfolgungsorgane, ohne dass es überhaupt einer diesbezüglichen Rüge bedürfte (vgl. dazu vorne E. II.2.1). Nun wegen der angeblich zu späten Antragstellung zur Untersuchungswiederholung als Folge einer solchen Schlechtverteidigung von Rechtsmissbrauch auszugehen, wäre wi- dersprüchlich. Überhaupt geht es in Anbetracht der diesbezüglich mehrjährigen Untätig- keit der Behörden nicht an, einer von einer Schlechtverteidigung betroffenen Partei vor- zuwerfen, zu spät auf diesen eigentlich von Amtes wegen zu beachtenden Umstand hin- gewiesen zu haben. Insofern würde sich ohnehin eine analoge Anwendung der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zum Thema Ausstand aufdrängen. Sind nämlich die Um- stände, die den Anschein der Befangenheit bewirken, derart offensichtlich, dass der Rich- ter von sich aus hätte in den Ausstand treten müssen, ist dies stärker zu gewichten als eine verspätete Geltendmachung. Ein solcher Verstoss gegen verfassungsrechtliche Prinzipien lässt die Pflicht der Partei, Ausstandsgründe rechtzeitig geltend zu machen, klar in den Hintergrund treten (BGer 6B_78/2024, 6B_107/2024, 6B_130/2024 E. 3.4.2 und 4.3 m.H. auf BGE 139 III 120 E. 3.2.2, 134 I 20 E. 4.3.2 und BGer 6B_1381/2023 E. 1.3.2). Auf eine ebenfalls gegen die Verfassung verstossende Schlechtverteidigung umgemünzt bedeutet dies, dass bei deren (hier gegebenen) Offenkundigkeit gar keine verspätete Rüge bzw. Beantragung von daraus fliessenden Rechtsfolgen vorliegen kann.
E. 2.5 Im Ergebnis lag sicherlich seit 2012 eine für die Staatsanwaltschaft erkennbare (spä- testens ab 2014 offenkundige) ungenügende bzw. unwirksame Verteidigung des Beschul- digten 1 durch Rechtsanwalt D.___ vor. Entsprechend hätte die Staatsanwaltschaft mit Blick auf ihre staatliche Fürsorgepflicht von Amtes wegen einschreiten und die nötigen Massnahmen treffen müssen. Dies hat sie unterlassen. ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 32/49
3.
E. 3.1 Bei dieser Ausgangslage stellt sich die Frage der rechtlichen Folgen. Nach Auffas- sung des Beschuldigten 1 wären aufgrund seiner ineffektiven Verteidigung grundsätzlich sämtliche Untersuchungshandlungen nicht zu seinem Nachteil verwertbar und somit die gesamte Untersuchung (Vorverfahren inkl. Beweiserhebungen und insbesondere Einver- nahmen) gegen ihn zu wiederholen. Allerdings sei das durchgeführte Vorverfahren derart krass mangelhaft gewesen, dass darauf basierend nie eine erstinstanzliche Hauptver- handlung hätte durchgeführt werden dürfen. Aus diesem Grund sei das vorinstanzliche Urteil für nichtig zu erklären, eventualiter aber zumindest aufzuheben. Die theoretische Möglichkeit der Wiederholung des gesamten Vorverfahrens sei nach so vielen Jahren nicht mehr denkbar, weshalb einzig die Einstellung des Verfahrens Sinn ergebe (act. B*/92 S. 21 f.). Dieser Meinung schliesst sich der Beschuldigte 3 an (act. B*/91). Der Beschuldigte 2 plädiert ebenfalls für eine Einstellung des Verfahrens gegen ihn. Vorlie- gend sei das gesamte Verfahren durch die ungenügende Verteidigung des Beschuldig- ten 1 "infiziert". Aufgrund dieses unheilbaren, von der Staatsanwaltschaft zu vertretenden Mangels sowie mangels verwertbarer Beweise könne ein Urteil definitiv nicht mehr erge- hen. Eine Rückweisung der Anklagen an die Staatsanwaltschaft zur Wiederholung des gesamten Vorverfahrens komme demgegenüber nicht in Frage. Weil die Vorinstanz auf- grund der Befangenheit der verfahrensleitenden Staatsanwälte gar kein Urteil hätte fällen dürfen, leide dieses an derart fundamentalen Mängeln, dass es keine verjährungsunter- brechende Wirkung entfalten könne. Entsprechend könne auch aufgrund der unvermeidli- chen Verjährung sämtlicher Vorwürfe definitiv keine Verurteilung mehr ergehen. Aber selbst wenn die Verjährung unterbrochen worden sein sollte, würde die Wiederholung der Untersuchung zu einer extremen Verletzung des Beschleunigungsgebots führen, was unter zusätzlicher Berücksichtigung des Alters des Beschuldigten 2 ebenfalls nur eine Einstellung des Verfahrens zulasse. Eine partielle Rückweisung der Anklagen nur in Be- zug auf den Beschuldigten 1 sei sodann mangels separater Anklageschriften schon aus formellen Gründen nicht möglich, ebensowenig eine Abtrennung der Verfahren (act. B*/89 S. 2 ff.). Die beschwerte Dritte Q.___ stellt sich auf den Standpunkt, dass die Untersu- chungshandlungen und somit auch die Anklageschriften gegen den Beschuldigten 1 auf- grund dessen ungenügender Verteidigung als nichtig zu qualifizieren seien. Entsprechend verliere auch der erstinstanzliche Entscheid seine Grundlage und habe keine Gültigkeit. Somit sei das Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten 1 unter Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft neu durchzuführen (act. B*/90 S. 1 ff.). Die Staats- anwaltschaft vertritt schliesslich die Meinung, dass, wenn eine Schlechtverteidigung in Betracht gezogen werden sollte, im Vorfeld eine diesbezügliche Stellungnahme des vom ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 33/49
Anwaltsgeheimnis entbundenen Rechtsanwalts D.___ eingeholt werden müsste (act. B*/106 S. 23).
E. 3.2 Bis zum 4. Dezember 2022 wurden die Akten durch das Berufungsgericht je nach Anfechtungsobjekt und Berufungskläger/in in gesonderten Dossiers geführt (ST.2021.212- SK3–ST.2021.225-SK3). Daraus zitierte Aktenstücke werden jeweils mit der entspre- chenden Verfahrensnummer ergänzt. Ab Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezem- ber 2022 (act. B*/1) wurden sämtliche Akten im Verfahrenskomplex BB.___ et al. in einem Gesamtdossier zusammengefasst. Verweise auf diese Aktenstücke sind jeweils mit einem
* nach dem B gekennzeichnet, enthalten aber keine Verfahrensnummer.
E. 3.2.1 Die rechtlichen Folgen der ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 hängen davon ab, von welchem Zeitpunkt an von einer solchen auszugehen ist und diese für die Strafverfolgungsbehörde erkennbar war. Wie bereits dargelegt (vgl. dazu vorne E. II.2.4.1), war für die Staatsanwaltschaft spätestens 2014 offenkundig, dass der Be- schuldigte 1 ineffektiv verteidigt war. Das bedeutet nun aber nicht, dass die Schlechtver- teidigung erst damals begann. Vielmehr reichen die Fehlleistungen von Rechtsanwalt D.___ wie gezeigt (vgl. dazu vorne E. II.2.3.4) bis in das Jahr 2012 zurück, was die Staatsanwaltschaft damals hätte erkennen und gestützt darauf reagieren können und müssen (vgl. dazu vorne E. II. 2.4.1). Der Beschuldigte 1 war somit bereits wenige Mona- te nach der am 18. Februar 2011 gegen ihn erfolgten Eröffnung der ersten Strafuntersu- chung (act. 1/A/150 ST.2010.32929) ungenügend verteidigt. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass ein Grossteil der Untersuchungshandlungen gegen den Beschuldigten 1 hauptsächlich erst ab dem Jahr 2012 erfolgte, ist von einer praktisch von Anfang an bestehenden ungenügenden Verteidigung seinerseits in sämtlichen drei rele- vanten Verfahren (ST.2010.32929, ST.2011.16289 und ST.2014.15530) auszugehen.
E. 3.2.2 Die den Beschuldigten 1 und 2 vorgeworfenen und im Berufungsverfahren noch relevanten Taten reichen teilweise bis in das Jahr 2007, jene des Beschuldigten 3 zum Teil bis ins 2008 zurück. Vor diesem Hintergrund spielt weiter die Frage des Verjährungs- eintritts eine massgebliche Rolle beim Entscheid über die Folgen der ungenügenden Ver- teidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___. Sämtliche gegenüber den Be- schuldigten 1–3 angeklagten Straftaten, für welche vorinstanzlich ein Schuldspruch er- ging, waren zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids vom 8. November 2021 noch nicht verjährt. Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung gilt dies auch in jenen Fällen, in denen das erstinstanzliche Urteil später in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben und die Sache an das erst- instanzliche Gericht oder an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird (BGer 6B_1408/ 2017 E. 1.4.1; 6B_692/2017 E. 1; je m.w.H.). Trotz diesbezüglich in der Literatur teilweise abweichender Meinungen und geäusserter Kritik, hält das Bundesgericht an dieser Recht- sprechung fest und sieht keinen Anlass für eine Praxisänderung (BGer 6B_692/2017 E. 1 in fine; 6B_696/2021 E. 3.2). Dies bestätigte es zuletzt soweit erkennbar mit Entscheiden vom 12. April 2024 (BGer 7B_233/2024 E. 1.3.2) und 4. Dezember 2024 (BGer 9C_308/ ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 34/49
2024, 9C_309/2024 E. 3.3.2; vgl. zur Thematik auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2024, SB230113-O/U/cwo, E. I.6.2). Bei dieser Ausgangs- lage wirken die vorinstanzlichen Entscheide gegen die Beschuldigten 1–3 vom 8. Novem- ber 2021 grundsätzlich selbst dann verjährungsunterbrechend, falls sie nachfolgend auf- grund der Schlechtverteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ aufgeho- ben und die Untersuchungen zwecks Wiederholung an die Staatsanwaltschaft zurückge- wiesen werden sollten (so auch die Staatsanwaltschaft: act. B*/108 S. 4). Etwas anderes könnte nur für den Fall gelten, dass die genannten Entscheide nichtig wären (BGer 6B_696/2021 E. 3.3).
E. 3.2.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinne der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmswei- se zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzu- ständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Be- hörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 IV 197 E. 1.3.2; 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; BGer 1C_497/2020, 1C_507/2020 E. 6.4.1). Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu, womit nicht ohne weiteres die Nichtigkeit von in Rechtskraft erwachsenen Urteilen angenommen werden darf (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 145 IV 197 E. 1.3.2; BGer 6B_120/2018 E. 2.2; 6B_667/2017 E. 3.1 f.; 6B_744/2008 E. 1.3; zum Ganzen: BGer 6B_563/2021 E. 1.3.3).
E. 3.2.3.2 Wie gezeigt hätte die Staatsanwaltschaft bei Anwendung der gebotenen Aufmerk- samkeit Fehler bzw. Versäumnisse von Rechtsanwalt D.___ bereits ab dem Jahr 2012 erkennen können/müssen und solche waren spätestens 2014 offenkundig (vgl. vorne E. II.2.4.1). Trotzdem reagierte die Staatsanwaltschaft nicht, bestreitet bis zum heutigen Tag (act. B*/106) eine massgebliche Schlechtverteidigung des Beschuldigten 1 durch den vorgenannten Rechtsanwalt und tauschte diesen nicht fristgerecht durch einen effektiven Verteidiger aus (vgl. vorne E. II.2.4.3). Obwohl es sich dabei um einen schwerwiegenden, nicht heilbaren Mangel des Untersuchungsverfahrens handelt, ist dieser nicht als derart krass zu qualifizieren, dass gestützt darauf die Nichtigkeit der Untersuchungen gegen die Beschuldigten 1–3 und damit zusammenhängend der Anklageschriften, der vorinstanz- ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 35/49
lichen Verfahren sowie der erstinstanzlichen Entscheide vom 8. November 2021 resultie- ren würde. Vielmehr ist als Rechtsfolge einer nicht gehörigen Verteidigung die kassatori- sche Erledigung durch Rückweisung vorgesehen (vgl. BGE 149 IV 284 E. 2.2; 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1 m.H. auf BGer 6B_512/2012 E. 1.3.3). Das gilt selbst für jene Fälle, in denen das Vorliegen einer unwirksamen Verteidigung zufolge schwerer Fehler und Versäumnisse des Rechtsanwalts eine Wiederholung (von Teilen) der Untersuchung gebietet (vgl. dazu BGer 1B_479/2022 E. 2.8; 1B_450/2022 E. 5.5; Entscheid des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2013, SB130026, E. 2.4.3) oder in denen ein Beschuldigter bei notwendiger Verteidigung (faktisch) nicht verteidigt war (vgl. dazu BGer 6B_696/2021 E. 3.3.2; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Ap- ril 2013, SB130026, E. 2.4.3). Erst recht muss dies bei der vorliegend zwar ungenügen- den, nicht aber praktisch vollständig unterbliebenen Verteidigerarbeit von Rechtsanwalt D.___ gelten.
E. 3.2.3.3 In Bezug auf die Anklageschriften in den Verfahren ST.2010.32929, ST.2011. 16289 und ST.2014.15530 und/oder die erstinstanzlichen Entscheide vom 8. Novem- ber 2021 gilt es zudem folgende, ebenfalls gegen die Nichtigkeit der vorgenannten Doku- mente sprechende Punkte zu beachten: Eine Anklageschrift hat ein inkriminiertes Verhalten lediglich zu behaupten und nicht zu beweisen (BGer 6B_1202/2021 E. 1.6; 6B_780/2021 E. 2.5, nicht publ. in: BGE 148 IV 145; 6B_760/2021 E. 1.1; 6B_318/2020 E. 2.2 m.w.H.). Auch hat sie weder einen hin- reichenden Tatverdacht zu begründen noch Beweismittel zu benennen (BSK StPO- HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 3 m.w.H.; vgl. auch BGer 6B_424/2021 E. 1.2.2; 6B_918/2020 E. 3.3; je m.w.H.). Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungs- verbote vorliegen, ist denn auch grundsätzlich vom Strafrichter zu beurteilen, es sei denn, die Verwertbarkeit von Beweismitteln erscheint zum vornherein als ausgeschlos- sen (BGer 1B_179/2012 E. 2.4 m.w.H.). Gestützt auf diese bundesgerichtliche Recht- sprechung ist eine Anklageschrift, deren Sachverhaltsschilderungen sich teilweise auch auf allenfalls nicht verwertbare Beweismittel (in casu Untersuchungshandlungen gegenüber dem nicht gehörig verteidigten Beschuldigten 1) stützen, nicht nichtig. Um- so weniger, als es gemäss Art. 343 Abs. 1 und 2 StPO grundsätzlich auch Aufgabe des Gerichts ist, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (BGE 141 IV 39 E. 1.6 m.w.H.; vgl. dazu auch BSK StPO- ACHERMANN, Art. 329 N 51–53 m.w.H.). ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 36/49
Die von der Vorinstanz am 8. November 2021 auf Basis der Untersuchungen und An- klageschriften in den Verfahren ST.2010.32929, ST.2011.16289 und ST.2014.15530 gefällten Entscheide erwuchsen teilweise in Rechtskraft. Konkret betrifft dies beispiels- weise die Mitbeschuldigten XV.___, O.___, U.___ und K.___. Insofern gebietet es auch die Rechtssicherheit, dass die genannten Anklageschriften sowie die gestützt da- rauf gefällten vorinstanzlichen Entscheide nicht als nichtig qualifiziert werden. Auch der angebliche Ausstandsgrund des Anscheins der Befangenheit der verfahrens- leitenden Staatsanwälte infolge unterlassener Anordnung eines Verteidigungswechsels trotz festgestellter ungenügender Verteidigung durch Rechtsanwalt D.___ (vgl. dazu act. B*/89 S. 2 f.) begründet keine Nichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheide vom
E. 3.2.4.1 Wie gezeigt (vgl. vorne E. II.3.2.1) waren die Untersuchungen gegen den Be- schuldigten 1 beinahe von Beginn weg bzw. im Verfahren ST.2014.15530 gar von Anfang an mit einem im Nachhinein nicht mehr behebbaren Mangel in Form der ungenügenden Verteidigung behaftet. Insbesondere kann retrospektiv unmöglich festgestellt werden, wie sich das Beweisbild gegen den Beschuldigten 1 (und damit zusammenhängend in be- schränkter Weise auch gegen die Beschuldigten 2 und 3; vgl. dazu hinten E. II.3.2.4.4 und II.3.2.4.5) präsentieren würde, falls er von Beginn weg und durchgehend effektiv verteidigt worden wäre.
E. 3.2.4.2 Wie schon erwähnt, halten zwei neuere Entscheide des Bundesgerichts fest, dass bei Vorliegen einer unwirksamen Verteidigung zufolge schwerer Fehler und Versäumnisse des Rechtsanwalts eine Wiederholung (von Teilen) der Untersuchung von Bundesrechts wegen geboten ist (BGer 1B_479/2022 E. 2.8; 1B_450/2022 E. 5.5; in diesem Sinne äus- serte sich auch die Staatsanwaltschaft [vi act. 90 G80 S. 6] sowie der Beschuldigte 1 [act. B*/92 S. 21] und die beschwerte Dritte Q.___ [act. B*/90 S. 2 f.]). Das Obergericht Zürich stellte schon 2013 fest, dass bei Vorliegen einer bereits im Vorverfahren ungenü- genden Verteidigung, die (gesamte) Untersuchung zu wiederholen sei (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2013, SB130026, E. 2.4.3). Letztlich stellt sich aber auch die Frage, ob im Falle (nicht von der beschuldigten Person zu vertreten- der) unheilbarer Mängel nicht eine Verfahrenseinstellung bzw. ein Freispruch zu erfolgen hat (LIEBER, Ungenügende Verteidigung und die Folgen – Streiflichter zur neueren bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, forumpoenale 2013, S. 53).
E. 3.2.4.3 Den Beschuldigten 1–3 werden im Rahmen der im Berufungsverfahren noch um- strittenen Sachverhalte eine hohe Anzahl an Verbrechen (Art. 138 Ziff. 1, Art. 146 Abs. 1 und 2, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, Art. 164 Ziff. 1, Art. 165 Ziff. 1, Art. 251 Ziff. 1 und Art. 253 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) vorgeworfen, welche sie über einen Gesamt- zeitraum von mehreren Jahren (der Beschuldigte 1 über mehr als 7 Jahre, der Beschul- digte 2 über mehr als 4 ½ Jahre und der Beschuldigte 3 über rund 2 ½ Jahre hinweg) begangen haben sollen. Die diesbezüglich angeklagte Schadenssumme beläuft sich auf ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 38/49
mehrere Millionen Franken und es kamen angeblich Hunderte von Personen zu Schaden, auch wenn sich bei Weitem nicht alle davon als Privatkläger konstituierten. Bereits diese aufgeführten Umstände lassen erkennen, dass eine gänzliche Einstellung der Strafverfah- ren gegen die Beschuldigten 1–3 bzw. gar deren umfassender Freispruch von den Ankla- gen nur im absoluten Ausnahmefall Platz greifen könnte. Zu schwer wiegen die an sie gerichteten Vorwürfe und zu hoch ist das Interesse der Öffentlichkeit sowie der Geschä- digten an einer auch strafrechtlichen Aufarbeitung der Fälle. Zudem würde eine derartige Erledigung der Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber einem Teil ihrer Mitbeschuldigten bewirken. So wurden beispielsweise O.___, U.___ und XV.___ erstinstanzlich rechtskräftig verurteilt, obwohl ihnen gemäss Anklage keine derart entscheidende Rolle bei der Verwirklichung der im Berufungsverfahren noch relevanten Sachverhalte zukam wie den Beschuldigten 1 und 2.
E. 3.2.4.4 Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist. Aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens (vgl. Art. 408 Abs. 1 StPO) bildet die kassatorische Erledigung durch Rückweisung die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, bei denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unum- gänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständi- ger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1 m.w.H.; BGer 7B_268/2022 E. 2.2.1). Falls erforderlich kann das Gericht gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO aber auch die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsan- waltschaft zurückweisen. Diese Rückweisung zur Erhebung unverzichtbarer Beweise ist gestützt auf Art. 379 StPO auch im Berufungsverfahren zulässig (BGer 6B_904/2015 E. 1.4.1 m.w.H.). Allerdings ist diesbezüglich in Anbetracht von Art. 343 StPO betreffend die gerichtliche Beweisabnahme Zurückhaltung geboten. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft ist daher im gerichtlichen Verfahren nur ganz ausnahmsweise zulässig (BGE 141 IV 39 E. 1.6.2 m.w.H.). Handelt es sich aber um mehr als eine bloss punktuelle Ergänzung des Beweisverfahrens im Sinne von Art. 389 Abs. 3 StPO, rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft. Auch wenn es dem Gericht unbenommen ist, Beweise zu ergänzen und zu vervollständigen, ist es in erster Linie die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, ein korrektes und vollständiges Vorverfahren durchzuführen und die entsprechenden Erhebungen und Beweissammlungen zu tätigen. Dies ergibt sich auch ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 39/49
aus dem Grundsatz der Rollentrennung, einem Teilaspekt des Anklageprinzips. Er statu- iert die Unvereinbarkeit der Rollen von Ankläger und Gericht. Das Gericht ist nicht der ver- längerte Arm der Untersuchungsbehörde. Es kann zwar Beweise ergänzen und vervoll- ständigen; wohl aber wäre es unzulässig, wesentliche Beweise selbständig durch dieses zu erheben, so dass ihm eine jedenfalls teilweise staatsanwaltliche Rolle zukäme (Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. August 2019, OGE 50/2018/ 4, E. 3.2 m.w.H.; vgl. auch BSK StPO-ACHERMANN, Art. 329 N 52 f. m.w.H.). Bei der ge- schilderten Ausgangslage (vgl. dazu vorne E. II.3.2.4.3) kommt als Rechtsfolge der unge- nügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ einzig die integra- le Rückweisung des Verfahrens zwecks Wiederholung der gesamten Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 in Frage. Daraufhin wird die Staatsanwaltschaft gestützt auf das sich aufgrund der Wiederholung allenfalls anders präsentierende Beweisbild neue Anklageschriften gegen die Beschuldigten 1–3 zu verfassen bzw. die bestehenden Ankla- geschriften zu verbessern und zwecks Wahrung des Instanzenzugs beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht zur ordentlichen Durchführung der Hauptverhandlung sowie Fällung eines neuen Urteils einzureichen haben. Diese Rechtsfolge drängt sich insbeson- dere auch zwecks Verhinderung eines Instanzenverlusts auf (vgl. zu dieser Thematik bspw. BGer 6B_459/2018 E. 2.4.2). Entsprechend geht die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zurück. Irrelevant ist vor diesem Hintergrund, ob den Beschuldigten 2 und 3 im Sinne der Staatsanwaltschaft (act. B*/108 S. 2 f.; B*/109 S. 2 f.) die formelle Legitimation zur Rüge der ungenügenden Verteidigung eines Mitbeschuldigten fehlt. Auf jeden Fall wirkt sich die Rückweisung der gesamten Strafuntersuchung gegen den Be- schuldigten 1 im Ergebnis auch auf die beiden Beschuldigten 2 und 3 aus.
E. 3.2.4.5 Eine nur partielle Rückweisung bzw. eine Trennung der Verfahren des Beschuldig- ten 1 von jenen der Beschuldigten 2 und 3 fällt demgegenüber ausser Betracht (in diesem Sinne auch der Beschuldigte 2; act. B*/89 S. 4). Einerseits haben die Beschuldigten 1–3 gemäss Anklagen bei einer Vielzahl der noch relevanten Vorwürfe im Sinne einer eigentli- chen Mittäterschaft zusammengewirkt (vgl. dazu Art. 29 Abs. 1 StPO). Andererseits wird sich nach Wiederholung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 das Beweis- bild auch in Bezug auf die Beschuldigten 2 und 3 allenfalls massgeblich anders präsentie- ren. Kommt hinzu, dass eine Verfahrenstrennung nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig ist (vgl. Art. 30 StPO) und die Ausnahme bleiben muss. Eine Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzöge- rung vermeiden helfen und nicht auf organisatorischen Aspekten seitens der Strafverfol- gungsbehörden beruhen. Als sachliche Gründe werden etwa die bevorstehende Verjäh- rung einzelner Straftaten, die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen, die ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 40/49
grosse Zahl von Mittätern oder der Umstand, dass Tätergruppen zur Hauptsache unab- hängig voneinander gehandelt haben, genannt (BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 214 E. 3.2; 138 IV 29 E. 3.2; BGer 7B_9/2021 E. 10.3). Keiner dieser aufgezählten sachlichen Grün- de ist hier einschlägig, insbesondere ist die Verjährung von Straftaten nicht zu befürchten (vgl. dazu vorne E. II.3.2.2 und II.3.2.3; zur Problematik der Verletzung des Beschleuni- gungsverbots vgl. sogleich E. II.3.2.4.6 al. 4).
E. 3.2.4.6 Eine Einstellung der Verfahren gegen die Beschuldigten 1–3 kommt auch gestützt auf die übrigen von ihren Verteidigern vorgebrachten Argumente nicht in Betracht: Zwar mag es sein, dass derzeit eine Vielzahl der vorliegenden Beweise aufgrund der ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ nicht ver- wertbar ist. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten 2 (act. B*/89 S. 3) führt dies aber nicht dazu, dass ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann. Vielmehr sollen mit der nun angeordneten Wiederholung der gesamten Strafuntersuchung gegen den Be- schuldigten 1 gerade umfassend verwertbare Beweise hervorgebracht werden. Inwiefern die Wiederholung des gesamten Vorverfahrens im Sinne des Beschuldig- ten 1 "nach so vielen Jahren schlichtweg nicht mehr möglich" sein soll (act. B*/92 S. 22), erschliesst sich nicht ohne Weiteres. Es mag zutreffen, dass der zwischenzeit- lich eingetretene Zeitablauf sich nicht förderlich auf eine strafrechtliche Untersuchung auswirkt. Allerdings werden in Strafverfahren regelmässig auch lang zurückliegende Vorwürfe erfolgreich untersucht. Kommt hinzu, dass bei den vorliegend in Frage ste- henden Wirtschaftsdelikten auch sehr viele schriftliche Beweismittel existieren, deren Relevanz und Qualität sich (im Gegensatz zu beispielsweise Einvernahmen) allein aufgrund des Verstreichens von Zeit nicht vermindern. Sollte sich die Wiederholung der gesamten Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 nichtsdestotrotz als gera- dezu unmöglich erweisen, steht es der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO offen, auch noch zu einem späteren Zeitpunkt die vollständige oder teil- weise Einstellung der Verfahren gegen die Beschuldigten 1–3 zu verfügen. Wie bereits gezeigt (vgl. vorne E. II.3.2.2 und II.3.2.3) ist entgegen den anderslauten- den Vorbringen des Beschuldigten 2 (act. B*/89 S. 3 f.) eine Verjährung der bereits an- geklagten Vorwürfe gegenüber den Beschuldigten 1–3 nicht zu befürchten. Eine Verletzung des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in ext- remen Fällen als ultima ratio mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen wer- den (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 135 IV 12 E. 3.6; BGer 7B_454/2023 E. 3.1.3). Bei der ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 41/49
Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschul- digte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Be- tracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e). Erstrangige Folgen einer Verletzung des Beschleunigungs- gebots sind die Strafreduktion und allenfalls der Verzicht auf Strafe. Eine Verfahrens- einstellung kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2; 133 IV 158 E. 8 m.w.H.). Es ist offensichtlich, dass es in Bezug auf die Beschuldigten 1–3 zu einer massgebli- chen Verletzung des Beschleunigungsgebots gekommen ist und diese durch die anzu- ordnende Rückweisung an die Staatsanwaltschaft weiter zunehmen wird, wobei es sich hierbei zwecks Vermeidens eines Instanzenverlusts nicht um einen formalisti- schen Leerlauf handelt. Nichtsdestotrotz haben die eingetretenen Verfahrensverzöge- rungen primär die staatlichen Behörden zu vertreten. Andererseits wurde aber bereits aufgezeigt (vgl. dazu vorne E. II.3.2.4.3), dass die den Beschuldigten 1–3 vorgeworfe- nen Taten äusserst gravierend sind und die vielen Geschädigten (nebst der Öffentlich- keit) ein hohes Interesse an der strafrechtlichen Aufarbeitung des Falles haben. Dieser ist zudem fraglos als äusserst komplex zu bezeichnen und weist einen sehr hohen Ak- tenumfang aus. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten 1–3 aufgrund der gegen sie gerichteten Vorwürfe und das mit dem Fall einhergehende Me- dieninteresse zwar zweifellos massgeblich belastet werden. Eine solche Belastung geht aber mit jeder Strafuntersuchung eines medial begleiteten Ereignisses einher, un- abhängig von der Dauer des Verfahrens. Dass die Beschuldigten 1–3 darüber hinaus und zusätzlich wegen der Verletzung des Beschleunigungsverbots einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere erlitten hätten, ist demgegenüber nicht belegt und wird auch nicht substantiiert geltend gemacht. Kommt hinzu, dass das öffentliche und me- diale Interesse an einem Fall mit zunehmendem zeitlichem Abstand der zu beurteilen- den Taten erfahrungsgemäss eher ab- als zunimmt. Auch sind die den Beschuldigten 1 und 2 ursprünglich auferlegten Ersatzmassnahmen bereits seit längerem ausgelaufen (vi Entscheid ST.2020.88/90/97/159-CHA/SG3S-TFR S. 925–927; vi Entscheid ST.2020.86/91-CHA/SG3S-TFR S. 566 f.) und schränken die Genannten in ihrer per- sönlichen Freiheit nicht mehr ein. Bei dieser Ausgangslage sind die nur restriktiv zu be- jahenden Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung aufgrund der Verletzung ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 42/49
des Beschleunigungsgebots (derzeit jedenfalls) nicht erfüllt. Diese ist vielmehr im Rahmen eines allfällig später zu fällenden Urteils gegen die Beschuldigten 1–3 ange- messen zu berücksichtigen. Daran ändert auch das mittlerweile erreichte Alter der Be- schuldigten 1 und 2 […] nichts. Diesem Umstand ist wenn überhaupt im Rahmen einer allenfalls in der Zukunft vorzunehmenden Strafzumessung angemessen Rechnung zu tragen. Analoges gilt für die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen der Beschuldigten 1 und 2 (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 356–361).
E. 3.2.5 Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (act. B*/106 S. 23) ist eine vorgängige Stellungnahme des vom Anwaltsgeheimnis entbundenen Rechtsanwalts D.___ nicht not- wendig. So sind dessen zu einer ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 füh- renden Fehlleistungen aus den weiter oben dargelegten Umständen bereits ausreichend erstellt und diesbezüglich massgebliche Rechtfertigungsgründe nicht vorstellbar. Das würde selbst für den Fall gelten, dass Rechtsanwalt D.___ jede seiner aufgezeigten Ver- fehlungen auf Anweisung des Beschuldigten 1 begangen hätte (wovon aufgrund dessen mehrfacher Schreiben mit Unmutsbekundungen an seinen damaligen Verteidiger ohnehin nicht auszugehen ist; vgl. dazu vorne E. II.2.4.1 und II.2.4.2). Der (amtliche) Verteidiger muss im objektiv besten Sinne seines Mandanten handeln und nicht einfach blindlings dessen (allenfalls dem eigenen Interesse zuwiderlaufenden) Wünschen folgen (die Vertei- digung ist nicht bloss das unkritische Sprachrohr des Mandanten; vgl. dazu bspw. BGer 7B_304/2023 E. 2.1 m.w.H.). Dies gilt umso mehr, als ein juristischer Laie wie der Be- schuldigte 1 gar nicht im Einzelnen zu erkennen vermag, welches konkrete Verhalten eine Schlechtverteidigung darstellt bzw. darstellen könnte. Eine solche zu verhindern ist Auf- gabe der Verteidigung selbst sowie der Strafverfolgungsbehörden. Vorliegend ist dies beiden nicht gelungen.
E. 3.3 Im Ergebnis sind die Entscheide des Kreisgerichts St. Gallen vom 8. November 2021 betreffend die Beschuldigten 1–3 aufzuheben und die Strafverfahren ST.2010.32929, ST.2011.16289 und ST.2014.15530 im Sinne der vorstehenden Erwägungen betreffend Wiederholung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen. Dabei verbleiben einstweilen sämtliche bereits erhobenen Be- weismittel in den Akten. Es wird Sache des erstinstanzlichen Gerichts (allenfalls auch bereits der Staatsanwaltschaft) sein, allfällig nach der Wiederholung der Untersuchung als unverwertbar beurteilte Aktenstücke aus dem Recht zu weisen. Die Berufungsverfahren ST.2021.212–215-SK3, ST.2021.217-SK3, ST.2021.219–222-SK3 und ST.2021.225-SK3 werden ausgangsgemäss als erledigt abgeschrieben. ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 43/49
4. 4.1 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). 4.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens – bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 8'000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 15 Ziff. 32 und Art. 6 GKV), den Gebühren der Staatsanwaltschaft von insgesamt Fr. 4'000.00 (4 x Fr. 1’000.00; act. B*/106 S. 2; B*/108 S. 2; B*/109 S. 2; B*/110 S. 2; Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 19 Ziff. 11 GKV) sowie der Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 ab 6. November 2024 von Fr. 1'723.80 (vgl. dazu hinten E. II.5.2.3) – vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. Die Kosten bzw. Entschädigungen des Untersu- chungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vor dem Kreisgericht St. Gallen verblei- ben demgegenüber bei der Hauptsache. 5. 5.1 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Parteien mit ih- ren Anträgen obsiegen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Janu- ar 2024, SB230113-O/U/cwo, E. II.2.1; BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 436 N 16 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Entschädigungsfähig sind primär die Kosten der Verteidigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aber auch Anwaltskosten, welche einem beschwerten Dritten bei der Durchsetzung seiner Rechte entstanden sind (Art. 434 Abs. 1 StPO; vgl. dazu BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, Art. 434 N 5 m.w.H.). Die Rechtsmittelinstanz spricht eine Entschä- digung nach Ermessen für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Auf- wendungen zu (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 436 N 16). Die Vergütung der Rechtsanwälte richtet sich im Kanton St. Gallen nach der Honorarordnung vom 22. Ap- ril 1994 (HonO; sGS 963.75). Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c HonO beträgt im Strafprozess das Honorar für die Verteidigung der beschuldigten Person oder die Vertretung einer ver- fahrensbeteiligten Person pauschal Fr. 1'500.00 bis Fr. 15'000.00, wenn das Kreisgericht ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 44/49
zuständig ist. In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann dieses Honorar allerdings nach Art. 21 Abs. 3 HonO um höchstens 50 % erhöht werden. Für das schriftliche Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 20 bis 50 % der vorgenannten Pauschale (Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO), wobei es bei einem unvollständigen Prozess gemäss Art. 27 Abs. 2 HonO angemessen weiter gekürzt werden kann. 5.2.2 Vorliegend ist zweifelsohne von einem besonders aufwendigen Verfahren auszuge- hen. Die Bedeutung des Falles, die Verantwortung der Vertretung und die sich stellenden Schwierigkeiten bewegen sich in einem hohen Bereich. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Aktenumfang enorm ist und die vorinstanzlichen Entscheide 944 (vi Entscheid ST.2020.88/90/97/159-CHA/SG3S-TFR), 580 (vi Entscheid ST.2020.86/91-CHA/SG3S- TFR), 460 (vi Entscheid ST.2020.95-CHA/SG3S-TFR) und 88 Seiten (vi Entscheid ST.2020.86/87/88/89/90/91/92/94/95/96/97/99/159-CHA/SG3S-TFR) umfassen. In Anbe- tracht dieser Umstände rechtfertigt es sich, für das vorliegende schriftliche und sich allein auf die formelle Frage der Schlechtverteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ beschränkende Berufungsverfahren eine pauschale Entschädigung (exkl. Baraus- lagen und Mehrwertsteuer; vgl. dazu Art. 28–29 HonO) für die Verteidigung des von der genannten Frage primär betroffenen Beschuldigten 1 im Umfang von höchstens Fr. 15'000.00 (Fr. 15'000.00 [Art. 21 Abs. 1 lit. c HonO] + Fr. 7'500.00 [Erhöhung um 50 %; Art. 21 Abs. 3 HonO] - Fr. 7'500.00 [Kürzung um 50 %; Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO]) zuzusprechen. Eine Kürzung nach Art. 27 Abs. 2 HonO rechtfertigt sich dabei nicht, weil der Aufwand seiner Vertretung trotz nicht vollständig durchgeführtem Berufungsverfahren nachvollziehbarerweise einen ähnlichen Umfang annahm, wie dies bei einem durch- schnittlichen vollständigen Berufungsprozess der Fall gewesen wäre. Tatsächlich macht der Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt G.___, für den Zeitraum seit dem
30. September 2021 einen zeitlichen Aufwand von rund 90 Stunden geltend (act. B*/123). Dies entspricht bei Anwendung des mittleren Ansatzes von Fr. 250.00 pro Stunde (Art. 24 Abs. 1 HonO) einem Grundhonorar von Fr. 22'500.00, was wie soeben gezeigt als zu hoch erscheint. Umso mehr, als Rechtsanwalt G.___ für die Begründung seines zeitlichen Aufwands auch Positionen benennt, die nicht unter das Berufungsverfahren fallen, son- dern von der (bei der Hauptsache verbleibenden; vgl. dazu vorne E. II.4.2) Entschädigung für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren abgedeckt werden. Konk- ret betrifft dies die Aufwendungen für die Urteilseröffnung und das Studium der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung. Insbesondere Letzteres wird in Anbetracht der 944 und 88 Seiten umfassenden Entscheide (vi Entscheide ST.2020.88/90/97/159-CHA/SG3S- TFR und ST.2020.86/87/88/89/90/91/92/94/95/96/97/99/159-CHA/SG3S-TFR) betreffend den Beschuldigten 1 einen nicht unwesentlichen Anteil an den nun geltend gemachten ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 45/49
90 Stunden ausmachen. In Nachachtung der weiter oben gemachten Erwägungen er- scheint deshalb ein Grundhonorar von Fr. 15'000.00 angemessen. Dies entspricht einem zeitlichen Aufwand für das Berufungsverfahren von insgesamt 60 Stunden (Fr. 15'000.00 / Fr. 250.00), was eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten 1 ermöglicht. Hinzuzu- schlagen sind pauschale Barauslagen im Umfang von Fr. 600.00 (4 % von Fr. 15'000.00; Art. 28bis HonO) sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 1'263.60 ([Fr. 15'000.00 + Fr. 600.00] x 8.1 %; Art. 29 HonO). Entsprechend hat der Staat Rechtsanwalt G.___ für das Berufungsverfahren mit Fr. 16'863.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu ent- schädigen. 5.2.3 Die Verteidiger des Beschuldigten 2, bis 5. November 2024 Rechtsanwalt N.___ und seit 6. November 2024 Rechtsanwalt H.___ (act. B*/97), machen im bisherigen Beru- fungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'877.40 (act. B*/120 Beilage 1) bzw. Fr. 1'390.00 (act. B*/120 Beilage 2) exkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer geltend, was angemessen erscheint (Art. 21 Abs. 1 lit. c, Art. 21 Abs. 3, Art. 26 Abs. 1 lit. a und Art. 27 Abs. 2 HonO). Hinzuzuschlagen sind alsdann noch Barauslagen im Umfang von Fr. 32.50 bzw. Fr. 204.60 (Art. 28 HonO; act. B*/120 Beilagen 1 und 2) sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 388.70 bzw. Fr. 129.20 (Art. 29 HonO; act. B*/120 Beilagen 1 und 2). Ent- sprechend hat der Staat für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt N.___ mit Fr. 5'298.60 und Rechtsanwalt H.___ mit Fr. 1'723.80 (je inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.2.4 Der seit dem 11. April 2023 für den Beschuldigten 3 tätige Verteidiger, Rechtsanwalt I.___ (act. B*/14), macht im bisherigen Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'265.00 exkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer geltend (act. B*/124), was angemes- sen erscheint (Art. 21 Abs. 1 lit. c, Art. 21 Abs. 3, Art. 26 Abs. 1 lit. a und Art. 27 Abs. 2 HonO). Hinzuzuschlagen sind alsdann noch Barauslagen im Umfang von Fr. 261.55 (Art. 28/28bis HonO) sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 442.95 (Art. 29 HonO). Entsprechend hat der Staat Rechtsanwalt I.___ für das Berufungsverfah- ren mit Fr. 5'969.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Der vom Beschuldigten 3 bis zum 13. März 2023 für seine Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt XS.___ (act. B*/8) machte trotz entsprechender Aufforderung (act. B*/118) innert Frist keine bezifferte Entschädigungsforderung im Berufungsverfahren geltend. Allerdings beantragte er im Rahmen der Berufungserklärung vom 7. Januar 2022 (act. B/1 ST.2021.222-SK3 S. 3) die Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Bei dieser Aus- gangslage ist ihm eine angemessene Pauschale nach Ermessen zuzusprechen ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 46/49
(Art. 6 HonO) und der Staat hat Rechtsanwalt XS.___ in Anbetracht seiner nur geringen Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 1'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) zu entschädigen. 5.2.5 Der Vertreter der beschwerten Dritten Q.___, Rechtsanwalt L.___, macht im bisheri- gen Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 1'765.00 exkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer geltend (act. B*/117), was angemessen erscheint (Art. 21 Abs. 1 lit. c, Art. 21 Abs. 3, Art. 26 Abs. 1 lit. a und Art. 27 Abs. 2 HonO). Hinzuzuschlagen sind alsdann noch Barauslagen im Umfang von Fr. 52.95 (Art. 28bis HonO) sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 147.25 ([Fr. 1'765.00 + Fr. 52.95] x 8.1 %; Art. 29 HonO). Entsprechend hat der Staat Rechtsanwalt L.___ für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'965.20 (inkl. Barausla- gen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.2.6 Der Vertreter des beschwerten Dritten R.___, Rechtsanwalt M.___, reichte trotz entsprechender Aufforderung (act. B*/111) innert Frist keine Honorarnote für das Beru- fungsverfahren ein. Entschädigungsansprüche des Dritten werden von der Strafbehörde aber nicht von Amtes wegen geprüft (vgl. dazu Art. 434 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Entsprechend hat Rechtsanwalt M.___ bzw. sein Mandant allfällige An- sprüche aus Art. 434 StPO verwirkt und es ist keine Entschädigung zuzusprechen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 434 N 8 m.w.H.). ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 47/49
Die Strafkammer hat in Anwendung von Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Folgende Entscheide des Kreisgerichts St. Gallen vom 8. November 2021 werden aufgehoben: ST.2020.88/90/97/159-CHA/SG3S-TFR betreffend A.___, ST.2020.86/91-CHA/SG3S-TFR betreffend B.___, ST.2020.95-CHA/SG3S-TFR betreffend C.___, ST.2020.86/87/88/89/90/91/92/94/95/96/97/99/159-CHA/SG3S-TFR soweit A.___, B.___, Q.___ und/oder R.___ betreffend sowie von einer der Berufungs- parteien angefochten (Dispo-Ziff. 1.1, 1.2, 2.2, 3.1, 3.2, 4.1, 4.2, 6.1, 6.2, 6.3, 11. und 11.2).
2. Die Strafverfahren ST.2010.32929, ST.2011.16289 und ST.2014.15530 werden im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
3. Die Berufungsverfahren ST.2021.212–215-SK3, ST.2021.217-SK3, ST.2021.219– 222-SK3 und ST.2021.225-SK3 werden als erledigt abgeschrieben.
4. Die Kosten und Entschädigungen des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens vor dem Kreisgericht St. Gallen verbleiben bei der Hauptsache.
5. Die Kosten der Berufungsverfahren ST.2021.212–215-SK3, ST.2021.217-SK3, ST.2021.219–222-SK3 und ST.2021.225-SK3 Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 4'000.00 Entscheidgebühr Fr. 8’000.00 amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt H.___) Fr. 1'723.80 insgesamt Fr. 13’723.80 trägt der Staat.
6. Rechtsanwalt G.___ wird für die Verteidigung von A.___ im Berufungsverfahren mit Fr. 16'863.60 entschädigt.
7. a) Rechtsanwalt N.___ wird für die Verteidigung von B.___ im Berufungsverfahren bis zum 5. November 2024 mit Fr. 5'298.60 entschädigt.
b) Der amtliche Verteidiger von B.___ ab 6. November 2024, Rechtsanwalt H.___, wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'723.80 entschädigt.
E. 3.4 Mit den verfahrensleitenden Anordnungen vom 20. Juni 2024 (act. B*/54) wurde den beteiligten Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren einstweilen auf die Frage der ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ und die sich daraus für die Berufungsverfahren allenfalls ergebenden Folgen beschränkt wird. Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 (act. B*/60) wurden die Parteien über den mit ihrem Einver- ständnis gefassten Beschluss der Strafkammer vom 16. Juli 2024 betreffend die Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens in Bezug auf die genannte Frage informiert. Gleich- zeitig wurde sämtlichen Parteien Frist zur Stellungnahme angesetzt. Mit Eingabe vom
30. Juli 2024 (act. B*/65) brachte die Staatsanwaltschaft ihre vorläufige Stellungnahme zur Sache samt Anträgen ein, beantragte aber gleichzeitig die Einräumung einer weiteren Möglichkeit zur Stellungnahme nach Eingang der schriftlichen Eingaben der übrigen Par- teien. Je fristgerecht reichten die Beschuldigten 1–3 sowie die beschwerte Dritte Q.___ am 10. bzw. 28. Oktober 2024 ihre Stellungnahmen ein (act. B*/89; B*/90; B*/91; B*/92; B*/93 Beilagen 1–7). Der beschwerte Dritte R.___ liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 31. Oktober 2024 (act. B*/94) wurde der Staats- anwaltschaft Gelegenheit gegeben, ihrerseits Stellungnahmen auf die Eingaben der übri- gen Parteien einzureichen. Diese folgten fristgerecht am 19. Dezember 2024 (act. B*/106; B*/107 Beilagen 1–8; B*/108; B*/109; B*/110) und wurden am 8. (act. B*/111) bzw.
15. Januar 2025 (act. B*/115) den übrigen Parteien zugesandt. Gleichzeitig wurde ihnen die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers für die Beratung mitgeteilt und die Gelegenheit gegeben, eine Honorarnote einzureichen bzw. allfällige Kosten geltend zu machen.
4. Mit Eingabe vom 5. November 2024 (act. B*/95) teilte Rechtsanwalt N.___ die Nieder- legung seines Wahlmandats in Sachen Verteidigung des Beschuldigten 2 mit. Gleichzeitig ersuchte Rechtsanwalt N.___ um Einsetzung von Rechtsanwalt H.___ als amtlichen Ver- teidiger des Beschuldigten 2. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 19. Novem- ber 2024 (act. B*/97) wurde dem Beschuldigten mit Wirkung ab 6. November 2024 eine amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt H.___ bestellt.
5. Die Beratung über die Frage der ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ und die sich daraus für die Berufungsverfahren ergebenden ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 10/49
Folgen fand am 21. Februar 2025 in der den Parteien zuvor bekanntgegebenen Beset- zung statt (act. B*/111).
6. Die gesamten Untersuchungsakten der vorliegend relevanten Strafuntersuchungen wurden digitalisiert und auf einen sich in den Akten befindlichen Datenträger in der Form einer externen Festplatte abgespeichert. Sofern und soweit nachfolgend Untersuchungs- akten zitiert werden, wurden diese vom genannten Datenträger konsultiert und wird als Fundstelle jeweils der dortige Pfadverlauf aufgeführt. Die in diesem Entscheid zitierten erstinstanzlichen Akten wurden ebenfalls digitalisiert, werden aber entsprechend der Fundstellenbezeichnung der Papierakten benannt. II. 1.
E. 7 Januar 2022 seitens des Beschuldigten 3 (act. B/1 ST.2021.222-SK3), am 14. Janu- ar 2022 seitens der Staatsanwaltschaft (act. B/1 ST.2021.213-SK3; B/1 ST.2021.219/225- SK3; B/1 ST.2021.221-SK3) und am 17. Januar 2022 seitens der beschwerten Dritten Q.___ (act. B/1 ST.2021.217-SK3). Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 (act. B/5 ST.2021. 222-SK3) erhob die Staatsanwaltschaft sodann Anschlussberufung in Bezug auf die Beru- fung des Beschuldigten 3. Mit Ausnahme von P.___ (betreffend Berufungsverfahren ge- gen den Beschuldigten 1; act. B/8 ST.2021.220-SK3; B/13 ST.2021.215-SK3) verzichtete die gesamte Privatklägerschaft ausdrücklich oder infolge Stillschweigens auf ihre Beteili- gung an den Berufungsverfahren. Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 (act. B/12 ST.2021. 219/225-SK3) verzichtete der beschwerte Dritte R.___ zwar auf eine Anschlussberufung, stellte aber Anträge zur Sache.
E. 8 a) Rechtsanwalt XS.___ wird für die Verteidigung von C.___ im Berufungsverfahren bis zum 13. März 2023 mit Fr. 1'000.00 entschädigt.
b) Rechtsanwalt I.___ wird für die Verteidigung von C.___ im Berufungsverfahren ab
E. 11 April 2023 mit Fr. 5'969.50 entschädigt. ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 48/49
9. Rechtsanwalt L.___ wird für die Vertretung von Q.___ im Berufungsverfahren mit Fr. 1'965.20 entschädigt. ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 49/49
Dispositiv
- Es sei das gegen A.___ geführte Strafverfahren (Geschäfts-Nr. ST.2010.32929, ST.2011.16289, ST.2014.15530) einzustellen.
- Eventualiter sei der Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
- November 2021 (ST.2020.88/90/97/159) als nichtig zu erklären, subeventualiter vollumfänglich aufzuheben und es sei das Verfahren an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen zur nochmaligen und ordnungsgemässen Durchführung des Vor- verfahrens zurückzuweisen.
- Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
- Es sei A.___ für die zeitlichen Aufwendungen seines Wahlverteidigers im Umfang von 90 Stunden seit dem 30. September 2021 zu entschädigen. Anträge der Verteidigung des Beschuldigten 2 zur Frage der ungenügenden Vertei- digung des Beschuldigten 1 (act. B/1 ST.2021.212-SK3 S. 2 f. i.V.m. B*/89 S. 5 sowie B*/120 Beilagen 1 und 2; sinngemäss)
- Das Verfahren gegen B.___ sei einzustellen.
- Die in der Proz. ST.2011.16289 beschlagnahmten bzw. gesperrten Bankguthaben der II.___ AG seien vollständig freizugeben.
- Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erkennen einer Ersatzforderung sei abzuwei- sen.
- B.___ sei eine Genugtuung von CHF 40'000.-- zuzusprechen.
- B.___ sei für die Aufwendungen seiner Wahlverteidigung im erstinstanzlichen Verfah- ren am Kreisgericht St. Gallen eine Entschädigung in der Höhe von CHF 40'618.40 zuzusprechen.
- Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungs- verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- B.___ sei für die Aufwendungen seines Wahlverteidigers im Berufungsverfahren bis zum 5. November 2024 mit Fr. 5'298.60 zu entschädigen.
- B.___ sei für die Aufwendungen seines amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren seit dem 6. November 2024 mit Fr. 1'723.80 zu entschädigen. ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 2/49 Anträge der Verteidigung des Beschuldigten 3 zur Frage der ungenügenden Vertei- digung des Beschuldigten 1 (act. B*/91; B*/124; sinngemäss)
- Anschluss an die Anträge 1–3 der Verteidigung des Beschuldigten 1.
- C.___ sei für die Aufwendungen seines Wahlverteidigers im Berufungsverfahren seit dem 11. April 2023 mit Fr. 5'969.50 zu entschädigen. Anträge des Vertreters der beschwerten Dritten Q.___ zur Frage der ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 (act. B*/90 S. 2 f.; B*/117; sinngemäss)
- Aufgrund der ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 seien die Anklage- schriften, die Untersuchungshandlungen sowie die vorinstanzlichen Entscheide vom
- November 2021 für nichtig zu erklären und sei das Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten 1 neu durchzuführen.
- Eventualiter seien die erstinstanzlichen Entscheide vom 8. November 2021 aufzuhe- ben und sei die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 unter Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft neu durchzuführen.
- Q.___ sei für die Aufwendungen ihrer Wahlvertretung im Berufungsverfahren mit Fr. 1'965.20 zu entschädigen. Zusammenfassende Anträge der Staatsanwaltschaft zur Frage der ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 (sinngemäss; act. B*/106 S. 2; B*/108 S. 2; B*/109 S. 2; B*/110 S. 2)
- Der Antrag A.___’s auf Verfahrenseinstellung sei abzuweisen und das Berufungsver- fahren sei fortzusetzen.
- Die Eventualanträge A.___’s auf Nichtigerklärung oder Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts sowie auf Rückweisung des gesamten Verfahrens zur Wiederholung des Beweisverfahrens infolge ungenügender Verteidigung seien abzuweisen und das Berufungsverfahren fortzusetzen.
- Die Anträge von B.___ seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- Auf die Anträge von C.___ sei nicht einzutreten.
- Die Anträge von Q.___ seien abzuweisen.
- Der Staatsanwaltschaft sei für den Fall der Anordnung eines zweiten Schriftenwech- sels Gelegenheit zur Duplik zu geben.
- Die Staatsanwaltschaft stellt für die vorliegende Antragstellung und die Anklagever- tretung eine Gebühr von insgesamt CHF 4'000 in Rechnung. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten A.___. ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 3/49 Erwägungen I.
- 1.1 A.___ (Beschuldigter 1) wird vorgeworfen, als (faktisches) Organ mehrerer Gesell- schaften (AA.___, BB.___, CC.___, DD.___, EE.___AG, FF.___AG, GG.___AG und HH.___AG) eine Vielzahl an Wirtschaftsdelikten verübt zu haben. Insbesondere habe er zum eigenen und dem Nutzen anderer Finanzmittel der Gesellschaften unrechtmässig abgeschöpft, sie dadurch finanziell ruiniert sowie ihre Geldgeber und Gläubiger geschä- digt. Konkret habe er unzulässige Gewinnanteile, Provisionen und Boni ausgeschüttet, die Gesellschaften mit Rechnungen für tatsächlich nicht erbrachte bzw. nicht werthaltige Ar- beitsleistungen und unnütze Aufwände belastet, fiktive Schulden anerkannt, Doppelzah- lungen vorgenommen, völlig unverhältnismässige Nachteile bei der Beschaffung kurzfris- tiger Liquidität in Kauf genommen, ungesicherte Darlehen gewährt, Genossenschafter betrogen, Gelder aus einem Baukredit zweckwidrig verwendet, ungesicherte Kredite an sich selbst und nahestehende Gesellschaften gewährt, sich Finanzmittel ohne Grund auf eigene Konten überwiesen, die rechtzeitige Mitteilung der Überschuldung der EE.___AG an das Gericht unterlassen, ein Ponzi-Schema betrieben und Gold abredewidrig nicht investiert. Soweit und sofern der Beschuldigte 1 nicht selbst handelte, habe er die Strafta- ten durch seine Position und sein Gebaren zumindest (mit) ermöglicht (Anklageschriften [AKS] vom 20. November 2014 samt Ergänzung und Berichtigung vom 9. Oktober 2020 [ST.2011.16289], 10. Mai 2016 und 7. Dezember 2017 [ST.2010.32929] sowie 16. Ju- li 2020 [ST.2014.15530]). 1.2 B.___ (Beschuldigter 2) wird vorgeworfen, als Organ mehrerer Gesellschaften (AA.___, BB.___, CC.___ und DD.___) eine Vielzahl an Wirtschaftsdelikten verübt zu haben. Insbesondere habe er zum eigenen und dem Nutzen anderer Finanzmittel der Gesellschaften unrechtmässig abgeschöpft, sie dadurch finanziell ruiniert sowie ihre Geld- geber und Gläubiger geschädigt. Konkret habe er unzulässige Gewinnanteile, Provisionen und Boni ausgeschüttet, die Gesellschaften mit Rechnungen für tatsächlich nicht erbrach- te bzw. nicht werthaltige Arbeitsleistungen und unnütze Aufwände belastet, fiktive Schul- den anerkannt, Doppelzahlungen vorgenommen, völlig unverhältnismässige Nachteile bei der Beschaffung kurzfristiger Liquidität in Kauf genommen und ungesicherte Darlehen gewährt. Soweit und sofern der Beschuldigte 2 nicht selbst handelte, habe er die Strafta- ten durch seine Position und sein Gebaren zumindest (mit) ermöglicht (AKS vom 20. No- ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 4/49 vember 2014 samt Ergänzung und Berichtigung vom 9. Oktober 2020 [ST.2011.16289] sowie 10. Mai 2016 [ST.2010.32929]). 1.3 C.___ (Beschuldigter 3) wird vorgeworfen, als Organ mehrerer Gesellschaften (BB.___, CC.___ und DD.___) mehrere Wirtschaftsdelikte verübt zu haben. Insbesondere habe er zum eigenen und dem Nutzen anderer Finanzmittel der Gesellschaften unrecht- mässig abgeschöpft, sie dadurch finanziell ruiniert sowie ihre Geldgeber und Gläubiger geschädigt. Konkret habe er unzulässige Honorare, Provisionen und Boni ausgeschüttet, die Gesellschaften mit Rechnungen für tatsächlich nicht erbrachte bzw. nicht werthaltige Arbeitsleistungen und unnütze Aufwände belastet, fiktive Schulden anerkannt, Doppelzah- lungen vorgenommen, völlig unverhältnismässige Nachteile bei der Beschaffung kurzfris- tiger Liquidität in Kauf genommen und ungesicherte Darlehen gewährt. Soweit und sofern der Beschuldigte 3 nicht selbst handelte, habe er die Straftaten durch seine Position und sein Gebaren zumindest (mit) ermöglicht (AKS vom 10. Mai 2016 [ST.2010.32929]).
- 2.1 Das Kreisgericht St. Gallen sprach den Beschuldigten 1 mit Entscheid vom 8. Novem- ber 2021 (betreffend Strafbarkeit, Strafzumessung, Kosten- und Entschädigungsfolgen; ST.2020.88/90/97/159-CHA/SG3S-TFR): der mehrfachen Veruntreuung (Ziff. 1.9.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016] und Ziff. 1.2.1 AKS ST.2014.15530), des gewerbsmässigen Betrugs (Teil von Ziff. 1.1.1 AKS ST.2014.15530), der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Teil von Ziff. 1.3.1, Ziff. 1.5.1, Ziff. 1.6.1, Ziff. 1.7.1, Teil von Ziff. 1.8.1, Ziff. 1.10.1, Teil von Ziff. 1.11.1, Teil von Ziff. 1.12.1, Teil von Ziff. 1.13.1, Teil von Ziff. 1.14.1, Teil von Ziff. 1.15.1, Teil von Ziff. 1.16.1, Ziff. 2.1.1, Ziff. 2.3.1, Ziff. 2.4.1, Ziff. 2.5.1 und Teil von Ziff. 3.1.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016] sowie Ziff. 1.1.1 und Teil von Ziff. 1.2.1 AKS ST.2010.32929 [07.12.2017]), der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Ziff. 1.10.1, Ziff. 1.11.1, Ziff. 1.12.1, Ziff. 1.13.1, Ziff. 1.14.1, Teil von Ziff. 1.15.1 und Teil von Ziff. 1.16.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016]), der mehrfachen Misswirtschaft (Ziff. 1.3.1, Ziff. 1.7.1, Teil von Ziff. 1.8.1, Ziff. 1.10.1, Teil von Ziff. 1.13.1, Teil von Ziff. 1.14.1, Teil von Ziff. 1.15.1, Teil von Ziff. 1.16.1, Ziff. 2.1.1, Ziff. 2.4.1, Ziff. 2.5.1 und Ziff. 3.1.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016] sowie Ziff. 1.4.1 und Ziff. 1.2.1 AKS ST.2010.32929 [07.12.2017]) sowie ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 5/49 der mehrfachen Urkundenfälschung (Ziff. 1.3.1, Ziff. 1.5.1 und Ziff. 1.6.1 AKS ST.2010. 32929 [10.05.2016] sowie Teil von Ziff. 1.2.1 AKS ST.2010.32929 [07.12.2017]) schuldig (Ziff. 3 des Dispositivs). Im Übrigen wurde er von den an ihn in den AKS ST.2010.32929 (10.05.2016), ST.2010. 32929 (07.12.2017), ST.2011.16289 (20.11.2014), ST.2011.16289 (09.10.2020) und ST.2014.15530 gerichteten Vorwürfen betreffend mehrfache qualifizierte ungetreue Ge- schäftsbesorgung, Unterlassen der Buchführung, mehrfache unrechtmässige Aneignung, mehrfachen Betrug, mehrfache Misswirtschaft, mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung sowie mehrfachen betrügerischen Konkurs freigesprochen (Ziff. 2) bzw. wurden die diesbezüglichen Straf- verfahren gegen ihn eingestellt (Ziff. 1). Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte den Be- schuldigten 1 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (18 Monate aufge- schoben mit einer Probezeit von 2 Jahren, 18 Monate vollziehbar; Anrechnung der er- standenen Haft [51 Tage] und der Ersatzmassnahmen [Meldepflicht, Kontaktverbot, Ein- schränkungen für den Geschäftsverkehr] im Umfang von insgesamt einem Jahr) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 110.00 (Probezeit von 2 Jah- ren; Ziff. 4). Ihm wurden für seine Aufwendungen im Rahmen des Hauptverfahrens vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland total Fr. 182'108.00 aus der Staatskasse zugesprochen, davon Fr. 6'773.20 als Entschädigung für seinen ehemaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt D.___ (Ziff. 5). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 80'463.20 (inkl. Anteil der vom Beschuldigten 1 zu bezahlenden Kosten der amtlichen Verteidigung, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben) wurden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten 1 und zu einem Zehntel dem Staat auferlegt (Ziff. 6). Für die Aufwendungen seiner Wahlverteidigung im Untersuchungs- und Hauptverfahren am Kreisgericht St. Gallen wurde er vom Staat mit Fr. 10'797.35 entschädigt und seinem ehemaligen Verteidiger wurde für das Untersuchungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 17'044.10 zugesprochen (Ziff. 7). 2.2 Den Beschuldigten 2 sprach das Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 8. Novem- ber 2021 (betreffend Strafbarkeit, Strafzumessung, Kosten- und Entschädigungsfolgen; ST.2020.86/91-CHA/SG3S-TFR) der: mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Teil von Ziff. 1.3.1, Ziff. 1.4.1, Ziff. 1.5.1, Ziff. 1.10.1, Ziff. 2.1.1, Ziff. 2.3.1, Ziff. 2.4.1 und Ziff. 2.5.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016], Teil von Ziff. 1.2.1–1.2.3, Ziff. 1.6.1, Teil von ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 6/49 Ziff. 1.7.1, Teil von Ziff. 1.10.1 und Ziff. 1.11.1 AKS ST.2011.16289 [20.11.2014] sowie Teil von Ziff. 1, Teil von Ziff. 2 und Teil von Ziff. 8 AKS ST.2011.16289 [09.10.2020]), mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Ziff. 1.6.1 und Teil von Ziff. 1.7.1 AKS ST.2011.16289 [20.11.2014] sowie Teil von Ziff. 6 AKS ST.2011.16289 [09.10.2020]), mehrfachen Misswirtschaft (Ziff. 1.3.1, Ziff. 1.5.1, Ziff. 1.10.1, Ziff. 2.1.1, Ziff. 2.4.1 und Ziff. 2.5.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016] sowie Ziff. 1.5.1 AKS ST.2011.16289 [20.11.2014]) sowie mehrfachen Urkundenfälschung (Ziff. 1.3.1 und Ziff. 1.4.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016] sowie Ziff. 1.3.1 AKS ST.2011.16289 [20.11.2014]) schuldig (Ziff. 3 des Dispositivs). Im Übrigen wurde er von den an ihn in den AKS ST.2010.32929 (10.05.2016), ST.2011. 16289 (20.11.2014) und ST.2011.16289 (09.10.2020) gerichteten Vorwürfen betreffend mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache ungetreue Geschäfts- besorgung, versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Misswirt- schaft, mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung sowie Erschlei- chung einer falschen Beurkundung freigesprochen (Ziff. 2) bzw. wurden die diesbezügli- chen Strafverfahren gegen ihn eingestellt (Ziff. 1). Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte den Beschuldigten 2 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Probezeit von 2 Jahren; Anrechnung der erstandenen Haft von 40 Tagen und der Ersatzmassnahmen [Meldepflicht und Passsperre] im Umfang von 140 Tagen) sowie zu einer bedingten Geld- strafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 230.00 (Probezeit von 2 Jahren; Ziff. 4). Ihm wurden für seine Aufwendungen im Rahmen des Hauptverfahrens vor dem Kreisgericht Werden- berg-Sarganserland total Fr. 85'542.30 aus der Staatskasse zugesprochen (Ziff. 5). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 27'275.10 wurden zu vier Fünfteln dem Beschuldig- ten 2 und zu einem Fünftel dem Staat auferlegt (Ziff. 6). Für die Aufwendungen seiner Wahlverteidigung wurde er vom Staat mit total Fr. 9'643.80 (Fr. 1'520.10 für die Verfahren LS.2021.4-CHA/SG3VLR-TFR und LS.2021.6-CHA/SG3VLR-TFR sowie Fr. 8'123.70 für das Untersuchungs- und Hauptverfahren am Kreisgericht St. Gallen) entschädigt (Ziff. 7). 2.3 Den Beschuldigten 3 sprach das Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 8. Novem- ber 2021 (betreffend Strafbarkeit, Strafzumessung, Kosten- und Entschädigungsfolgen; ST.2020.95-CHA/SG3S-TFR) der: ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 7/49 mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Ziff. 1.3.1, Ziff. 1.5.1, Ziff. 1.10.1 und Teil von Ziff. 1.15.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016]), mehrfachen Misswirtschaft (Ziff. 1.3.1, Ziff. 1.7.1, Teil von Ziff. 1.8.1, Ziff. 1.10.1, Ziff. 1.14.1, Teil von Ziff. 1.15.1, Teil von Ziff. 1.16.1 und Ziff. 3.1.1 AKS ST.2010. 32929 [10.05.2016]) sowie Urkundenfälschung (Ziff. 1.3.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016]) schuldig (Ziff. 3 des Dispositivs). Im Übrigen wurde er von den an ihn in der AKS ST.2010.32929 (10.05.2016) gerichteten Vorwürfen betreffend mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Misswirtschaft sowie Urkundenfälschung freigesprochen (Ziff. 2) bzw. wurde das diesbe- zügliche Strafverfahren gegen ihn teilweise eingestellt (Ziff. 1). Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte den Beschuldigten 3 zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 70.00 (Probezeit von 2 Jahren; Ziff. 4). Ihm wurden für seine Aufwendungen und wirt- schaftlichen Einbussen im Rahmen des Hauptverfahrens vor dem Kreisgericht Werden- berg-Sarganserland total Fr. 47'849.95 (Fr. 42'464.95 für die Wahlverteidigung, Fr. 5'385.00 für wirtschaftliche Einbussen) aus der Staatskasse zugesprochen (Ziff. 5). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 21'405.00 wurden zu neun Zehnteln dem Be- schuldigten 3 und zu einem Zehntel dem Staat auferlegt (Ziff. 6). Für die Aufwendungen seiner Wahlverteidigung im Untersuchungs- und Hauptverfahren am Kreisgericht St. Gal- len wurde er vom Staat mit Fr. 4'930.55 entschädigt (Ziff. 7). 2.4 Mit separatem Entscheid vom 8. November 2021 (betreffend Beschlagnahme, Einzie- hung/Ersatzforderungen und Zivilklagen; ST.2020.86/87/88/89/90/91/92/94/95/96/97/99/ 159-CHA/SG3S-TFR) wurden durch das Kreisgericht St. Gallen schliesslich verschiedene (teilweise auch die Beschuldigten 1–3 sowie die beschwerten Dritten betreffende) Neben- folgen beurteilt. So wurden mehrere Bankguthaben des Beschuldigten 1 (Teil von Ziff. 4.2 des Dispositivs) und von mit ihm bzw. mit dem Beschuldigten 2 in Verbindung stehenden Gesellschaften (Teile von Ziff. 3.1 und Ziff. 4.2) sowie der beschwerten Dritten Q.___ (Ziff. 1.1–1.3) und R.___ eingezogen (Ziff. 2.1). Teilweise wurden die Beschlagnahmun- gen bzw. Kontosperren bzw. Grundbuchsperren aufgehoben (Ziff. 2.2, Teil von Ziff. 3.1, Ziff. 4.1, Teil von Ziff. 4.2, Ziff. 5). Weiter wurde beim Beschuldigten 1 auf eine Ersatzfor- derung verzichtet (Ziff. 3.3), der Beschuldigte 2 demgegenüber verpflichtet, dem Staat eine solche von Fr. 850'000.00 zu bezahlen (Ziff. 3.2). Schliesslich wurden die gegen die Beschuldigten 1–3 (und zum Teil auch gegen weitere Beschuldigte) geltend gemachten Zivilklagen der Privatklägerschaft teilweise geschützt (Ziff. 6.1–6.3), teilweise auf den Zi- ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 8/49 vilweg verwiesen (Ziff. 6.2–6.5 und Ziff. 9) und teilweise abgewiesen (Ziff. 6.5 und Ziff. 6.6).
- 3.1 Gegen die genannten Entscheide meldeten der Beschuldigte 1 am 17./23. Novem- ber 2021 (vi act. 90 G131; 90 G150), der Beschuldigte 2 am 16. November 2021 (vi act. 86 G134), der Beschuldigte 3 (allerdings beschränkt auf den erstinstanzlichen Ent- scheid betreffend Strafbarkeit, Strafzumessung, Kosten- und Entschädigungsfolgen) am
- November 2021 (vi act. 95 G92), die Staatsanwaltschaft am 16./26. November 2021 (vi act. 86 G139; 86 G140; 90 G134; 90 G135; 90 G148) und die beschwerte Dritte Q.___ am 16. November 2021 (vi act. 86 G135; 90 G129) je fristgerecht Berufung an. Die Beru- fungserklärungen erfolgten innert gesetzlicher Frist am 12. Januar 2022 seitens des Be- schuldigten 1 (act. B/1 ST.2021.220-SK3; B/1 ST.2021.215-SK3), am 11. Januar 2022 seitens des Beschuldigten 2 (act. B/1 ST.2021.212-SK3; B/1 ST.2021.214-SK3), am
- Januar 2022 seitens des Beschuldigten 3 (act. B/1 ST.2021.222-SK3), am 14. Janu- ar 2022 seitens der Staatsanwaltschaft (act. B/1 ST.2021.213-SK3; B/1 ST.2021.219/225- SK3; B/1 ST.2021.221-SK3) und am 17. Januar 2022 seitens der beschwerten Dritten Q.___ (act. B/1 ST.2021.217-SK3). Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 (act. B/5 ST.2021. 222-SK3) erhob die Staatsanwaltschaft sodann Anschlussberufung in Bezug auf die Beru- fung des Beschuldigten 3. Mit Ausnahme von P.___ (betreffend Berufungsverfahren ge- gen den Beschuldigten 1; act. B/8 ST.2021.220-SK3; B/13 ST.2021.215-SK3) verzichtete die gesamte Privatklägerschaft ausdrücklich oder infolge Stillschweigens auf ihre Beteili- gung an den Berufungsverfahren. Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 (act. B/12 ST.2021. 219/225-SK3) verzichtete der beschwerte Dritte R.___ zwar auf eine Anschlussberufung, stellte aber Anträge zur Sache. 3.2 Bis zum 4. Dezember 2022 wurden die Akten durch das Berufungsgericht je nach Anfechtungsobjekt und Berufungskläger/in in gesonderten Dossiers geführt (ST.2021.212- SK3–ST.2021.225-SK3). Daraus zitierte Aktenstücke werden jeweils mit der entspre- chenden Verfahrensnummer ergänzt. Ab Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezem- ber 2022 (act. B*/1) wurden sämtliche Akten im Verfahrenskomplex BB.___ et al. in einem Gesamtdossier zusammengefasst. Verweise auf diese Aktenstücke sind jeweils mit einem * nach dem B gekennzeichnet, enthalten aber keine Verfahrensnummer. 3.3 Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 21. März 2024 (act. B*/45) wurde Rechts- anwalt G.___ zwecks Planung und Vorbereitung der weiteren Verfahrensschritte aufge- fordert, die vom Beschuldigten 1 im Rahmen des Berufungsverfahrens gestellten Beweis- ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 9/49 anträge im Einzelnen zu spezifizieren. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 (act. B*/52) teilte Rechtsanwalt G.___ mit, dass derzeit in Abänderung seiner Ausführungen in der Beru- fungserklärung vom 12. Januar 2022 (act. B/1 ST.2021.220-SK3) gesamthaft auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet werde. 3.4 Mit den verfahrensleitenden Anordnungen vom 20. Juni 2024 (act. B*/54) wurde den beteiligten Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren einstweilen auf die Frage der ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ und die sich daraus für die Berufungsverfahren allenfalls ergebenden Folgen beschränkt wird. Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 (act. B*/60) wurden die Parteien über den mit ihrem Einver- ständnis gefassten Beschluss der Strafkammer vom 16. Juli 2024 betreffend die Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens in Bezug auf die genannte Frage informiert. Gleich- zeitig wurde sämtlichen Parteien Frist zur Stellungnahme angesetzt. Mit Eingabe vom
- Juli 2024 (act. B*/65) brachte die Staatsanwaltschaft ihre vorläufige Stellungnahme zur Sache samt Anträgen ein, beantragte aber gleichzeitig die Einräumung einer weiteren Möglichkeit zur Stellungnahme nach Eingang der schriftlichen Eingaben der übrigen Par- teien. Je fristgerecht reichten die Beschuldigten 1–3 sowie die beschwerte Dritte Q.___ am 10. bzw. 28. Oktober 2024 ihre Stellungnahmen ein (act. B*/89; B*/90; B*/91; B*/92; B*/93 Beilagen 1–7). Der beschwerte Dritte R.___ liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 31. Oktober 2024 (act. B*/94) wurde der Staats- anwaltschaft Gelegenheit gegeben, ihrerseits Stellungnahmen auf die Eingaben der übri- gen Parteien einzureichen. Diese folgten fristgerecht am 19. Dezember 2024 (act. B*/106; B*/107 Beilagen 1–8; B*/108; B*/109; B*/110) und wurden am 8. (act. B*/111) bzw.
- Januar 2025 (act. B*/115) den übrigen Parteien zugesandt. Gleichzeitig wurde ihnen die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers für die Beratung mitgeteilt und die Gelegenheit gegeben, eine Honorarnote einzureichen bzw. allfällige Kosten geltend zu machen.
- Mit Eingabe vom 5. November 2024 (act. B*/95) teilte Rechtsanwalt N.___ die Nieder- legung seines Wahlmandats in Sachen Verteidigung des Beschuldigten 2 mit. Gleichzeitig ersuchte Rechtsanwalt N.___ um Einsetzung von Rechtsanwalt H.___ als amtlichen Ver- teidiger des Beschuldigten 2. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 19. Novem- ber 2024 (act. B*/97) wurde dem Beschuldigten mit Wirkung ab 6. November 2024 eine amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt H.___ bestellt.
- Die Beratung über die Frage der ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ und die sich daraus für die Berufungsverfahren ergebenden ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 10/49 Folgen fand am 21. Februar 2025 in der den Parteien zuvor bekanntgegebenen Beset- zung statt (act. B*/111).
- Die gesamten Untersuchungsakten der vorliegend relevanten Strafuntersuchungen wurden digitalisiert und auf einen sich in den Akten befindlichen Datenträger in der Form einer externen Festplatte abgespeichert. Sofern und soweit nachfolgend Untersuchungs- akten zitiert werden, wurden diese vom genannten Datenträger konsultiert und wird als Fundstelle jeweils der dortige Pfadverlauf aufgeführt. Die in diesem Entscheid zitierten erstinstanzlichen Akten wurden ebenfalls digitalisiert, werden aber entsprechend der Fundstellenbezeichnung der Papierakten benannt. II.
- 1.1 Der seit dem 9. Juni 2017 vom Beschuldigten 1 umfassend als Verteidiger mandatier- te Rechtsanwalt G.___ (act. 6/RA/02/2169 ST.2010.32929) macht geltend, sein Vorgän- ger (Rechtsanwalt D.___) habe den Beschuldigten 1 in den Vorverfahren schlecht bzw. unwirksam verteidigt. Aus diesem Grund sei das Verfahren gegen Letzteren einzustellen. Eventualiter sei der erstinstanzliche Entscheid gegen den Beschuldigten 1 als nichtig zu erklären bzw. subeventualiter vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zur nochmaligen und ordnungsgemässen Durchführung des Vorver- fahrens zurückzuweisen (act. B*/92; B*/93 Beilage 1; B*/93 Beilage 2; vgl. auch act. B*/107 Beilage 5 S. 2; 1/RA/01/1520 ST.2014.15530; vi act. 90 G75). Für den Fall, dass weder eine Einstellung noch Rückweisung an die Staatsanwaltschaft erfolge, seien zumindest die vom Beschuldigten 1 in Abwesenheit seines Verteidigers gegebenen Ant- worten als unverwertbar zu qualifizieren und die unverwertbaren Beweismittel aus den Akten zu weisen (vi act. 90 G102 S. 2; 90 G107 S. 9; act. B*/92 Rz 81). 1.2 Dieser Argumentation schliessen sich die Beschuldigten 2 und 3 sowie die beschwer- te Dritte Q.___ integral oder zumindest dem Grundsatz nach an (act. B*/89; B*/90; B*/91; vgl. auch vi act. 86 G82). Im Ergebnis gehen alle Vorgenannten von einer ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 im Vorverfahren aus und beantragen aufgrund dessen die Einstellung auch der sie betreffender Strafverfahren bzw. zumindest die Rückweisung aller Anklagen an die Staatsanwaltschaft unter Nichtigerklärung resp. Aufhebung der vor- instanzlichen Entscheide. ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 11/49 1.3 Die Staatsanwaltschaft bestreitet eine Schlechtverteidigung des Beschuldigten 1 bzw. eine diesbezüglich zu einer behördlichen Intervention Anlass gebende Erkennbarkeit (act. B*/65; B*/106 S. 3 ff.; vgl. auch act. 6/RA/02/2209 ST.2010.32929; 1/RA/01/1521 ST.2014.15530; vi act. 90 G66; 90 G80 S. 5–7; 90 G109.1 S. 2). Die Vorinstanz verneinte eine Schlechtverteidigung und bejahte die umfassende Verwertbarkeit sämtlicher Aussa- gen des Beschuldigten 1 (vi act. 90 G80 S. 9; vi Entscheid ST.2020.88/90/97/159-CHA/ SG3S-TFR S. 24–29; vi Entscheid ST.2020.86/91-CHA/SG3S-TFR S. 19–24).
- 2.1 Wird eine Offizialverteidigung eingesetzt, muss diese auch wirksam sein. Die blosse Einsetzung durch die Behörde genügt nicht. Die Verteidigung muss auch im Interesse der beschuldigten Person tätig werden, worüber die Verfahrensleitung zu wachen hat. Das ist Ausfluss des Anspruchs des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen, mithin auf eine wirksame Verteidigung (vgl. Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Art. 132 und 133 StPO). Erkennt die Verfahrensleitung, dass die Verteidigungstätigkeit ungenügend ist, muss sie einschrei- ten und die nötigen Massnahmen (in aller Regel die Ersetzung der Verteidigung) treffen. Das verlangt Art. 134 Abs. 2 StPO ausdrücklich für die ungenügende amtliche Verteidi- gung, gilt aber auch für den Fall einer ungenügenden Wahlverteidigung (vgl. dazu auch BGE 131 I 350 E. 4.1 m.w.H.; BGer 7B_268/2022 E. 2.2.2; 7B_266/2022 E. 1.1; 6B_1253/ 2022 E. 2.1). Kommt die Verfahrensleitung dieser Fürsorgepflicht nicht nach, kann das zur Wiederholung des Prozesses führen. Dabei muss die beschuldigte Person nicht zwingend von sich aus rügen, sie sei mit ihrer Verteidigung nicht (mehr) zufrieden und wünsche einen Wechsel. Vielmehr hat die Verfahrensleitung selbst darauf zu achten, dass die Ver- teidigung ihren Pflichten auch wirksam nachkommt (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 132 N 13 f. und 15 m.w.H.). Ebenfalls nicht massgebend ist, ob sich die ungenügende Vertei- digung letztlich in dem Sinne nachweislich zum Nachteil der beschuldigten Person aus- gewirkt hat, als bei wirksamer Verteidigung ein günstigeres Urteil ergangen wäre (Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, Art. 134 N 18 m.w.H.; vgl. auch Leitfaden der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich zu den amtlichen Mandaten, 4. Aufl., Zürich 2024, S. 26). Es reicht vielmehr die potentielle Gefahr, dass sich eine Schlechtverteidigung allenfalls erst später substantiell auf die Verteidigungsrechte des Beschuldigten auswirken wird. 2.2 2.2.1 Wird von den Behörden untätig geduldet, dass die Verteidigung ihre anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewähr- ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 12/49 leisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4; BGer 7B_268/2022 E. 2.2.2). Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Ver- säumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschul- digten Person und ihrer Verteidigung. Dieser steht in der Ausgestaltung der Prozessfüh- rung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 126 I 194 E. 3d m.w.H.). Als schwere Pflichtver- letzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhal- ten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Vertei- digungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen all- gemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminver- säumnissen, Fernbleiben an bzw. aus nicht nachvollziehbaren Gründen vorzeitigem Ver- lassen von wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellver- tretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; BGer 7B_268/2022 E. 2.2.2; Beschluss des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 15. April 2013, SB130026-O/U/eh, E. 2.4.2; zum Ganzen: BGer 7B_266/2022 E. 1.1 und 6B_1253/2022 E. 2.1; vgl. auch BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 134 N 9 und 13 m.w.H. sowie RBOG 2014 Nr. 17 E. 2b). 2.2.2 An einer Einvernahme des eigenen Mandanten überhaupt nicht teilzunehmen, dürfte in der Regel eine Pflichtverletzung darstellen, und zwar auch dann oder sogar insbeson- dere dann, wenn der Klient schweigen will. Ob es eine notwendige Verteidigung ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle (JEKER, Schlechtverteidigung?, 25. Januar 2021, https://www.strafprozess.ch/schlechtverteidigung/ [besucht am 26. Februar 2025]). 2.2.3 Die Einsetzung als amtliche Verteidigung umfasst keine Substitutionsbefugnis, so- dass der unentgeltliche Rechtsbeistand die ihm obliegenden Rechte und Pflichten nicht auf einen anderen Anwalt übertragen kann (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozess- rechts, 4. Aufl., Bern 2020, Rz 443; in diesem Sinne auch die Weisung der Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern vom 17. Dezember 2010 [abrufbar unter https://www.staw. justice.be.ch/de/start/dienstleistungen/weisungen-richtlinien.html, besucht am 26. Febru- ar 2025]; a.M. BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 132 N 12a m.w.H.). Ein Wechsel in der Person des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist nur auf der Grundlage von Art. 134 Abs. 2 StPO möglich und muss von der Verfahrensleitung angeordnet werden (BGE 141 I 70 E. 6.2). Auch die bloss vorübergehende Substituierung ist von der Verfahrensleitung zu bewilligen (Leitfaden der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu den amtlichen Mandaten,
- Aufl., Zürich 2024, S. 25). Allerdings sind gemäss Bundesgericht zur forensischen Be- rufsausübung zugelassene Praktikanten grundsätzlich befugt, unter Anleitung und enger ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 13/49 Beaufsichtigung des mandatierten Anwaltes bzw. der Anwältin als Substituten der Offizi- alverteidigung tätig zu sein (BGer 1B_450/2022 E. 5.4 m.H. auf 1B_470/2020 E. 3.1–3.2). 2.3 2.3.1 Ob eine ungenügende bzw. unwirksame Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ vorlag, ist nachfolgend zu prüfen. 2.3.2 Rechtsanwalt D.___ hat mehrfach Fristen verpasst. Beispielsweise die: Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Parteimitteilung der Staatsanwalt- schaft vom 4. April 2014 (Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom
- August 2014, AK.2014.199-AK, E. II.2; act. 1/AK/2026 ST.2011.16289). mehrfach (zuletzt bis am 20. Juni 2014) erstreckte Frist zum Stellen von Beweisergän- zungsanträgen (act. 1/RA/05/1977 ST.2011.16289; 1/RA/05/1978 ST.2011.16289; 1/RA/05/1979 ST.2011.16289). Frist zur Einreichung von Ergänzungsfragen an die Zeugin S.___ (act. 1/RA/02/1341 ST.2010.32929), wobei ihr die Fragen schliesslich doch noch gestellt wurden (act. 1/D/04/1558 ST.2010.32929 S.5). letztmals bis am 10. Januar 2016 erstreckte Frist zur Stellung von Ergänzungsfragen an diverse Auskunftspersonen im Themenkomplex FF.___AG/GG.___AG (act. 1/RA/ 01/1180 ST.2014.15530; 1/RA/01/1183 ST.2014.15530). Zudem hat Rechtsanwalt D.___ mehrfach auf für den weiteren Verfahrensgang wesentli- che, aber nicht mit einer expliziten Fristansetzung verbundene Anfragen der Staatsan- waltschaft überhaupt nicht reagiert. Das betrifft beispielsweise die: am 15. Januar 2014 erbetene Rückmeldung, ob in Sachen AA.___ auf eine Schluss- einvernahme bestanden werde (act. 1/RA/02/1569 ST.2010.32929; 1/RA/02/1570 ST.2010.32929). am 11. Juni 2014 erbetene Rückmeldung, ob in Sachen DD.___ eine mündliche Schlusseinvernahme gewünscht werde (act. 1/RA/02/1670 ST.2010.32929). 2.3.3 Rechtsanwalt D.___ war trotz Teilnahmerecht bei mehreren Einvernahmen seines Mandanten in der Rolle als Beschuldigter überhaupt nicht oder nur zeitweise anwesend. So war der damalige Verteidiger des Beschuldigten 1 an den Einvernahmen vom: 23. Januar 2013 zum Thema CC.___ (Dauer: 13.40–15.40 Uhr; 31 Fragen) überhaupt nicht anwesend (act. 1/E/02/1301 ST.2010.32929). ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 14/49 15. Dezember 2014 zum Thema FF.___AG/GG.___AG (Dauer: 14.15–18.15 Uhr; 83 Fragen) nur teilweise anwesend (konkret von 14.15–17.15 Uhr bzw. bis und mit Frage 63; act. 1/E/01/441 ST.2014.15530; vgl. auch B*/93 Beilage 5). Dies obwohl sich die diesbezügliche Untersuchung primär auf den Beschuldigten 1 konzentrierte und dieser sich zum damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand. Der Beschuldigte 1 machte in Abwesenheit seines ehemaligen Verteidigers einige Aussagen zu seinen ei- genen Lasten (z.B. Antworten auf die Fragen 73 f. und 78). 30. Dezember 2014 zum Thema FF.___AG/GG.___AG (Dauer: 10.30–12.06 Uhr; 26 Fragen) nur teilweise anwesend (konkret von 10.30–10.37 Uhr bzw. bis und mit Frage 3; act. 1/E/01/442 ST.2014.15530; vgl. auch B*/93 Beilage 5). Dies obwohl sich die diesbezügliche Untersuchung primär auf den Beschuldigten 1 konzentrierte und dieser sich zum damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand. Der Beschuldigte 1 machte auch hier in Abwesenheit seines damaligen Verteidigers einige Aussagen zu seinen eigenen Lasten (z.B. Antworten auf die Fragen 18–21 und 23). 23. Januar 2015 zum Thema FF.___AG/GG.___AG (Dauer: 13.55–16.45 Uhr; 57 Fra- gen) nur teilweise anwesend (konkret von 13.55–14.55 Uhr bzw. bis und mit Frage 23; act. 1/E/01/623 ST.2014.15530; vgl. auch B*/93 Beilage 5). Dies obwohl sich die dies- bezügliche Untersuchung primär auf den Beschuldigten 1 konzentrierte und dieser sich zum damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand. Wiederum machte der Be- schuldigte 1 in Abwesenheit seines ehemaligen Verteidigers einige Aussagen zu sei- nen eigenen Lasten (z.B. Antworten auf die Fragen 36–39, 41, 51–53 und 56). Zudem schickte Rechtsanwalt D.___ für eine weitere Einvernahme des Beschuldigten 1 seinen Bürokollegen Rechtsanwalt E.___. Es betrifft dies die Einvernahme vom 13. Janu- ar 2015 zum Thema FF.___AG/GG.___AG (Dauer: 14.20–17.11 Uhr; 46 Fragen; act. 1/E/ 01/475 ST.2014.15530). Dies erscheint insofern besonders problematisch, als Rechtsan- walt D.___ seit dem 15. Dezember 2014 als amtlicher Verteidiger bestellt war (act. 1/RA/ 01/450 ST.2014.15530) und auch Rechtsanwalt E.___ die Einvernahme frühzeitig verliess (konkret war er von 14.20–16.00 Uhr bzw. bis und mit Frage 36 anwesend (act. 1/E/01/ 475 ST.2014.15530; vgl. auch B*/93 Beilage 5). Dies obwohl sich die Untersuchung im Bereich FF.___AG/GG.___AG primär auf den Beschuldigten 1 konzentrierte und dieser sich zum damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand. 2.3.4 Rechtsanwalt D.___ war bei sämtlichen Themenkomplexen bei praktisch keiner Einvernahme von Zeugen/Auskunftspersonen/Mitbeschuldigten anwesend (vgl. dazu auch act. B*/89 S. 1 f.; B*/93 Beilage 3; B*/93 Beilage 4; B*/93 Beilage 6). ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 15/49 2.3.4.1 Im Themenkomplex BB.___, CC.___, DD.___ und EE.___AG (ST.2010.32929) war Rechtsanwalt D.___ bei nur zwei Einvernahmen persönlich anwesend, wobei diese zeitlich erst auf das Ende der seit 2010 laufenden Untersuchung fielen. Konkret handelte es sich dabei um die Einvernahmen der: Auskunftsperson F.___ vom 26. April 2016 (act. 1/D/07/2069 ST.2010.32929). Mitbeschuldigten J.___ vom 2. November 2016 (act. 6/E/02/2090 ST.2010.32929). Im Übrigen beschränkte sich Rechtsanwalt D.___ in wenigen Fällen (exakt sechs Mal) auf das Stellen schriftlicher Ergänzungsfragen. Dies betrifft konkret die Einvernahmen von: K.___ vom 12. November 2012 (Fragen 46–64; act. 1/E/10/1246 ST.2010.32929). O.___ vom 21. Januar 2013 (Fragen 68–70, 72, 75–82 und 87–102; act. 1/E/01/1298 ST.2010.32929). S.___ vom 14. Februar 2013 (act. 1/D/04/1558 ST.2010.32929 S. 5). T.___ vom 8. April 2013 (Fragen 48–57; act. 1/D/01/1401 ST.2010.32929). K.___ vom 19. Februar 2014 (Fragen 57–60; act. 1/E/10/1556 ST.2010.32929). U.___ vom 2. April 2014 (Fragen 88–104; act. 1/E/05/1590 ST.2010.32929). Dies obwohl Rechtsanwalt D.___ ausgewiesenermassen bei insgesamt 43 Einvernahmen von Zeugen/Auskunftspersonen/Mitbeschuldigten zur Teilnahme eingeladen worden war (act. 1/E/06/1021; 1/E/03/1070; 1/E/04/1065; 1/E/01/1069; 1/E/03/1106; 1/E/09/1132; 1/E/09/1133; 1/D/04/1137; 1/D/04/1136; 1/E/03/1170; 1/D/05/1216 S. 2; 1/E/05/1168; 1/E/09/1169; 1/RH/1221 S. 10 f.; 1/E/09/1186; 1/E/05/1209; 1/E/10/1188; 1/E/01/1234; 1/E/10/1233; 1/E/01/1297; 1/E/08/1291; 1/RH/1310; 1/D/01/1321; 1/D/06/1322; 1/E/09/1330; 1/E/06/1529; 1/E/09/1539; 1/E/04/1544; 1/E/03/1547; 1/E/01/1549; 1/E/10/1553; 1/E/05/1560; 1/E/03/1649; 1/D/07/1781; 1/D/07/1783; 1/E/01/1774; 1/D/07/1785; 1/E/01/1776; 1/D/07/1823; 1/D/04/1827; 1/E/10/1880; 1/D/07/2053; 6/E/02/2089; alle ST.2010.32929) und es sich bei seinem ehemaligen Mandanten um einen der Hauptbeschuldigten handelte. Somit beteiligte sich die damalige Verteidigung des Beschuldigten 1 an nicht einmal 19 % der ihr bekanntgegebenen Einvernahmen. Per- sönlich vor Ort war Rechtsanwalt D.___ sogar in weniger als 5 % der Befragungen, für welche ihm eine Vorladungskopie zugestellt worden war. Äusserst problematisch erschei- nen diesbezüglich insbesondere die beinahe gänzliche Nichtteilnahmen an den Einver- nahmen früherer Mitarbeitenden der EE.___AG (T.___ [act. 1/D/01/1401 ST.2010.32929], V.___ [act. 1/D/04/1160 ST.2010.32929], W.___ [act. 1/D/04/1215 ST.2010.32929], X.___ [act. 1/D/04/1829 ST.2010.32929]) sowie der bei der BB.___ für die Buchhaltung bzw. Revision Verantwortlichen (J.___ [act. 1/E/06/1053; 1/E/06/1538; beide ST.2010.32929], ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 16/49 Y.___ [act. 1/D/07/1784 ST.2010.32929] und Z.___ [act. 1/D/07/1786 ST.2010.32929]). Die ehemaligen Mitarbeitenden der EE.___AG belasteten den Beschuldigten 1 insofern schwer, als sie dessen grossen Einfluss bei der BB.___ in Bezug auf Entscheidfällung und Zahlungsabwicklung unterstrichen sowie eine von ihnen wahrgenommene Arbeitstä- tigkeit von Q.___ für die BB.___ verneinten. Die Einvernahmen betreffend Buchhaltung und Revision waren sodann besonders wichtig für die Einschätzung der Strafwürdigkeit gewisser Zahlungen und Buchungsvorgänge. J.___ machte zudem für den Beschul- digten 1 schwer belastende Aussagen in Bezug auf den Anklageteil der Refinanzierungen (Gleiches gilt zum Teil auch für die Aussagen zu diesem Themenkomplex von Ä.___ [act. 1/E/04/1545 ST.2010.32929] und C.___ [act. 1/E/09/1540 ST.2010.32929], an deren Einvernahmen Rechtsanwalt D.___ trotz gewährtem Teilnahmerecht in keiner Weise mit- wirkte; vgl. dazu auch act. B*/92 S. 12 f.). Bei all diesen Befragungen wäre die Anwesen- heit der damaligen Verteidigung des Beschuldigten 1 angezeigt gewesen, um beispiels- weise mittels Ergänzungsfragen auf das Beweisergebnis Einfluss zu nehmen und dadurch die Mandantschaft zu schützen. Die Nichtteilnahme von Rechtsanwalt D.___ an den ge- nannten Einvernahmen barg für die Staatsanwaltschaft erkennbar eine erhebliche Gefahr, sich im allenfalls später zu fällenden Strafentscheid zu Lasten des Beschuldigten 1 aus- zuwirken. Seine Rolle, Entscheidbefugnisse und Kompetenzen als faktisches Organ der massgeblichen Gesellschaften wären ohne die Aussagen der Vorgenannten wohl deutlich schwerer zu belegen gewesen. Nicht umsonst werden diese in den Anklageschriften und vorinstanzlichen Entscheiden mehrfach zitiert. Von Seiten des Beschuldigten 1 wird weiter zu Recht vorgebracht (act. B*/92 S. 10 ff.), dass das Stellen schriftlicher Ergänzungsfragen bei einigen wenigen Einvernahmen das persönliche Nichterscheinen seines ehemaligen Verteidigers nicht zu kompensieren ver- mochte. Im Gegenteil wirkte sich dieses Vorgehen im Ergebnis teilweise gar negativ auf den Beschuldigten 1 aus, was eine weitere Pflichtverletzung von Rechtsanwalt D.___ dar- stellt. So hätte wohl jeder an der Einvernahme von T.___ vom 8. April 2013 (act. 1/D/01/ 1401 ST.2010.32929) anwesende Verteidiger in Anbetracht der bis dahin gemachten Aussagen der Auskunftsperson auf das Stellen von Ergänzungsfragen verzichtet, diese aber spätestens nach der Antwort auf die erste Ergänzungsfrage (Frage 48) eingestellt. Dies gänzlich unabhängig davon, ob die Fragen von der Mandantschaft mitausgearbeitet bzw. mit ihr abgestimmt wurden (so die Behauptung der Staatsanwaltschaft in act. B*/106 S. 12). Ein solcher Verzicht bzw. Abbruch war aufgrund der reinen Schriftlichkeit der Fra- gestellungen gerade nicht möglich und gereichte dem Beschuldigten 1 zum Nachteil (vgl. dazu insbesondere die Antworten auf die weiteren Ergänzungsfragen 49 und 53–55). ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 17/49 2.3.4.2 Im Themenkomplex AA.___ (ST.2011.16289) war Rechtsanwalt D.___ bei einer einzigen Befragung persönlich anwesend, bei der Einvernahme der Auskunftsperson Ö.___ vom 12. September 2012 (act. 1/D/1351 ST.2011.16289). Im Rahmen einer einzi- gen weiteren Befragung begnügte sich der ehemalige Verteidiger des Beschuldigten 1 wiederum auf das Stellen (grundsätzlich eher problematischer; vgl. dazu vorne E. II.2.3.4.1 letzter Absatz) schriftlicher Ergänzungsfragen. Dies war bei der Einvernahme der Auskunftsperson Ü.___ vom 7. März 2013 der Fall (Fragen 66–74; act. 1/D/1592 ST.2011.16289). Rechtsanwalt D.___ wurde ausgewiesenermassen für insgesamt 7 Einvernahmen von Auskunftspersonen/Mitbeschuldigten zur Teilnahme eingeladen (act. 1/D/1343; 1/RA/05/ 1400; 1/RA/05/1554; 1/RA/02/1657; 1/RA/03/1659; 1/RA/06/1869; 1/E/01/1845; alle ST.2011.16289). Somit beteiligte sich der ehemalige Verteidiger des Beschuldigten 1 an nicht einmal 30 % der ihm bekanntgegebenen Einvernahmen. Persönlich vor Ort war er sogar in weniger als 15 % der Befragungen, für welche ihm eine Vorladungskopie zuge- stellt worden war. Allerdings erscheint dies insofern deutlich weniger problematisch, als dem Beschuldigten 1 im Themenkomplex AA.___ nur wenig strafbare Vorwürfe gemacht werden und er eine blosse Randfigur darstellt. Er wurde vorinstanzlich denn auch in kei- nem einzigen Anklagepunkt des Verfahrens ST.2011.16289 schuldig gesprochen und im Berufungsverfahren ist diesbezüglich nichts mehr umstritten. 2.3.4.3 Im Themenkomplex FF.___AG/GG.___AG (ST.2014.15530) war Rechtsanwalt D.___ bei einer einzigen Befragung persönlich anwesend und dies erst noch nur teilweise. Es handelte sich dabei um die Einvernahme der Auskunftsperson O.___ vom 18. Dezem- ber 2014 (act. 1/D/02/467 ST.2014.15530; Dauer: 09.12–12.17 Uhr; 71 Fragen). Der ehemalige Verteidiger des Beschuldigten 1 war von 09.12–11.00 Uhr bzw. bis und mit Frage 30 (von 71) anwesend. Bei einer weiteren Einvernahme schickte Rechtsanwalt D.___ wiederum seinen Bürokol- legen Rechtsanwalt E.___, obwohl Ersterer im damaligen Zeitraum bereits amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten 1 war (act. 1/RA/01/450 ST.2014.15530). Es handelte sich dabei um die Einvernahme der Auskunftsperson XY.___ vom 22. Dezember 2014 (act. 1/D/03/471 ST.2014.15530). Bei drei weiteren Einvernahmen nahm der jeweils aus der Untersuchungshaft zugeführte Beschuldigte 1 ohne seinen (zum damaligen Zeitpunkt amtlichen [act. 1/RA/01/450 ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 18/49 ST.2014.15530]) ehemaligen Verteidiger teil und stellte auch die Ergänzungsfragen selbst. Es handelte sich dabei um die Einvernahmen der Auskunftspersonen: XX.___ vom 17. Dezember 2014 (act. 1/D/01/464 ST.2014.15530). O.___ vom 23. Dezember 2014 (act. 1/D/02/468 ST.2014.15530). XZ.___ vom 15. Januar 2015 (act. 1/D/05/476 ST.2014.15530). Dies obwohl Rechtsanwalt D.___ ausgewiesenermassen für insgesamt 27 Einvernahmen von Zeugen/Auskunftspersonen/Mitbeschuldigten zur Teilnahme eingeladen worden war (act. 1/D/01/463; 1/D/02/465; 1/RH/216; 1/D/03/470; 1/RH/225; 1/PE/655; 1/D/05/474; 1/PE/656; 1/PE/657; 1/PE/747; 1/RH/736; 1/RH/737; 1/RH/825; 1/D/06/859; 1/RH/830; 1/RH/844; 1/RH/1093; 1/RH/943; 1/RH/1095; 1/RH/945; 1/E/02/1177; 1/RH/1280; 1/RH/1282; 1/RH/1292; 1/E/03/1711) und es sich bei seinem ehemaligen Mandanten um den Hauptbeschuldigten (ja schliesslich gar einzigen Beschuldigten) im gesamten The- menkomplex handelte. Somit beteiligte sich die Verteidigung des Beschuldigten 1 an nicht einmal 7.5 % der ihr bekanntgegebenen Einvernahmen. Persönlich vor Ort war sie sogar in weniger als 4 % der Befragungen, für welche ihr eine Vorladungskopie zugestellt wur- de. Äusserst problematisch erscheint dabei insbesondere das gänzliche Alleinlassen des sich damals in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten 1 anlässlich der drei zuletzt genannten Einvernahmen von Auskunftspersonen. Zudem geht es bei diesem Themen- komplex mit der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs (wofür er vorinstanzlich auch teil- weise schuldig gesprochen wurde) um das insgesamt schwerste dem Beschuldigten 1 vorgeworfene Delikt. 2.3.5 In Anbetracht dieser Ausführungen liegt offensichtlich eine ungenügende bzw. un- wirksame Verteidigung des Beschuldigten 1 in der Form schwerer Fehler und Versäum- nisse von Rechtsanwalt D.___ vor. Dies in Bezug auf sämtliche angeklagten Themen- komplexe und schon beginnend ab dem Jahr 2012 (mit der Passivität bei den Einvernah- men), wobei sich die Fehlleistungen des ehemaligen Verteidigers insbesondere ab dem Jahr 2014 (z.B. Fristversäumnisse und Alleinlassen des Mandanten während dessen Un- tersuchungshaft) noch akzentuierten. 2.4 An dieser Feststellung vermögen die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Ar- gumente nichts zu ändern. 2.4.1 Entgegen ihren anderslautenden Vorbringen (act. 6/RA/02/2209 ST.2010.32929 S. 2; 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 4 ff.; vi act. 90 G66 S. 2 ff.; 90 G80 S. 6; 90 G109.1 ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 19/49 S. 2; act. B*/106 S. 3 ff.) hätte die Staatsanwaltschaft bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit Fehler bzw. Versäumnisse von Rechtsanwalt D.___ bereits ab dem Jahr 2012 erkennen können/müssen und solche waren für sie spätestens 2014 offenkun- dig. So war der sehr häufige Verzicht von Rechtsanwalt D.___ auf die Teilnahme an ihm an- gezeigten und für seinen Mandanten auch zentralen Einvernahmen schon ab 2012 auffal- lend (vgl. dazu vorne E. II.2.3.3 und II.2.3.4; vgl. auch act. B*/93 Beilage 3; B*/93 Beila- ge 4). Es ist auch nicht zutreffend, dass sich praktisch alle Verteidiger diesbezüglich gleich verhalten hätten (so die Staatsanwaltschaft [vi act. 90 G66 S. 3 f.; act. B*/106 S. 6 f.; B*/108 S. 3] und die Vorinstanz [vi Entscheid ST.2020.88/90/97/159-CHA/SG3S- TFR S. 27; vi Entscheid ST.2020.86/91-CHA/SG3S-TFR S. 22]). Insbesondere waren die Verteidiger aller übrigen Beschuldigten (im Gegensatz zu Rechtsanwalt D.___ [vgl. vorne E. II.2.3.3]) bei jeder einzelnen Einvernahme der eigenen Mandantschaft anwesend. So auch die Rechtsanwälte M.___ (damaliger Verteidiger des Beschuldigten 2) und XW.___ (Verteidiger des Beschuldigten O.___), welche diesbezüglich eine ähnlich hohe Anzahl an Befragungen und damit zeitliche Belastung zu stemmen hatten wie der ehemalige Vertei- diger des Beschuldigten 1. Im Gegensatz zu diesem war die Verteidigung aller anderen Beschuldigten zudem mit ganz wenigen Ausnahmen jeweils während der gesamten Be- fragungszeit durchgehend anwesend. Der einzige neben Rechtsanwalt D.___ teilweise bei der Einvernahme des eigenen Mandanten nicht während der gesamten Befragungs- zeit anwesende Verteidiger war Rechtsanwalt XW.___. Dessen zweimalige partielle Ab- wesenheiten hatten aber (anders als bei Rechtsanwalt D.___) jeweils einen ausgewiese- nen Grund. So war er am 21. Mai 2012 für 10 Minuten (09.06–09.16 Uhr; Gesamtdauer der Einvernahme von 08.35–11.45 Uhr) zwecks Führens eines Telefonats (act. 1/E/01/ 1101 ST.2010.32929 S. 5 f.) abwesend und musste am 8. November 2012 die Einver- nahme wegen einer dringlichen Haftsache vorzeitig (irgendwann in der Pause von 12.55– 14.00 Uhr; Gesamtdauer der Einvernahme von 10.17–16.40 Uhr) verlassen (act. 1/E/01/ 1239 ST.2010.32929 S. 19). Trotz dieser beiden ausnahmsweisen und begründeten Ab- wesenheiten wird Rechtsanwalt XW.___ von der Staatsanwaltschaft selbst als Verteidiger bezeichnet, der "bei vielen Befragungen präsent war" (vi act. 90 G66 S. 4), mithin auch bei einer Vielzahl an Einvernahmen von Zeugen/Auskunftspersonen/Mitbeschuldigten. Insofern verhielten sich gerade die Verteidiger der beiden neben dem Beschuldigten 1 angeklagten "Hauptbeschuldigten" (der Beschuldigte 2 und O.___) nicht wie Rechtsanwalt D.___. Im Übrigen würde eine gleiche Vorgehensweise mehrerer Anwälte in Bezug auf die (Nicht-)Teilnahme an Einvernahmen nicht ausschliessen, dass die damalige Verteidi- gung des Beschuldigten 1 tatsächlich ungenügend bzw. unwirksam war (vgl. für die Un- ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 20/49 tauglichkeit eines Quervergleichs mit anderen Verteidigern auch act. B*/89 S. 2; B*/92 S. 20). So kamen bei Rechtsanwalt D.___ neben seiner auffällig passiven Haltung bei Einvernahmen auch noch mehrere (Frist-)Versäumnisse im Verlauf des Jahres 2014 hin- zu (vgl. dazu vorne E. II.2.3.2). Derartige Fehlleistungen sind bei den übrigen Verteidigern nicht aktenkundig. Die soeben beschriebene Passivität von Rechtsanwalt D.___ entsprach offensichtlich in keiner Weise den Wünschen seines damaligen Mandanten. Das wird aus verschiedenen Schreiben des Letzteren an seinen ehemaligen Verteidiger im Verlauf des Jahres 2014 deutlich. So schrieb der Beschuldigte 1 zum Beispiel: am 24. Februar 2014: "Am 05. und 12. Januar 2014 habe ich Ihnen u.a. zwei konkrete Aufträge erteilt […] meines Wissens wurde von Ihnen noch nichts unternommen […] Sollte eine Erledigung dieser Aufträge zeitlich für Sie nicht möglich sein, werde ich - nach Absprache mit Ihnen - Teilaufträge einem anderen Anwalt übergeben" (act. 1/SN/ A/016_PC/Email/Endfassung/Brief […] 24 02 2014.doc ST.2014.15530). am 9. Juni 2014: "Frage: Ist Ihr Büro in der Lage, diesen Fall sorgfältig aufzuarbeiten? Wir sprechen schon seit langer Zeit über den vollen Einsatz eines Mitarbeiters - diese haben nun schon dreimal gewechselt, ohne dass heute ein nennenswertes Resultat vorliegt" (act. 1/SN/G/G3_USB-Stick/Word/Brief […] 09 06 2014, rev. VWS ST.2014. 15530). am 9. Juni 2014: "Ich hatte Ihnen die Unterlagen zugestellt. Ebenfalls haben Sie diese als Dateien zur weiteren Bearbeitung erhalten. Bis heute habe ich von Ihnen noch kei- ne Stellungnahme erhalten. Ich erwarte Ihre Stellungnahme und / oder die überarbeite- te Eingabe bis Ende Woche. Ansonsten werde ich die Beschwerde direkt einreichen" (act. 1/SN/G/G3_USB-Stick/Word/Brief […] 09.06.2014 ST.2014.15530). am 27. September 2014: "Am kommenden Mittwoch, 01. Oktober 2014, findet wieder eine Einvernahme statt. Darüber hatten wir gesprochen und auch korrespondiert. Ich muss einmal mehr feststellen, dass Sie kurz vor dem Termin nicht vorbereitet sind. Wie können wir an einer Einvernahme teilnehmen, wenn Sie als mein Anwalt keine Akten- kenntnisse haben?" (act. 1/SN/G/G3_USB-Stick/Word/Brief […] 27 09 2014 korr ST.2014.15530). Im zuletzt zitierten Schreiben fällt insbesondere der Passus "einmal mehr" auf. Vom Inhalt sämtlicher vorgenannter Dokumente hätte die Staatsanwaltschaft bereits im November bzw. Dezember 2014 aufgrund der damals erfolgten Hausdurchsuchungen und Beschlag- ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 21/49 nahmungen der massgeblichen Datenträger (act. 1/HD/119; 1/HD/310; beides ST.2014. 15530) Kenntnis nehmen können, spätestens aber mit der am 27. April 2015 vollendeten Aufbereitung der Daten (act. 1/C/928 ST.2014.15530). Zudem musste auch der am 23. Dezember 2014 geführte E-Mail-Verkehr zwischen Rechtsanwalt D.___ und der Staatsanwaltschaft (act. 1/RA/01/447 ST.2014.15530 = B*/93 Beilage 7; vgl. dazu auch B*/92 S. 9) bei dieser erhebliche Zweifel an der Wirksam- keit bzw. Effektivität der damaligen Verteidigung des Beschuldigten 1 wecken. So schrieb Rechtsanwalt D.___ um 10.52 Uhr: "Herr [A.___] wird an der heutigen Einvernahme ohne unsere Begleitung teilnehmen." Darauf antwortete die Staatsanwaltschaft um 13.44 Uhr: "Herr [A.___] hat mir gerade mitgeteilt, dass er davon ausging, dass Sie oder Herr [E.___] vor der heutigen Befragung nochmals bei ihm vorbeikommen wollten. Er möch- te noch einige Dinge mit Ihnen besprechen. Ich teile Ihnen dies hiermit auf Herrn [A.___’s] Wunsch hin mit." Hierauf entgegnete Rechtsanwalt D.___ um 14.07 Uhr lapidar: "Danke für die Mitteilung. Ich gehe davon aus, dass die Einvernahme trotzdem stattfin- den kann." Die relativierenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu diesem Nachrichtenaus- tausch (act. B*/106 S. 14) überzeugen nicht. Nur weil O.___ anlässlich seiner Einvernah- me vom 18. Dezember 2014 angeblich keine den Beschuldigten 1 belastenden Aussagen getätigt haben soll, bedeutete dies noch lange nicht, dass der Einzuvernehmende dies auch anlässlich einer weiteren Befragung nicht tun wird. Von einer solchen Prämisse kann weder die Staatsanwaltschaft und erst recht nicht die Verteidigung ausgehen, zumal Letz- tere die zu stellenden Fragen (und natürlich auch die Antworten darauf) im Vorfeld in aller Regel nicht kennt. Zudem können bei einem gänzlichen Nichterscheinen auch allfällig aus Verteidigungssicht gebotene Entlastungsfragen für die eigene Mandantschaft nicht ge- stellt werden. Konkret kommt hinzu, dass O.___ den Beschuldigten 1 anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Dezember 2014 in den Themenbereichen Zahlungsverkehr und Rechnungen durchaus massgeblich belastete (act. 1/D/02/468 ST.2014.15530 Fragen 24 und 32). Nicht nachvollziehbar ist sodann, wie man aus dem Inhalt der von der Staatsan- waltschaft zitierten Aktenstücken (act. 1/H/275; 1/H/276; 1/H/277; 1/H/278; 1/H/279; alle ST.2014.15530) den Schluss ziehen kann, der Beschuldigte 1 habe seinen damaligen Verteidiger am 23. Dezember 2014 nicht wegen der am selben Tag durchgeführten Ein- ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 22/49 vernahme von O.___, "sondern wegen einiger anderer Dinge" (act. B*/106 S. 14) spre- chen wollen. Auch aus der E-Mail des Beschuldigten 1 an seinen damaligen Verteidiger vom 6. Feb- ruar 2015 (welche in Kopie an die Staatsanwaltschaft gesandt wurde; act. 1/H/676 ST.2014.15530) liess sich erkennen, dass es Letzterer mit der fortlaufenden und zeitna- hen Information seines ehemaligen Mandanten nicht so genau nahm: "fehlende Akten seit 08. Dezember 2014 Sie werden von sämtlichen Ihnen (Staatsanwalt) zugestellten Akten - ohne Befra- gungsprotokolle (diese habe ich) - mir die entsprechenden Kopien bis Montag 09. Feb- ruar 2015 zustellen. [AA.___] Ich habe von Ihnen keine Akten erhalten - bitte ebenfalls bis 09. Februar 2015 zustel- len. Danke. wie ist die Akteneinsicht Ende Januar verlaufen? welche Fristen laufen? welches sind die nächsten Schritte?" Analoges gilt für das Schreiben des Beschuldigten 1 an die Staatsanwaltschaft vom
- Dezember 2015 (act. 1/RA/01/1181 ST.2014.15530). Darin schrieb er: "Wie ich dieser Vorladung entnehmen kann, geht es offenbar einzig darum, mir die Ge- legenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen zu geben. Dies war mir bis anhin nicht bewusst. Derzeit bin ich weder genügend gut über den aktuellen Verfahrensstand noch über die erhobenen Akten informiert." Daraufhin gelangte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 (act. 1/RA/01/1182 ST.2014.15530) an Rechtsanwalt D.___ und teilte ihm unter anderem mit: "Den Termin und Zweck der Befragung von Herrn [XZ.___] hatte ich mit Ihnen bespro- chen und auch bereits ein Verschiebungsgesuch von Herrn [A.___] bewilligt. Die Be- anstandungen von Herrn [A.___], er könne sich nicht ausreichend vorbereiten, kann ich nicht nachvollziehen." Vor diesem Hintergrund überzeugt auch die Behauptung der Staatsanwaltschaft (act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 5; vi act. 90 G66 S. 6; act. B*/106 S. 15) nicht, dass sie erstmals mit Schreiben des Beschuldigten 1 vom 31. Oktober 2016 unsubstantiierte ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 23/49 Andeutungen hinsichtlich Unwirksamkeit bzw. Ineffektivität der damaligen Verteidigung erhalten haben soll. Durch die oben zitierten Stellen der Schreiben des Beschuldigten 1 vom 6. Februar 2015 (act. 1/H/676 ST.2014.15530) und 3. Dezember 2015 (act. 1/RA/01/ 1181 ST.2014.15530) wird zudem widerlegt, dass dieser angeblich erstmals am 31. Okto- ber 2016 behauptet habe, von seinem früheren Verteidiger nur unzureichend und unvoll- ständig über die Aktenlage informiert worden zu sein (so aber die Staatsanwaltschaft in act. 6/RA/02/2209 ST.2010.32929 S. 2; 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 5 f.; vi act. 90 G66 S. 6 f.; act. B*/106 S. 15). 2.4.2 An den bisherigen Erwägungen ändern die von der Staatsanwaltschaft vorgebrach- ten (act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 4 f.; vi act. 90 G66 S. 4 f.; act. B*/106 S. 12 f. und 15) Umstände nichts, dass der Beschuldigte 1 bis zum 31. Oktober 2016 nie sein Missfallen über Rechtsanwalt D.___ geäussert und diesen noch anlässlich der Festnah- meeröffnung im Dezember 2014 ausdrücklich als seinen Verteidiger gewünscht habe. So scheint aus den vorzitierten Dokumenten vom 24. Februar 2014 (act. 1/SN/A/016_PC/ Email/Endfassung/Brief […] 24 02 2014.doc ST.2014.15530), 9. Juni 2014 (act. 1/SN/G/ G3_USB-Stick/Word/Brief […] 09 06 2014, rev. VWS; 1/SN/G/G3_USB-Stick/Word/Brief […] 09.06.2014; beide ST.2014.15530), 27. September 2014 (act. 1/SN/G/G3_USB-Stick/ Word/Brief […] 27 09 2014 korr ST.2014.15530), 23. Dezember 2014 (act. 1/RA/01/447 ST.2014.15530 = B*/93 Beilage 7), 6. Februar 2015 (act. 1/H/676 ST.2014.15530) und
- Dezember 2015 (act. 1/RA/01/1181 ST.2014.15530) durchaus ein gewisses Missfallen seitens des Beschuldigten 1 durch. Ungleich entscheidender ist aber der Umstand, dass die Verfahrensleitung von Amtes wegen auf eine wirksame Verteidigung zu achten hat und es diesbezüglich keiner entsprechenden Rüge der beschuldigten Person bedarf (vgl. dazu vorne E. II.2.1). Es wurde bereits aufgezeigt (vgl. vorne E. II.2.4.1), dass die Staats- anwaltschaft bei genügender Aufmerksamkeit spätestens ab dem Jahr 2014 relevante Fehlleistungen von Rechtsanwalt D.___ hätte feststellen können und müssen. Dass der Beschuldigte 1 in jener Zeit tatsächlich bereits seit längerem mit den Leistungen seines damaligen Verteidigers nicht zufrieden war, ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus dem Schreiben des Ersteren vom 27. September 2014 (act. 1/SN/G/G3_USB-Stick/Word/Brief […] 27 09 2014 korr ST.2014.15530). Darin hält er an die Adresse von Rechtsanwalt D.___ fest: "Einleitend möchte ich Ihnen nicht vorenthalten, dass ich über die Art und Weise, wie Sie mich als Klienten behandeln, enttäuscht bin. Meine E-Mails und Briefe werden von Ihnen - wenn überhaupt - nur sehr zögerlich beantwortet. Bei telefonischen Anrufen ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 24/49 wimmeln mich Ihre Mitarbeiter ab, eine direkte Kontaktaufnahme mit Ihnen selbst ist fast unmöglich. Ich empfinde Ihr Verhalten als kontraproduktiv; es verhindert meiner Ansicht nach eine zeitnahe Lösung der anstehenden Probleme." 2.4.3 Trotz der spätestens ab dem Jahr 2014 bestehenden Offenkundigkeit (welche auch nach der rechtlichen Auffassung der Staatsanwaltschaft zu einer Handlungspflicht ihrer- seits geführt hätte; vi act. 90 G66 S. 2; act. B*/106 S. 2 f.) reagierte die Staatsanwaltschaft weder damals noch zu einem späteren Zeitpunkt auf die Fehlleistungen von Rechtsanwalt D.___. Sie tat dies nicht einmal, als dieser per 15. Dezember 2014 (im Verfahren ST.2014.15530; act. 1/RA/01/450 ST.2014.15530) bzw. 20. März 2015 (im Verfahren ST.2010.32929; act. 1/RA/02/1813 ST.2010.32929) zum amtlichen Verteidiger des Be- schuldigten 1 ernannt wurde, was die staatliche Fürsorgepflicht im Bereich der effektiven Verteidigung zusätzlich verstärkte. Gänzlich unverständlich erscheint schliesslich die Re- aktion der Staatsanwaltschaft auf das Schreiben des Beschuldigten 1 vom 31. Okto- ber 2016 (act. 6/E/01/2087 ST.2010.32929). Obwohl Letzterer darin (auch gemäss Staatsanwaltschaft; act. 6/RA/02/2209 ST.2010.32929 S. 2; 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 5; vi act. 90 G66 S. 6; act. B*/106 S. 15) die Leistungen seines (zu jenem Zeitpunkt bereits amtlichen) Verteidigers bemängelte, wurde ein Auswechseln desselben seitens der Staatsanwaltschaft nicht einmal in Erwägung gezogen. Dies obschon die geäusserte Kritik sehr deutlich (und entgegen der Staatsanwaltschaft auch nicht unsubstantiiert) aus- fiel (act. 6/E/01/2087 ST.2010.32929 S. 2): "Ich habe während mehreren Monaten mehrfach versucht im Hinblick auf notwendige Beweisanträge und die heutige Einvernahme einen Besprechungstermin mit meinem Verteidiger zu bekommen. Leider war ihm dies nicht möglich. Ich konnte diese Einver- nahme nicht mit meinem Verteidiger besprechen und vorbereiten. Ich habe auch keine Ahnung in welche Akten wir bereits Einsicht nehmen konnten, obwohl ich mehrfach nachgefragt und die Akten verlangt habe. Aus diesen Gründen bleibt mir nichts ande- res übrig als heute die Aussage zu verweigern." Selbst wenn die sonstigen Schilderungen des Beschuldigten 1 im selben Schreiben (über den Beginn der Befragung vom 11. Oktober 2016) tatsachenwidrig gewesen sein sollten, hätte die Staatsanwaltschaft gestützt darauf nicht automatisch den Schluss ziehen dürfen, die vorzitierten Behauptungen über Rechtsanwalt D.___ seien wenig glaubhaft (act. B*/106 S. 15). Es handelt sich bei diesen beiden Aspekten um zwei verschiedene, voneinander unabhängige Themen. Basierend auf der staatlichen Fürsorgepflicht hätte die Staatsanwaltschaft den Vorwürfen nachgehen müssen. Trotz ihrer (aufgrund der amt- lichen Verteidigung zum damaligen Zeitpunkt noch verstärkten) Fürsorgepflicht hielt es die ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 25/49 Staatsanwaltschaft indessen nicht einmal für nötig, Rechtsanwalt D.___ zu einer Stellung- nahme auf die genannte Kritik aufzufordern. Vielmehr stellte sie ihm das Schreiben seines damaligen Mandanten einige Tage später bloss zu und attestierte Rechtsanwalt D.___ noch mit Schreiben vom 16. Januar 2017 ungeprüft eine gewissenhafte Ausübung der amtlichen Verteidigung (act. 6/E/01/2107 ST.2010.32929): "Aufgrund des bisherigen Verlaufs der laufenden Strafverfahren gegen Ihren Klienten habe ich keinen Anlass zur Annahme, dass Sie Ihren Klienten nicht orientieren (bzw. dies nicht zumindest in gebührender Weise versuchen) und Ihre Funktion als amtlicher Verteidiger nicht gewissenhaft ausüben […] Ich hoffe nicht, dass seine wiederholten jüngsten Schreiben und deren Thema Teile einer konzertierten Aktion sind, aus takti- schen Gründen einen Wechsel der amtlichen Verteidigung oder auch der Verfahrens- leitung zu provozieren. Für beides besteht nämlich aus meiner Sicht nicht der geringste Anlass." Der umfassende Verteidigerwechsel erfolgte schliesslich erst Mitte des Jahres 2017, nachdem Rechtsanwalt D.___ mit Schreiben vom 9. Juni 2017 (act. 6/RA/02/2168 ST.2010.32929) selbst um Entlassung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 er- sucht hatte. 2.4.4 Bei den Behauptungen, Rechtsanwalt D.___ habe einen sach- und fachkundigen, aktiven und interessierten Eindruck gemacht, immer wieder an Verfahrenshandlungen teilgenommen, sich für seinen Klienten eingesetzt und Akteneinsichtsgesuche sowie Be- weisanträge gestellt (act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 4; vi act. 90 G66 S. 2 und 4; act. B*/106 S. 3 ff., 12 und 15 f.), handelt es sich um rein subjektive, sehr allgemein gehal- tene Einschätzungen der Staatsanwaltschaft. Diese werden zudem durch die weiter oben gemachten Erwägungen klar widerlegt. Weiter schliesst das Stellen auch einer Vielzahl von Akteneinsichtsgesuchen und Beweisanträgen eine Schlechtverteidigung nicht aus. Blosse Gesuche um Akteneinsicht belegen ferner keineswegs die tatsächlich erfolgte, umfassende Weiterleitung der dabei erhaltenen Dokumente an die Mandantschaft sowie deren Orientierung über den Verfahrensgang. Ein solcher Beweis wird auch nicht durch die von der Staatsanwaltschaft genannten (act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 6; vi act. 90 G66 S. 6; act. B*/106 S. 16), anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. No- vember 2014 beim Beschuldigten 1 aufgefundenen Dokumente (ein USB-Stick mit der Aufschrift "[D.___]" sowie ein Verteidigungsdossier) erbracht, zumal aus diesen die weite- re Entwicklung des Mandanten-Anwalts-Verhältnisses nicht ersichtlich ist. Weil die ge- nannten Dokumente als Anwaltspost zudem nicht zu den Akten genommen wurden, kön- ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 26/49 nen weder ihr Umfang noch die Vollständigkeit beurteilt werden. Schliesslich kann auch aus der Überlassung eines einzigen Befragungsprotokolls eines Mitbeschuldigten (vgl. dazu vi act. 90 G66 S. 6) nicht der Schluss gezogen werden, Rechtsanwalt D.___ habe seinen ehemaligen Mandanten stets vollständig und lückenlos über die gesamten relevanten Verfahrensakten dokumentiert. Vielmehr deuten die weiter oben zitierten Schreiben des Beschuldigten 1 vom 6. Februar 2015 (act. 1/H/676 ST.2014.15530) und
- Dezember 2015 (act. 1/RA/01/1181 ST.2014.15530) auf das Gegenteil hin. 2.4.5 Nicht von Relevanz ist der Umstand, dass der Beschuldigte 1 gegenüber der Staats- anwaltschaft zunächst keine Kritik an seiner damaligen Verteidigung vorgebracht hatte (act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 4 f.; vi act. 90 G66 S. 4 f.; act. B*/106 S. 12 f.). Wie bereits festgehalten (vgl. dazu vorne E. II.2.1) hat der Staat von Amtes wegen eine effek- tive Verteidigung zu gewährleisten, unabhängig von tatsächlichen Rügen der beschuldig- ten Person. Zudem lagen vorliegend tatsächlich mehrere relevante Missfallensäusserun- gen des Beschuldigten 1 in Bezug auf seinen ehemaligen Verteidiger vor, welche seitens der Staatsanwaltschaft aber allesamt ignoriert wurden (vgl. dazu vorne E. II.2.4.1– II.2.4.3). Und schliesslich ist es auch nicht überraschend, dass eine beschuldigte Person ihre Unzufriedenheit mit der eigenen Verteidigung nicht gleich bei den ersten Unstimmig- keiten an die Staatsanwaltschaft trägt. Umso ernster muss diese aber die einmal geäus- serte Kritik am Verteidiger nehmen, insbesondere wenn es sich bei diesem wie vorliegend zunächst noch um eine Wahlverteidigung handelte. Genau dies tat die Staatsanwaltschaft im zu beurteilenden Fall wie gezeigt (vgl. dazu vorne E. II.2.4.3) aber nicht. 2.4.6 Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach sie auf- grund des persönlichen Umgangs von Rechtsanwalt D.___ mit dem Beschuldigten 1 bei dessen Einvernahmen von einem intakten Vertrauensverhältnis, ja gar harmonischen, ungetrübten und vertrauen Verhältnis zwischen den beiden habe ausgehen dürfen (vi act. 90 G66 S. 2 und 5; act. B*/106 S. 4 f., 13 und 15). Wie bereits gezeigt (vgl. dazu vorne E. II.2.3.3) nahm der damalige Verteidiger ohne ersichtlichen Grund an mehreren Einvernahmen seines Mandanten nicht (vollständig) teil. Ein solches Verhalten wirft für sich allein betrachtet schon Fragezeichen auf. Zwar macht die Staatsanwaltschaft sinn- gemäss geltend, die Abwesenheiten von Rechtsanwalt D.___ seien mit Einverständnis des Beschuldigten 1 erfolgt (vi act. 90 G109.1 S. 2; act. B*/106 S. 13). Dies wäre für die Beurteilung einer objektiven Schlechtverteidigung nicht nur irrelevant, die genannte Be- hauptung der Staatsanwaltschaft widerspricht zudem ihren eigenen früheren Ausführun- gen, wonach der ehemalige Verteidiger die Befragungen bloss "soweit für die Verfahrens- leitung erkennbar im Einvernehmen mit [A.___]" verlassen habe (act. 1/RA/01/1521 ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 27/49 ST.2014.15530 S. 4 f.; vi act. 90 G66 S. 5). In ihrer Stellungnahme vom 19. Dezem- ber 2024 räumte die Staatsanwaltschaft gar selbst ein, dass ihr die Gründe für das jewei- lige Nichterscheinen von Rechtsanwalt D.___ unbekannt seien (act. B*/106 S. 5). Dass der Beschuldigte 1 und sein damaliger Verteidiger aber gerade auch in Bezug auf die Frage der Anwesenheit bei Einvernahmen nicht gleicher Meinung waren, musste die Staatsanwaltschaft allein schon aufgrund des E-Mail-Verkehrs zwischen ihr und Rechts- anwalt D.___ vom 23. Dezember 2014 (act. 1/RA/01/447 ST.2014.15530 = B*/93 Beila- ge 7; vgl. dazu auch vorne E. II.2.4.1) bemerkt haben. Es ist schliesslich auch nicht zutref- fend, dass Letzterer bzw. sein Stellvertreter die Befragungen bei nur teilweiser Anwesen- heit "in der Regel erst relativ kurz vor Schluss" verlassen hätten (so aber die Staatsan- waltschaft; act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 4 f.; vi act. 90 G66 S. 5; act. B*/106 S. 13). Rechtsanwalt D.___ (bzw. einmal sein Stellvertreter Rechtsanwalt E.___) ver- liess(en) die entsprechenden Einvernahmen bereits nach weniger als 76 % (Einvernahme vom 15. Dezember 2014; act. 1/E/01/441 ST.2014.15530) bzw. 12 % (Einvernahme vom
- Dezember 2014; act. 1/E/01/442 ST.2014.15530) bzw. 79 % (Einvernahme vom
- Januar 2015; act. 1/E/01/475 ST.2014.15530) bzw. 41 % (Einvernahme vom 23. Ja- nuar 2015; act. 1/E/01/623 ST.2014.15530) der gestellten Fragen. Im Schnitt war er somit bei den vorgenannten Befragungen gerade einmal für rund die Hälfte (52 %) der gestell- ten Fragen anwesend. In zeitlicher Hinsicht belief sich seine Anwesenheit sodann im Durchschnitt auf gar deutlich weniger als die Hälfte (rund 44 %) der Einvernahmedauer (75 % an der Einvernahme vom 15. Dezember 2014 [act. 1/E/01/441 ST.2014.15530], rund 7 % an der Einvernahme vom 30. Dezember 2014 [act. 1/E/01/442 ST.2014.15530], rund 58 % an der Einvernahme vom 13. Januar 2015 [act. 1/E/01/475 ST.2014.15530], rund 35 % an der Einvernahme vom 23. Januar 2015 [act. 1/E/01/623 ST.2014.15530]; vgl. zum Ganzen auch act. B*/93 Beilage 5). Dabei betreffen die genannten Abwesenhei- ten insbesondere auch jeweils die der eigentlichen Befragung nachgehende, in ihrer Wichtigkeit nicht zu unterschätzende Durchsicht des Protokolls. Bei dieser kann ein Ver- teidiger allenfalls falsch, ungenau oder gar nicht protokollierte Aussagen zu Gunsten sei- nes Mandanten noch korrigieren bzw. ergänzen lassen. 2.4.7 In keiner Weise überzeugend ist der Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass sie beim von Rechtsanwalt D.___ aufgezeigten Verhalten von einer zwischen diesem und dem Beschuldigten 1 abgesprochenen Verteidigungsstrategie habe ausgehen dürfen, in wel- che sie sich nicht einzumischen habe (act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 4; vi act. 90 G66 S. 2 f. und 5; act. B*/106 S. 5 ff. und 11 ff.). Ganz offensichtlich stellen weder die (teilweise) Nichtteilnahme an Einvernahmen noch das Verpassen von Fristen eine irgend- wie geartete Verteidigungsstrategie dar und können sich ausschliesslich negativ auf die ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 28/49 Mandantschaft auswirken (vgl. dazu auch act. B*/93 Beilage 1 S. 26 f.; B*/92 S. 13). Zu- dem lassen die im Recht liegenden E-Mails zwischen den Beschuldigten 1 und 2 vom
- Oktober 2014 (act. 1/SN/A/016_PC/Email/AW_ Verfahrenstrennung [AA.___] _ [BB.___] ST.2014.15530) und 18. November 2014 (act. 1/SN/A/016_PC/Email/Re_ WG_ Schlussbefragung ST.2014.15530) die Frage aufkommen, ob Rechtsanwalt D.___ über- haupt eine erkennbare Verteidigungsstrategie für seinen damaligen Mandanten fuhr. 2.4.8 Am bisher Ausgeführten vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es ge- mäss Staatsanwaltschaft massgeblich Rechtsanwalt D.___ zu verdanken sei, dass der Beschuldigte 1 möglichst rasch aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist (act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 5 f.; vi act. 90 G66 S. 5 ff.; act. B*/106 S. 14 ff.). Auch wenn dies zutreffen mag, genügt dies für eine umfassende und effektive Verteidi- gung gegen schwerwiegende strafrechtliche Vorwürfe nicht. Dass der Beschuldigte 1 die nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft durchgeführte Herzoperation ohnehin nicht prioritär gewichtete, zeigt sich bereits daran, dass diese von ihm ständig aufgescho- ben wurde (so auch die Staatsanwaltschaft; act. B*/106 S. 16 f.). 2.4.9 Verfehlt ist sodann der Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass es sich beim Beschul- digten 1 um einen mit den Anforderungen an eine korrekte Verteidigung vertrauten sowie in Rechts- und Verfahrenssachen versierten Architekten und Immobilienkaufmann mit langjähriger Erfahrung handle, der in der Schweiz aufgewachsen und mit den hiesigen Gepflogenheiten auch in Strafverfahren bestens vertraut sei (vi act. 90 G66 S. 2; act. B*/106 S. 4). Das vorliegende Strafverfahren ist nicht nur aktenmässig ausseror- dentlich umfangreich, sondern umfasst auch eine Vielzahl verworrener und miteinander verflochtener Anklagesachverhalte, welche seitens der Staatsanwaltschaft unter die teil- weise komplexesten Straftatbestände des Strafgesetzbuches subsumiert und gegenüber einer Vielzahl an Beschuldigten geltend gemacht werden. Kommt hinzu, dass die Voraus- setzungen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO klar erfüllt sind. Bei dieser Ausgangslage kann auch vom in Justizangelegenheiten nicht ganz unbeholfenen Beschuldigten 1 nicht erwartet werden, dass er sich ohne effektive Verteidigung ausrei- chend zur Wehr setzen kann (vgl. dazu auch act. B*/92 S. 20). Ebensowenig darf gegen- über einem juristischen Laien der Anspruch erhoben werden, er könne in einer derart komplexen Angelegenheit aufgrund vergangener Erfahrungen mit Rechtsanwälten von sich aus eine Schlechtverteidigung durch einen Profi erkennen. Umso weniger, als dies wie gezeigt ja auch der Staatsanwaltschaft nicht gelungen war und diese bis heute eine Schlechtverteidigung durch Rechtsanwalt D.___ verneint. ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 29/49 2.4.10 Schliesslich sind auch keine Anzeichen dafür erkennbar, dass es sich beim Vor- bringen einer ungenügenden Verteidigung durch den Beschuldigten 1 um eine rein takti- sche Massnahme bzw. eine Inszenierung zwecks Sabotage des Verfahrens bzw. gar um Rechtsmissbrauch handelt (so die Staatsanwaltschaft in act. 1/RA/01/1521 ST.2014. 15530 S. 7; vi act. 90 G66 S. 7 ff.; act. B*/106 S. 7 ff. und 17 ff.). Entgegen der Staatsanwaltschaft wartete die neue Verteidigung nicht fast 4 ½ Jahre mit der Geltendmachung von Mängeln in der Verteidigung durch Rechtsanwalt D.___ bzw. mit dem Antrag auf Wiederholung von Untersuchungshandlungen zu. Bereits mit Schrei- ben an die Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2017 (und somit nur wenige Tage nach der umfassenden Mandatierung durch den Beschuldigten 1) führte Rechtsanwalt G.___ aus (act. 6/RA/02/2181 ST.2010.32929): "[…] war unter anderem die Frage der Akteneinsicht, der Vollständigkeit der Akten und die Weiterleitung an meinen Mandanten ein Thema, das immer wieder zu Diskussio- nen zwischen Kollege [D.___] und Herrn [A.___] führte." Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 4. September 2017 wurde zudem vom neu- en Verteidiger des Beschuldigten 1 festgehalten (act. 6/RA/02/2208 ST.2010.32929 S. 1): "Wie Ihnen zudem auch bekannt ist, wurde mein Mandant von seinem früheren Vertei- diger nur unzureichend und nur unvollständig über die Aktenlage informiert." Weiter beantragte Rechtsanwalt G.___ bereits am 14. November 2018 anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur nochmaligen Durchführung des gesamten Vorver- fahrens wegen ungenügender Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ (act. B*/107 Beilage 5). Analoges verlangte er zudem in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 21. Oktober 2019 (act. 1/RA/01/1520 ST.2014.15530). Zwar ist es zutreffend, dass der Beschuldigte 1 Rechtsanwalt G.___ im isolierten The- menkomplex AA.___ (ST.2011.16289) bereits Mitte des Jahres 2015 mandatierte (act. B*/107 Beilage 2). Wie bereits gezeigt (vgl. dazu vorne E. II.2.3.4.2), standen und stehen die dortigen Fehlleistungen von Rechtsanwalt D.___ allerdings nicht im Zentrum, weil dem Beschuldigten 1 im Themenkomplex AA.___ nur wenig strafbare Vorwürfe ge- macht wurden, er eine blosse Randfigur darstellte und er vorinstanzlich in keinem einzi- gen Anklagepunkt schuldig gesprochen wurde. Entsprechend war Rechtsanwalt G.___ auch nicht gehalten, bereits zum damaligen Zeitpunkt nach Argumenten für eine Schlecht- verteidigung des Beschuldigten 1 zu forschen, zumal er den Beschuldigten 1 zu jener Zeit ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 30/49 noch parallel mit Rechtsanwalt D.___ vertrat. Erst nach dessen endgültiger Entlassung aus sämtlichen Mandaten des Beschuldigten 1 und der durch diesen erfolgten umfassen- den Beauftragung von Rechtsanwalt G.___ (mithin ab dem 9. Juni 2017; act. 6/RA/02/ 2169 ST.2010.32929) konnte und durfte sich Letzterer ohne Einschränkung der Thematik Schlechtverteidigung im Gesamtkontext aller gegen seinen Mandanten geführten Straf- verfahren widmen und entsprechende Bemerkungen anbringen bzw. Anträge einreichen. Das hat er denn auch wie soeben gezeigt getan. Insofern lässt sich aus der Darlegung der zeitlichen Hintergründe durch die Staatsanwaltschaft (vgl. act. B*/106 S. 7 ff. und 17 ff.) nichts ableiten. Bei den staatsanwaltlichen Ausführungen zur angeblich erfolgten Einmischung von Rechtsanwalt G.___ in die Klientenbeziehung zwischen Rechtsanwalt D.___ und dem Beschuldigten 1 bzw. deren böswilliger Untergrabung (vi act. 90 G66 S. 8 f.; act. B*/106 S. 19 ff.) handelt es sich um blosse Spekulationen. Diese wurden nicht nur anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von Rechtsanwalt G.___ glaubhaft entkräftet (vi act. 90 G75 S. 10 ff.). Die Behauptungen der Staatsanwaltschaft werden auch durch die Untersuchungsakten widerlegt. So sandte der Beschuldigte 1 beispielsweise bereits am 16. Juli 2015 eine E-Mail nicht nur an Rechtsanwalt D.___, sondern für diesen erkenn- bar im Cc: auch an Rechtsanwalt G.___ (act. 1/H/1089 ST.2014.15530). Vor diesem Hin- tergrund darf davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwalt D.___ von allem Anfang an transparent über die (zusätzliche) Mandatierung von Rechtsanwalt G.___ informiert wurde und das konkrete Vorgehen mit Einverständnis und Unterstützung des Ersteren erfolgte. Dafür spricht denn auch der Inhalt des bereits zitierten (vgl. oben E. II.2.4.1 Abs. 3 al. 1) Schreibens des Beschuldigten 1 an Rechtsanwalt D.___ vom 24. Februar 2014 mit der ausdrücklichen Vorankündigung, Teilaufträge an einen anderen Anwalt zu vergeben, wenn Rechtsanwalt D.___ nicht tätig wird (act. 1/SN/A/016_PC/Email/Endfassung/Brief […] 24 02 2014.doc ST.2014.15530). Gegen das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs sprechen bereits die weiter oben darge- legten zeitlichen Verhältnisse. Rechtsanwalt G.___ war in Bezug auf das Thema Schlechtverteidigung gerade nicht derart passiv, wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wird (act. B*/106 S. 17 ff.). Wie zuvor gezeigt, nahm er sich der Thematik bereits kurze Zeit nach seiner umfassenden Mandatierung per 9. Juni 2017 (act. 6/RA/02/2169 ST.2010.32929) an und bemängelte die Arbeiten seines Vorgängers. Zeitlich noch deut- lich früher gab der Beschuldigte 1 seinen Unmut über die Leistungen seines ehemaligen Verteidigers kund und zwar in einer für die Staatsanwaltschaft erkennbaren Art und Weise (vgl. dazu vorne E. II.2.4.1 und II.2.4.2). Kommt hinzu, dass die im vorliegenden Strafver- ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 31/49 fahren zweifelsohne als lang zu bezeichnenden Verfahrensverzögerungen zu einem gros- sen Teil von staatlicher Seite verursacht wurden, insbesondere durch ein nutzloses erst- instanzliches Verfahren vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland. Bei dieser Aus- gangslage Rechtsanwalt G.___ bzw. dem Beschuldigten 1 eine rechtsmissbräuchliche Verzögerungstaktik vorzuwerfen geht nicht an, zumal der formelle Antrag auf Rückwei- sung des gesamten Verfahrens an die Staatsanwaltschaft wegen Schlechtverteidigung nunmehr seit mehr als sechs Jahren im Raum steht (act. B*/107 Beilage 5). Aufgrund der verjährungsunterbrechenden Wirkung der erstinstanzlichen Entscheide des Kreisgerichts St. Gallen (vgl. dazu hinten E. II.3.2.2 und II.3.2.3) erschiene eine bewusste Verfahrens- verzögerung auch weitgehend nutzlos. Zudem führt eine (wie hier) offenkundige Schlecht- verteidigung zu einer unmittelbaren Handlungspflicht seitens der Strafverfolgungsorgane, ohne dass es überhaupt einer diesbezüglichen Rüge bedürfte (vgl. dazu vorne E. II.2.1). Nun wegen der angeblich zu späten Antragstellung zur Untersuchungswiederholung als Folge einer solchen Schlechtverteidigung von Rechtsmissbrauch auszugehen, wäre wi- dersprüchlich. Überhaupt geht es in Anbetracht der diesbezüglich mehrjährigen Untätig- keit der Behörden nicht an, einer von einer Schlechtverteidigung betroffenen Partei vor- zuwerfen, zu spät auf diesen eigentlich von Amtes wegen zu beachtenden Umstand hin- gewiesen zu haben. Insofern würde sich ohnehin eine analoge Anwendung der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zum Thema Ausstand aufdrängen. Sind nämlich die Um- stände, die den Anschein der Befangenheit bewirken, derart offensichtlich, dass der Rich- ter von sich aus hätte in den Ausstand treten müssen, ist dies stärker zu gewichten als eine verspätete Geltendmachung. Ein solcher Verstoss gegen verfassungsrechtliche Prinzipien lässt die Pflicht der Partei, Ausstandsgründe rechtzeitig geltend zu machen, klar in den Hintergrund treten (BGer 6B_78/2024, 6B_107/2024, 6B_130/2024 E. 3.4.2 und 4.3 m.H. auf BGE 139 III 120 E. 3.2.2, 134 I 20 E. 4.3.2 und BGer 6B_1381/2023 E. 1.3.2). Auf eine ebenfalls gegen die Verfassung verstossende Schlechtverteidigung umgemünzt bedeutet dies, dass bei deren (hier gegebenen) Offenkundigkeit gar keine verspätete Rüge bzw. Beantragung von daraus fliessenden Rechtsfolgen vorliegen kann. 2.5 Im Ergebnis lag sicherlich seit 2012 eine für die Staatsanwaltschaft erkennbare (spä- testens ab 2014 offenkundige) ungenügende bzw. unwirksame Verteidigung des Beschul- digten 1 durch Rechtsanwalt D.___ vor. Entsprechend hätte die Staatsanwaltschaft mit Blick auf ihre staatliche Fürsorgepflicht von Amtes wegen einschreiten und die nötigen Massnahmen treffen müssen. Dies hat sie unterlassen. ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 32/49
- 3.1 Bei dieser Ausgangslage stellt sich die Frage der rechtlichen Folgen. Nach Auffas- sung des Beschuldigten 1 wären aufgrund seiner ineffektiven Verteidigung grundsätzlich sämtliche Untersuchungshandlungen nicht zu seinem Nachteil verwertbar und somit die gesamte Untersuchung (Vorverfahren inkl. Beweiserhebungen und insbesondere Einver- nahmen) gegen ihn zu wiederholen. Allerdings sei das durchgeführte Vorverfahren derart krass mangelhaft gewesen, dass darauf basierend nie eine erstinstanzliche Hauptver- handlung hätte durchgeführt werden dürfen. Aus diesem Grund sei das vorinstanzliche Urteil für nichtig zu erklären, eventualiter aber zumindest aufzuheben. Die theoretische Möglichkeit der Wiederholung des gesamten Vorverfahrens sei nach so vielen Jahren nicht mehr denkbar, weshalb einzig die Einstellung des Verfahrens Sinn ergebe (act. B*/92 S. 21 f.). Dieser Meinung schliesst sich der Beschuldigte 3 an (act. B*/91). Der Beschuldigte 2 plädiert ebenfalls für eine Einstellung des Verfahrens gegen ihn. Vorlie- gend sei das gesamte Verfahren durch die ungenügende Verteidigung des Beschuldig- ten 1 "infiziert". Aufgrund dieses unheilbaren, von der Staatsanwaltschaft zu vertretenden Mangels sowie mangels verwertbarer Beweise könne ein Urteil definitiv nicht mehr erge- hen. Eine Rückweisung der Anklagen an die Staatsanwaltschaft zur Wiederholung des gesamten Vorverfahrens komme demgegenüber nicht in Frage. Weil die Vorinstanz auf- grund der Befangenheit der verfahrensleitenden Staatsanwälte gar kein Urteil hätte fällen dürfen, leide dieses an derart fundamentalen Mängeln, dass es keine verjährungsunter- brechende Wirkung entfalten könne. Entsprechend könne auch aufgrund der unvermeidli- chen Verjährung sämtlicher Vorwürfe definitiv keine Verurteilung mehr ergehen. Aber selbst wenn die Verjährung unterbrochen worden sein sollte, würde die Wiederholung der Untersuchung zu einer extremen Verletzung des Beschleunigungsgebots führen, was unter zusätzlicher Berücksichtigung des Alters des Beschuldigten 2 ebenfalls nur eine Einstellung des Verfahrens zulasse. Eine partielle Rückweisung der Anklagen nur in Be- zug auf den Beschuldigten 1 sei sodann mangels separater Anklageschriften schon aus formellen Gründen nicht möglich, ebensowenig eine Abtrennung der Verfahren (act. B*/89 S. 2 ff.). Die beschwerte Dritte Q.___ stellt sich auf den Standpunkt, dass die Untersu- chungshandlungen und somit auch die Anklageschriften gegen den Beschuldigten 1 auf- grund dessen ungenügender Verteidigung als nichtig zu qualifizieren seien. Entsprechend verliere auch der erstinstanzliche Entscheid seine Grundlage und habe keine Gültigkeit. Somit sei das Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten 1 unter Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft neu durchzuführen (act. B*/90 S. 1 ff.). Die Staats- anwaltschaft vertritt schliesslich die Meinung, dass, wenn eine Schlechtverteidigung in Betracht gezogen werden sollte, im Vorfeld eine diesbezügliche Stellungnahme des vom ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 33/49 Anwaltsgeheimnis entbundenen Rechtsanwalts D.___ eingeholt werden müsste (act. B*/106 S. 23). 3.2 3.2.1 Die rechtlichen Folgen der ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 hängen davon ab, von welchem Zeitpunkt an von einer solchen auszugehen ist und diese für die Strafverfolgungsbehörde erkennbar war. Wie bereits dargelegt (vgl. dazu vorne E. II.2.4.1), war für die Staatsanwaltschaft spätestens 2014 offenkundig, dass der Be- schuldigte 1 ineffektiv verteidigt war. Das bedeutet nun aber nicht, dass die Schlechtver- teidigung erst damals begann. Vielmehr reichen die Fehlleistungen von Rechtsanwalt D.___ wie gezeigt (vgl. dazu vorne E. II.2.3.4) bis in das Jahr 2012 zurück, was die Staatsanwaltschaft damals hätte erkennen und gestützt darauf reagieren können und müssen (vgl. dazu vorne E. II. 2.4.1). Der Beschuldigte 1 war somit bereits wenige Mona- te nach der am 18. Februar 2011 gegen ihn erfolgten Eröffnung der ersten Strafuntersu- chung (act. 1/A/150 ST.2010.32929) ungenügend verteidigt. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass ein Grossteil der Untersuchungshandlungen gegen den Beschuldigten 1 hauptsächlich erst ab dem Jahr 2012 erfolgte, ist von einer praktisch von Anfang an bestehenden ungenügenden Verteidigung seinerseits in sämtlichen drei rele- vanten Verfahren (ST.2010.32929, ST.2011.16289 und ST.2014.15530) auszugehen. 3.2.2 Die den Beschuldigten 1 und 2 vorgeworfenen und im Berufungsverfahren noch relevanten Taten reichen teilweise bis in das Jahr 2007, jene des Beschuldigten 3 zum Teil bis ins 2008 zurück. Vor diesem Hintergrund spielt weiter die Frage des Verjährungs- eintritts eine massgebliche Rolle beim Entscheid über die Folgen der ungenügenden Ver- teidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___. Sämtliche gegenüber den Be- schuldigten 1–3 angeklagten Straftaten, für welche vorinstanzlich ein Schuldspruch er- ging, waren zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids vom 8. November 2021 noch nicht verjährt. Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung gilt dies auch in jenen Fällen, in denen das erstinstanzliche Urteil später in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben und die Sache an das erst- instanzliche Gericht oder an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird (BGer 6B_1408/ 2017 E. 1.4.1; 6B_692/2017 E. 1; je m.w.H.). Trotz diesbezüglich in der Literatur teilweise abweichender Meinungen und geäusserter Kritik, hält das Bundesgericht an dieser Recht- sprechung fest und sieht keinen Anlass für eine Praxisänderung (BGer 6B_692/2017 E. 1 in fine; 6B_696/2021 E. 3.2). Dies bestätigte es zuletzt soweit erkennbar mit Entscheiden vom 12. April 2024 (BGer 7B_233/2024 E. 1.3.2) und 4. Dezember 2024 (BGer 9C_308/ ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 34/49 2024, 9C_309/2024 E. 3.3.2; vgl. zur Thematik auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2024, SB230113-O/U/cwo, E. I.6.2). Bei dieser Ausgangs- lage wirken die vorinstanzlichen Entscheide gegen die Beschuldigten 1–3 vom 8. Novem- ber 2021 grundsätzlich selbst dann verjährungsunterbrechend, falls sie nachfolgend auf- grund der Schlechtverteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ aufgeho- ben und die Untersuchungen zwecks Wiederholung an die Staatsanwaltschaft zurückge- wiesen werden sollten (so auch die Staatsanwaltschaft: act. B*/108 S. 4). Etwas anderes könnte nur für den Fall gelten, dass die genannten Entscheide nichtig wären (BGer 6B_696/2021 E. 3.3). 3.2.3 3.2.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinne der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmswei- se zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzu- ständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Be- hörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 IV 197 E. 1.3.2; 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; BGer 1C_497/2020, 1C_507/2020 E. 6.4.1). Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu, womit nicht ohne weiteres die Nichtigkeit von in Rechtskraft erwachsenen Urteilen angenommen werden darf (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 145 IV 197 E. 1.3.2; BGer 6B_120/2018 E. 2.2; 6B_667/2017 E. 3.1 f.; 6B_744/2008 E. 1.3; zum Ganzen: BGer 6B_563/2021 E. 1.3.3). 3.2.3.2 Wie gezeigt hätte die Staatsanwaltschaft bei Anwendung der gebotenen Aufmerk- samkeit Fehler bzw. Versäumnisse von Rechtsanwalt D.___ bereits ab dem Jahr 2012 erkennen können/müssen und solche waren spätestens 2014 offenkundig (vgl. vorne E. II.2.4.1). Trotzdem reagierte die Staatsanwaltschaft nicht, bestreitet bis zum heutigen Tag (act. B*/106) eine massgebliche Schlechtverteidigung des Beschuldigten 1 durch den vorgenannten Rechtsanwalt und tauschte diesen nicht fristgerecht durch einen effektiven Verteidiger aus (vgl. vorne E. II.2.4.3). Obwohl es sich dabei um einen schwerwiegenden, nicht heilbaren Mangel des Untersuchungsverfahrens handelt, ist dieser nicht als derart krass zu qualifizieren, dass gestützt darauf die Nichtigkeit der Untersuchungen gegen die Beschuldigten 1–3 und damit zusammenhängend der Anklageschriften, der vorinstanz- ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 35/49 lichen Verfahren sowie der erstinstanzlichen Entscheide vom 8. November 2021 resultie- ren würde. Vielmehr ist als Rechtsfolge einer nicht gehörigen Verteidigung die kassatori- sche Erledigung durch Rückweisung vorgesehen (vgl. BGE 149 IV 284 E. 2.2; 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1 m.H. auf BGer 6B_512/2012 E. 1.3.3). Das gilt selbst für jene Fälle, in denen das Vorliegen einer unwirksamen Verteidigung zufolge schwerer Fehler und Versäumnisse des Rechtsanwalts eine Wiederholung (von Teilen) der Untersuchung gebietet (vgl. dazu BGer 1B_479/2022 E. 2.8; 1B_450/2022 E. 5.5; Entscheid des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2013, SB130026, E. 2.4.3) oder in denen ein Beschuldigter bei notwendiger Verteidigung (faktisch) nicht verteidigt war (vgl. dazu BGer 6B_696/2021 E. 3.3.2; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Ap- ril 2013, SB130026, E. 2.4.3). Erst recht muss dies bei der vorliegend zwar ungenügen- den, nicht aber praktisch vollständig unterbliebenen Verteidigerarbeit von Rechtsanwalt D.___ gelten. 3.2.3.3 In Bezug auf die Anklageschriften in den Verfahren ST.2010.32929, ST.2011. 16289 und ST.2014.15530 und/oder die erstinstanzlichen Entscheide vom 8. Novem- ber 2021 gilt es zudem folgende, ebenfalls gegen die Nichtigkeit der vorgenannten Doku- mente sprechende Punkte zu beachten: Eine Anklageschrift hat ein inkriminiertes Verhalten lediglich zu behaupten und nicht zu beweisen (BGer 6B_1202/2021 E. 1.6; 6B_780/2021 E. 2.5, nicht publ. in: BGE 148 IV 145; 6B_760/2021 E. 1.1; 6B_318/2020 E. 2.2 m.w.H.). Auch hat sie weder einen hin- reichenden Tatverdacht zu begründen noch Beweismittel zu benennen (BSK StPO- HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 3 m.w.H.; vgl. auch BGer 6B_424/2021 E. 1.2.2; 6B_918/2020 E. 3.3; je m.w.H.). Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungs- verbote vorliegen, ist denn auch grundsätzlich vom Strafrichter zu beurteilen, es sei denn, die Verwertbarkeit von Beweismitteln erscheint zum vornherein als ausgeschlos- sen (BGer 1B_179/2012 E. 2.4 m.w.H.). Gestützt auf diese bundesgerichtliche Recht- sprechung ist eine Anklageschrift, deren Sachverhaltsschilderungen sich teilweise auch auf allenfalls nicht verwertbare Beweismittel (in casu Untersuchungshandlungen gegenüber dem nicht gehörig verteidigten Beschuldigten 1) stützen, nicht nichtig. Um- so weniger, als es gemäss Art. 343 Abs. 1 und 2 StPO grundsätzlich auch Aufgabe des Gerichts ist, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (BGE 141 IV 39 E. 1.6 m.w.H.; vgl. dazu auch BSK StPO- ACHERMANN, Art. 329 N 51–53 m.w.H.). ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 36/49 Die von der Vorinstanz am 8. November 2021 auf Basis der Untersuchungen und An- klageschriften in den Verfahren ST.2010.32929, ST.2011.16289 und ST.2014.15530 gefällten Entscheide erwuchsen teilweise in Rechtskraft. Konkret betrifft dies beispiels- weise die Mitbeschuldigten XV.___, O.___, U.___ und K.___. Insofern gebietet es auch die Rechtssicherheit, dass die genannten Anklageschriften sowie die gestützt da- rauf gefällten vorinstanzlichen Entscheide nicht als nichtig qualifiziert werden. Auch der angebliche Ausstandsgrund des Anscheins der Befangenheit der verfahrens- leitenden Staatsanwälte infolge unterlassener Anordnung eines Verteidigungswechsels trotz festgestellter ungenügender Verteidigung durch Rechtsanwalt D.___ (vgl. dazu act. B*/89 S. 2 f.) begründet keine Nichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheide vom
- November 2021. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die zuständigen Staatsanwälte vorliegend gerade nicht eine ungenügende Verteidigung des Beschul- digten 1 durch Rechtsanwalt D.___ festgestellt bzw. im Wissen um eine solche die Un- tersuchung weitergeführt hatten. Wie gezeigt (vgl. dazu vorne E. II.3.2.3.1) bestreitet die Staatsanwaltschaft vielmehr noch heute eine massgebliche Schlechtverteidigung des Beschuldigten 1 durch den vorgenannten Rechtsanwalt. Kommt hinzu, dass ge- mäss Art. 58 Abs. 1 StPO Ausstandsgesuche unverzüglich nach Kenntnis der Aus- standsgründe zu stellen sind. Diese gelten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als verwirkt, wenn sie nicht innert nützlicher Frist geltend gemacht werden. Es ver- stösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst nach einem ungünstigen Prozessausgang vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte gerügt werden können (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; 135 III 334 E. 2.2; BGer 6B_1381/2022 E. 2.2.1; je m.w.H.). Eine Ausnahme wird nur bei offensichtlichen Befangenheitsgründen gemacht (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; BGer 4A_576/2020 E. 3.1.6 und 3.2; 1C_164/2018 E. 1.5; zum Ganzen: BGer 6B_892/2023 E. 2.2.2). Vorliegend wurden die Frage der ungenügen- den Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ und die daraus allen- falls fliessende Notwendigkeit einer Wiederholung der Untersuchung bereits mit dem Plädoyer von Rechtsanwalt G.___ vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland vom 14. November 2018 zum Thema gemacht (act. B*/107 Beilage 5). Spätestens mit dessen Eingabe vom 10. Mai 2021 (act. B*/93 Beilage 1) an das Kreisgericht St. Gal- len nahm der Beschuldigte 2 von dieser Problematik Kenntnis (vgl. dazu auch vi act. 86 G82 S. 6 f.). Trotzdem machte er im erstinstanzlichen Verfahren gestützt da- rauf keinen Ausstandsgrund gegenüber den verfahrensleitenden Staatsanwälten gel- tend. Vielmehr begründete er eine angebliche Ausstandspflicht bzw. Befangenheit (al- lein) des Staatsanwaltes XU.___ damit, dass dieser das ganze Strafverfahren einzig auf den Beschuldigten 2 ausgerichtet und diesen mangels Unvoreingenommenheit ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 37/49 vorverurteilt habe (vi act. 86 G13 S. 2–9). Der nun vom Beschuldigten 2 neu vorge- brachte Ausstandsgrund des Anscheins der Befangenheit der verfahrensleitenden Staatsanwälte XU.___ und XT.___ infolge unterlassener Anordnung eines Verteidi- gungswechsels trotz festgestellter ungenügender Verteidigung durch Rechtsanwalt D.___ ist somit bereits seit langem verwirkt (vgl. dazu auch act. B*/108 S. 4). 3.2.4 3.2.4.1 Wie gezeigt (vgl. vorne E. II.3.2.1) waren die Untersuchungen gegen den Be- schuldigten 1 beinahe von Beginn weg bzw. im Verfahren ST.2014.15530 gar von Anfang an mit einem im Nachhinein nicht mehr behebbaren Mangel in Form der ungenügenden Verteidigung behaftet. Insbesondere kann retrospektiv unmöglich festgestellt werden, wie sich das Beweisbild gegen den Beschuldigten 1 (und damit zusammenhängend in be- schränkter Weise auch gegen die Beschuldigten 2 und 3; vgl. dazu hinten E. II.3.2.4.4 und II.3.2.4.5) präsentieren würde, falls er von Beginn weg und durchgehend effektiv verteidigt worden wäre. 3.2.4.2 Wie schon erwähnt, halten zwei neuere Entscheide des Bundesgerichts fest, dass bei Vorliegen einer unwirksamen Verteidigung zufolge schwerer Fehler und Versäumnisse des Rechtsanwalts eine Wiederholung (von Teilen) der Untersuchung von Bundesrechts wegen geboten ist (BGer 1B_479/2022 E. 2.8; 1B_450/2022 E. 5.5; in diesem Sinne äus- serte sich auch die Staatsanwaltschaft [vi act. 90 G80 S. 6] sowie der Beschuldigte 1 [act. B*/92 S. 21] und die beschwerte Dritte Q.___ [act. B*/90 S. 2 f.]). Das Obergericht Zürich stellte schon 2013 fest, dass bei Vorliegen einer bereits im Vorverfahren ungenü- genden Verteidigung, die (gesamte) Untersuchung zu wiederholen sei (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2013, SB130026, E. 2.4.3). Letztlich stellt sich aber auch die Frage, ob im Falle (nicht von der beschuldigten Person zu vertreten- der) unheilbarer Mängel nicht eine Verfahrenseinstellung bzw. ein Freispruch zu erfolgen hat (LIEBER, Ungenügende Verteidigung und die Folgen – Streiflichter zur neueren bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, forumpoenale 2013, S. 53). 3.2.4.3 Den Beschuldigten 1–3 werden im Rahmen der im Berufungsverfahren noch um- strittenen Sachverhalte eine hohe Anzahl an Verbrechen (Art. 138 Ziff. 1, Art. 146 Abs. 1 und 2, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, Art. 164 Ziff. 1, Art. 165 Ziff. 1, Art. 251 Ziff. 1 und Art. 253 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) vorgeworfen, welche sie über einen Gesamt- zeitraum von mehreren Jahren (der Beschuldigte 1 über mehr als 7 Jahre, der Beschul- digte 2 über mehr als 4 ½ Jahre und der Beschuldigte 3 über rund 2 ½ Jahre hinweg) begangen haben sollen. Die diesbezüglich angeklagte Schadenssumme beläuft sich auf ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 38/49 mehrere Millionen Franken und es kamen angeblich Hunderte von Personen zu Schaden, auch wenn sich bei Weitem nicht alle davon als Privatkläger konstituierten. Bereits diese aufgeführten Umstände lassen erkennen, dass eine gänzliche Einstellung der Strafverfah- ren gegen die Beschuldigten 1–3 bzw. gar deren umfassender Freispruch von den Ankla- gen nur im absoluten Ausnahmefall Platz greifen könnte. Zu schwer wiegen die an sie gerichteten Vorwürfe und zu hoch ist das Interesse der Öffentlichkeit sowie der Geschä- digten an einer auch strafrechtlichen Aufarbeitung der Fälle. Zudem würde eine derartige Erledigung der Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber einem Teil ihrer Mitbeschuldigten bewirken. So wurden beispielsweise O.___, U.___ und XV.___ erstinstanzlich rechtskräftig verurteilt, obwohl ihnen gemäss Anklage keine derart entscheidende Rolle bei der Verwirklichung der im Berufungsverfahren noch relevanten Sachverhalte zukam wie den Beschuldigten 1 und 2. 3.2.4.4 Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist. Aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens (vgl. Art. 408 Abs. 1 StPO) bildet die kassatorische Erledigung durch Rückweisung die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, bei denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unum- gänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständi- ger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1 m.w.H.; BGer 7B_268/2022 E. 2.2.1). Falls erforderlich kann das Gericht gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO aber auch die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsan- waltschaft zurückweisen. Diese Rückweisung zur Erhebung unverzichtbarer Beweise ist gestützt auf Art. 379 StPO auch im Berufungsverfahren zulässig (BGer 6B_904/2015 E. 1.4.1 m.w.H.). Allerdings ist diesbezüglich in Anbetracht von Art. 343 StPO betreffend die gerichtliche Beweisabnahme Zurückhaltung geboten. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft ist daher im gerichtlichen Verfahren nur ganz ausnahmsweise zulässig (BGE 141 IV 39 E. 1.6.2 m.w.H.). Handelt es sich aber um mehr als eine bloss punktuelle Ergänzung des Beweisverfahrens im Sinne von Art. 389 Abs. 3 StPO, rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft. Auch wenn es dem Gericht unbenommen ist, Beweise zu ergänzen und zu vervollständigen, ist es in erster Linie die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, ein korrektes und vollständiges Vorverfahren durchzuführen und die entsprechenden Erhebungen und Beweissammlungen zu tätigen. Dies ergibt sich auch ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 39/49 aus dem Grundsatz der Rollentrennung, einem Teilaspekt des Anklageprinzips. Er statu- iert die Unvereinbarkeit der Rollen von Ankläger und Gericht. Das Gericht ist nicht der ver- längerte Arm der Untersuchungsbehörde. Es kann zwar Beweise ergänzen und vervoll- ständigen; wohl aber wäre es unzulässig, wesentliche Beweise selbständig durch dieses zu erheben, so dass ihm eine jedenfalls teilweise staatsanwaltliche Rolle zukäme (Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. August 2019, OGE 50/2018/ 4, E. 3.2 m.w.H.; vgl. auch BSK StPO-ACHERMANN, Art. 329 N 52 f. m.w.H.). Bei der ge- schilderten Ausgangslage (vgl. dazu vorne E. II.3.2.4.3) kommt als Rechtsfolge der unge- nügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ einzig die integra- le Rückweisung des Verfahrens zwecks Wiederholung der gesamten Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 in Frage. Daraufhin wird die Staatsanwaltschaft gestützt auf das sich aufgrund der Wiederholung allenfalls anders präsentierende Beweisbild neue Anklageschriften gegen die Beschuldigten 1–3 zu verfassen bzw. die bestehenden Ankla- geschriften zu verbessern und zwecks Wahrung des Instanzenzugs beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht zur ordentlichen Durchführung der Hauptverhandlung sowie Fällung eines neuen Urteils einzureichen haben. Diese Rechtsfolge drängt sich insbeson- dere auch zwecks Verhinderung eines Instanzenverlusts auf (vgl. zu dieser Thematik bspw. BGer 6B_459/2018 E. 2.4.2). Entsprechend geht die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zurück. Irrelevant ist vor diesem Hintergrund, ob den Beschuldigten 2 und 3 im Sinne der Staatsanwaltschaft (act. B*/108 S. 2 f.; B*/109 S. 2 f.) die formelle Legitimation zur Rüge der ungenügenden Verteidigung eines Mitbeschuldigten fehlt. Auf jeden Fall wirkt sich die Rückweisung der gesamten Strafuntersuchung gegen den Be- schuldigten 1 im Ergebnis auch auf die beiden Beschuldigten 2 und 3 aus. 3.2.4.5 Eine nur partielle Rückweisung bzw. eine Trennung der Verfahren des Beschuldig- ten 1 von jenen der Beschuldigten 2 und 3 fällt demgegenüber ausser Betracht (in diesem Sinne auch der Beschuldigte 2; act. B*/89 S. 4). Einerseits haben die Beschuldigten 1–3 gemäss Anklagen bei einer Vielzahl der noch relevanten Vorwürfe im Sinne einer eigentli- chen Mittäterschaft zusammengewirkt (vgl. dazu Art. 29 Abs. 1 StPO). Andererseits wird sich nach Wiederholung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 das Beweis- bild auch in Bezug auf die Beschuldigten 2 und 3 allenfalls massgeblich anders präsentie- ren. Kommt hinzu, dass eine Verfahrenstrennung nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig ist (vgl. Art. 30 StPO) und die Ausnahme bleiben muss. Eine Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzöge- rung vermeiden helfen und nicht auf organisatorischen Aspekten seitens der Strafverfol- gungsbehörden beruhen. Als sachliche Gründe werden etwa die bevorstehende Verjäh- rung einzelner Straftaten, die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen, die ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 40/49 grosse Zahl von Mittätern oder der Umstand, dass Tätergruppen zur Hauptsache unab- hängig voneinander gehandelt haben, genannt (BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 214 E. 3.2; 138 IV 29 E. 3.2; BGer 7B_9/2021 E. 10.3). Keiner dieser aufgezählten sachlichen Grün- de ist hier einschlägig, insbesondere ist die Verjährung von Straftaten nicht zu befürchten (vgl. dazu vorne E. II.3.2.2 und II.3.2.3; zur Problematik der Verletzung des Beschleuni- gungsverbots vgl. sogleich E. II.3.2.4.6 al. 4). 3.2.4.6 Eine Einstellung der Verfahren gegen die Beschuldigten 1–3 kommt auch gestützt auf die übrigen von ihren Verteidigern vorgebrachten Argumente nicht in Betracht: Zwar mag es sein, dass derzeit eine Vielzahl der vorliegenden Beweise aufgrund der ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ nicht ver- wertbar ist. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten 2 (act. B*/89 S. 3) führt dies aber nicht dazu, dass ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann. Vielmehr sollen mit der nun angeordneten Wiederholung der gesamten Strafuntersuchung gegen den Be- schuldigten 1 gerade umfassend verwertbare Beweise hervorgebracht werden. Inwiefern die Wiederholung des gesamten Vorverfahrens im Sinne des Beschuldig- ten 1 "nach so vielen Jahren schlichtweg nicht mehr möglich" sein soll (act. B*/92 S. 22), erschliesst sich nicht ohne Weiteres. Es mag zutreffen, dass der zwischenzeit- lich eingetretene Zeitablauf sich nicht förderlich auf eine strafrechtliche Untersuchung auswirkt. Allerdings werden in Strafverfahren regelmässig auch lang zurückliegende Vorwürfe erfolgreich untersucht. Kommt hinzu, dass bei den vorliegend in Frage ste- henden Wirtschaftsdelikten auch sehr viele schriftliche Beweismittel existieren, deren Relevanz und Qualität sich (im Gegensatz zu beispielsweise Einvernahmen) allein aufgrund des Verstreichens von Zeit nicht vermindern. Sollte sich die Wiederholung der gesamten Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 nichtsdestotrotz als gera- dezu unmöglich erweisen, steht es der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO offen, auch noch zu einem späteren Zeitpunkt die vollständige oder teil- weise Einstellung der Verfahren gegen die Beschuldigten 1–3 zu verfügen. Wie bereits gezeigt (vgl. vorne E. II.3.2.2 und II.3.2.3) ist entgegen den anderslauten- den Vorbringen des Beschuldigten 2 (act. B*/89 S. 3 f.) eine Verjährung der bereits an- geklagten Vorwürfe gegenüber den Beschuldigten 1–3 nicht zu befürchten. Eine Verletzung des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in ext- remen Fällen als ultima ratio mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen wer- den (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 135 IV 12 E. 3.6; BGer 7B_454/2023 E. 3.1.3). Bei der ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 41/49 Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschul- digte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Be- tracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e). Erstrangige Folgen einer Verletzung des Beschleunigungs- gebots sind die Strafreduktion und allenfalls der Verzicht auf Strafe. Eine Verfahrens- einstellung kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2; 133 IV 158 E. 8 m.w.H.). Es ist offensichtlich, dass es in Bezug auf die Beschuldigten 1–3 zu einer massgebli- chen Verletzung des Beschleunigungsgebots gekommen ist und diese durch die anzu- ordnende Rückweisung an die Staatsanwaltschaft weiter zunehmen wird, wobei es sich hierbei zwecks Vermeidens eines Instanzenverlusts nicht um einen formalisti- schen Leerlauf handelt. Nichtsdestotrotz haben die eingetretenen Verfahrensverzöge- rungen primär die staatlichen Behörden zu vertreten. Andererseits wurde aber bereits aufgezeigt (vgl. dazu vorne E. II.3.2.4.3), dass die den Beschuldigten 1–3 vorgeworfe- nen Taten äusserst gravierend sind und die vielen Geschädigten (nebst der Öffentlich- keit) ein hohes Interesse an der strafrechtlichen Aufarbeitung des Falles haben. Dieser ist zudem fraglos als äusserst komplex zu bezeichnen und weist einen sehr hohen Ak- tenumfang aus. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten 1–3 aufgrund der gegen sie gerichteten Vorwürfe und das mit dem Fall einhergehende Me- dieninteresse zwar zweifellos massgeblich belastet werden. Eine solche Belastung geht aber mit jeder Strafuntersuchung eines medial begleiteten Ereignisses einher, un- abhängig von der Dauer des Verfahrens. Dass die Beschuldigten 1–3 darüber hinaus und zusätzlich wegen der Verletzung des Beschleunigungsverbots einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere erlitten hätten, ist demgegenüber nicht belegt und wird auch nicht substantiiert geltend gemacht. Kommt hinzu, dass das öffentliche und me- diale Interesse an einem Fall mit zunehmendem zeitlichem Abstand der zu beurteilen- den Taten erfahrungsgemäss eher ab- als zunimmt. Auch sind die den Beschuldigten 1 und 2 ursprünglich auferlegten Ersatzmassnahmen bereits seit längerem ausgelaufen (vi Entscheid ST.2020.88/90/97/159-CHA/SG3S-TFR S. 925–927; vi Entscheid ST.2020.86/91-CHA/SG3S-TFR S. 566 f.) und schränken die Genannten in ihrer per- sönlichen Freiheit nicht mehr ein. Bei dieser Ausgangslage sind die nur restriktiv zu be- jahenden Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung aufgrund der Verletzung ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 42/49 des Beschleunigungsgebots (derzeit jedenfalls) nicht erfüllt. Diese ist vielmehr im Rahmen eines allfällig später zu fällenden Urteils gegen die Beschuldigten 1–3 ange- messen zu berücksichtigen. Daran ändert auch das mittlerweile erreichte Alter der Be- schuldigten 1 und 2 […] nichts. Diesem Umstand ist wenn überhaupt im Rahmen einer allenfalls in der Zukunft vorzunehmenden Strafzumessung angemessen Rechnung zu tragen. Analoges gilt für die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen der Beschuldigten 1 und 2 (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 356–361). 3.2.5 Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (act. B*/106 S. 23) ist eine vorgängige Stellungnahme des vom Anwaltsgeheimnis entbundenen Rechtsanwalts D.___ nicht not- wendig. So sind dessen zu einer ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 füh- renden Fehlleistungen aus den weiter oben dargelegten Umständen bereits ausreichend erstellt und diesbezüglich massgebliche Rechtfertigungsgründe nicht vorstellbar. Das würde selbst für den Fall gelten, dass Rechtsanwalt D.___ jede seiner aufgezeigten Ver- fehlungen auf Anweisung des Beschuldigten 1 begangen hätte (wovon aufgrund dessen mehrfacher Schreiben mit Unmutsbekundungen an seinen damaligen Verteidiger ohnehin nicht auszugehen ist; vgl. dazu vorne E. II.2.4.1 und II.2.4.2). Der (amtliche) Verteidiger muss im objektiv besten Sinne seines Mandanten handeln und nicht einfach blindlings dessen (allenfalls dem eigenen Interesse zuwiderlaufenden) Wünschen folgen (die Vertei- digung ist nicht bloss das unkritische Sprachrohr des Mandanten; vgl. dazu bspw. BGer 7B_304/2023 E. 2.1 m.w.H.). Dies gilt umso mehr, als ein juristischer Laie wie der Be- schuldigte 1 gar nicht im Einzelnen zu erkennen vermag, welches konkrete Verhalten eine Schlechtverteidigung darstellt bzw. darstellen könnte. Eine solche zu verhindern ist Auf- gabe der Verteidigung selbst sowie der Strafverfolgungsbehörden. Vorliegend ist dies beiden nicht gelungen. 3.3 Im Ergebnis sind die Entscheide des Kreisgerichts St. Gallen vom 8. November 2021 betreffend die Beschuldigten 1–3 aufzuheben und die Strafverfahren ST.2010.32929, ST.2011.16289 und ST.2014.15530 im Sinne der vorstehenden Erwägungen betreffend Wiederholung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen. Dabei verbleiben einstweilen sämtliche bereits erhobenen Be- weismittel in den Akten. Es wird Sache des erstinstanzlichen Gerichts (allenfalls auch bereits der Staatsanwaltschaft) sein, allfällig nach der Wiederholung der Untersuchung als unverwertbar beurteilte Aktenstücke aus dem Recht zu weisen. Die Berufungsverfahren ST.2021.212–215-SK3, ST.2021.217-SK3, ST.2021.219–222-SK3 und ST.2021.225-SK3 werden ausgangsgemäss als erledigt abgeschrieben. ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 43/49
- 4.1 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). 4.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens – bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 8'000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 15 Ziff. 32 und Art. 6 GKV), den Gebühren der Staatsanwaltschaft von insgesamt Fr. 4'000.00 (4 x Fr. 1’000.00; act. B*/106 S. 2; B*/108 S. 2; B*/109 S. 2; B*/110 S. 2; Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 19 Ziff. 11 GKV) sowie der Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 ab 6. November 2024 von Fr. 1'723.80 (vgl. dazu hinten E. II.5.2.3) – vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. Die Kosten bzw. Entschädigungen des Untersu- chungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vor dem Kreisgericht St. Gallen verblei- ben demgegenüber bei der Hauptsache.
- 5.1 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Parteien mit ih- ren Anträgen obsiegen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Janu- ar 2024, SB230113-O/U/cwo, E. II.2.1; BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 436 N 16 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Entschädigungsfähig sind primär die Kosten der Verteidigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aber auch Anwaltskosten, welche einem beschwerten Dritten bei der Durchsetzung seiner Rechte entstanden sind (Art. 434 Abs. 1 StPO; vgl. dazu BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, Art. 434 N 5 m.w.H.). Die Rechtsmittelinstanz spricht eine Entschä- digung nach Ermessen für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Auf- wendungen zu (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 436 N 16). Die Vergütung der Rechtsanwälte richtet sich im Kanton St. Gallen nach der Honorarordnung vom 22. Ap- ril 1994 (HonO; sGS 963.75). Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c HonO beträgt im Strafprozess das Honorar für die Verteidigung der beschuldigten Person oder die Vertretung einer ver- fahrensbeteiligten Person pauschal Fr. 1'500.00 bis Fr. 15'000.00, wenn das Kreisgericht ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 44/49 zuständig ist. In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann dieses Honorar allerdings nach Art. 21 Abs. 3 HonO um höchstens 50 % erhöht werden. Für das schriftliche Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 20 bis 50 % der vorgenannten Pauschale (Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO), wobei es bei einem unvollständigen Prozess gemäss Art. 27 Abs. 2 HonO angemessen weiter gekürzt werden kann. 5.2.2 Vorliegend ist zweifelsohne von einem besonders aufwendigen Verfahren auszuge- hen. Die Bedeutung des Falles, die Verantwortung der Vertretung und die sich stellenden Schwierigkeiten bewegen sich in einem hohen Bereich. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Aktenumfang enorm ist und die vorinstanzlichen Entscheide 944 (vi Entscheid ST.2020.88/90/97/159-CHA/SG3S-TFR), 580 (vi Entscheid ST.2020.86/91-CHA/SG3S- TFR), 460 (vi Entscheid ST.2020.95-CHA/SG3S-TFR) und 88 Seiten (vi Entscheid ST.2020.86/87/88/89/90/91/92/94/95/96/97/99/159-CHA/SG3S-TFR) umfassen. In Anbe- tracht dieser Umstände rechtfertigt es sich, für das vorliegende schriftliche und sich allein auf die formelle Frage der Schlechtverteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ beschränkende Berufungsverfahren eine pauschale Entschädigung (exkl. Baraus- lagen und Mehrwertsteuer; vgl. dazu Art. 28–29 HonO) für die Verteidigung des von der genannten Frage primär betroffenen Beschuldigten 1 im Umfang von höchstens Fr. 15'000.00 (Fr. 15'000.00 [Art. 21 Abs. 1 lit. c HonO] + Fr. 7'500.00 [Erhöhung um 50 %; Art. 21 Abs. 3 HonO] - Fr. 7'500.00 [Kürzung um 50 %; Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO]) zuzusprechen. Eine Kürzung nach Art. 27 Abs. 2 HonO rechtfertigt sich dabei nicht, weil der Aufwand seiner Vertretung trotz nicht vollständig durchgeführtem Berufungsverfahren nachvollziehbarerweise einen ähnlichen Umfang annahm, wie dies bei einem durch- schnittlichen vollständigen Berufungsprozess der Fall gewesen wäre. Tatsächlich macht der Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt G.___, für den Zeitraum seit dem
- September 2021 einen zeitlichen Aufwand von rund 90 Stunden geltend (act. B*/123). Dies entspricht bei Anwendung des mittleren Ansatzes von Fr. 250.00 pro Stunde (Art. 24 Abs. 1 HonO) einem Grundhonorar von Fr. 22'500.00, was wie soeben gezeigt als zu hoch erscheint. Umso mehr, als Rechtsanwalt G.___ für die Begründung seines zeitlichen Aufwands auch Positionen benennt, die nicht unter das Berufungsverfahren fallen, son- dern von der (bei der Hauptsache verbleibenden; vgl. dazu vorne E. II.4.2) Entschädigung für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren abgedeckt werden. Konk- ret betrifft dies die Aufwendungen für die Urteilseröffnung und das Studium der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung. Insbesondere Letzteres wird in Anbetracht der 944 und 88 Seiten umfassenden Entscheide (vi Entscheide ST.2020.88/90/97/159-CHA/SG3S- TFR und ST.2020.86/87/88/89/90/91/92/94/95/96/97/99/159-CHA/SG3S-TFR) betreffend den Beschuldigten 1 einen nicht unwesentlichen Anteil an den nun geltend gemachten ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 45/49 90 Stunden ausmachen. In Nachachtung der weiter oben gemachten Erwägungen er- scheint deshalb ein Grundhonorar von Fr. 15'000.00 angemessen. Dies entspricht einem zeitlichen Aufwand für das Berufungsverfahren von insgesamt 60 Stunden (Fr. 15'000.00 / Fr. 250.00), was eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten 1 ermöglicht. Hinzuzu- schlagen sind pauschale Barauslagen im Umfang von Fr. 600.00 (4 % von Fr. 15'000.00; Art. 28bis HonO) sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 1'263.60 ([Fr. 15'000.00 + Fr. 600.00] x 8.1 %; Art. 29 HonO). Entsprechend hat der Staat Rechtsanwalt G.___ für das Berufungsverfahren mit Fr. 16'863.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu ent- schädigen. 5.2.3 Die Verteidiger des Beschuldigten 2, bis 5. November 2024 Rechtsanwalt N.___ und seit 6. November 2024 Rechtsanwalt H.___ (act. B*/97), machen im bisherigen Beru- fungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'877.40 (act. B*/120 Beilage 1) bzw. Fr. 1'390.00 (act. B*/120 Beilage 2) exkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer geltend, was angemessen erscheint (Art. 21 Abs. 1 lit. c, Art. 21 Abs. 3, Art. 26 Abs. 1 lit. a und Art. 27 Abs. 2 HonO). Hinzuzuschlagen sind alsdann noch Barauslagen im Umfang von Fr. 32.50 bzw. Fr. 204.60 (Art. 28 HonO; act. B*/120 Beilagen 1 und 2) sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 388.70 bzw. Fr. 129.20 (Art. 29 HonO; act. B*/120 Beilagen 1 und 2). Ent- sprechend hat der Staat für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt N.___ mit Fr. 5'298.60 und Rechtsanwalt H.___ mit Fr. 1'723.80 (je inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.2.4 Der seit dem 11. April 2023 für den Beschuldigten 3 tätige Verteidiger, Rechtsanwalt I.___ (act. B*/14), macht im bisherigen Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'265.00 exkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer geltend (act. B*/124), was angemes- sen erscheint (Art. 21 Abs. 1 lit. c, Art. 21 Abs. 3, Art. 26 Abs. 1 lit. a und Art. 27 Abs. 2 HonO). Hinzuzuschlagen sind alsdann noch Barauslagen im Umfang von Fr. 261.55 (Art. 28/28bis HonO) sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 442.95 (Art. 29 HonO). Entsprechend hat der Staat Rechtsanwalt I.___ für das Berufungsverfah- ren mit Fr. 5'969.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Der vom Beschuldigten 3 bis zum 13. März 2023 für seine Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt XS.___ (act. B*/8) machte trotz entsprechender Aufforderung (act. B*/118) innert Frist keine bezifferte Entschädigungsforderung im Berufungsverfahren geltend. Allerdings beantragte er im Rahmen der Berufungserklärung vom 7. Januar 2022 (act. B/1 ST.2021.222-SK3 S. 3) die Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Bei dieser Aus- gangslage ist ihm eine angemessene Pauschale nach Ermessen zuzusprechen ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 46/49 (Art. 6 HonO) und der Staat hat Rechtsanwalt XS.___ in Anbetracht seiner nur geringen Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 1'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) zu entschädigen. 5.2.5 Der Vertreter der beschwerten Dritten Q.___, Rechtsanwalt L.___, macht im bisheri- gen Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 1'765.00 exkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer geltend (act. B*/117), was angemessen erscheint (Art. 21 Abs. 1 lit. c, Art. 21 Abs. 3, Art. 26 Abs. 1 lit. a und Art. 27 Abs. 2 HonO). Hinzuzuschlagen sind alsdann noch Barauslagen im Umfang von Fr. 52.95 (Art. 28bis HonO) sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 147.25 ([Fr. 1'765.00 + Fr. 52.95] x 8.1 %; Art. 29 HonO). Entsprechend hat der Staat Rechtsanwalt L.___ für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'965.20 (inkl. Barausla- gen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.2.6 Der Vertreter des beschwerten Dritten R.___, Rechtsanwalt M.___, reichte trotz entsprechender Aufforderung (act. B*/111) innert Frist keine Honorarnote für das Beru- fungsverfahren ein. Entschädigungsansprüche des Dritten werden von der Strafbehörde aber nicht von Amtes wegen geprüft (vgl. dazu Art. 434 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Entsprechend hat Rechtsanwalt M.___ bzw. sein Mandant allfällige An- sprüche aus Art. 434 StPO verwirkt und es ist keine Entschädigung zuzusprechen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 434 N 8 m.w.H.). ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 47/49 Die Strafkammer hat in Anwendung von Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO beschlossen:
- Folgende Entscheide des Kreisgerichts St. Gallen vom 8. November 2021 werden aufgehoben: ST.2020.88/90/97/159-CHA/SG3S-TFR betreffend A.___, ST.2020.86/91-CHA/SG3S-TFR betreffend B.___, ST.2020.95-CHA/SG3S-TFR betreffend C.___, ST.2020.86/87/88/89/90/91/92/94/95/96/97/99/159-CHA/SG3S-TFR soweit A.___, B.___, Q.___ und/oder R.___ betreffend sowie von einer der Berufungs- parteien angefochten (Dispo-Ziff. 1.1, 1.2, 2.2, 3.1, 3.2, 4.1, 4.2, 6.1, 6.2, 6.3, 11. und 11.2).
- Die Strafverfahren ST.2010.32929, ST.2011.16289 und ST.2014.15530 werden im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
- Die Berufungsverfahren ST.2021.212–215-SK3, ST.2021.217-SK3, ST.2021.219– 222-SK3 und ST.2021.225-SK3 werden als erledigt abgeschrieben.
- Die Kosten und Entschädigungen des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens vor dem Kreisgericht St. Gallen verbleiben bei der Hauptsache.
- Die Kosten der Berufungsverfahren ST.2021.212–215-SK3, ST.2021.217-SK3, ST.2021.219–222-SK3 und ST.2021.225-SK3 Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 4'000.00 Entscheidgebühr Fr. 8’000.00 amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt H.___) Fr. 1'723.80 insgesamt Fr. 13’723.80 trägt der Staat.
- Rechtsanwalt G.___ wird für die Verteidigung von A.___ im Berufungsverfahren mit Fr. 16'863.60 entschädigt.
- a) Rechtsanwalt N.___ wird für die Verteidigung von B.___ im Berufungsverfahren bis zum 5. November 2024 mit Fr. 5'298.60 entschädigt. b) Der amtliche Verteidiger von B.___ ab 6. November 2024, Rechtsanwalt H.___, wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'723.80 entschädigt.
- a) Rechtsanwalt XS.___ wird für die Verteidigung von C.___ im Berufungsverfahren bis zum 13. März 2023 mit Fr. 1'000.00 entschädigt. b) Rechtsanwalt I.___ wird für die Verteidigung von C.___ im Berufungsverfahren ab
- April 2023 mit Fr. 5'969.50 entschädigt. ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 48/49
- Rechtsanwalt L.___ wird für die Vertretung von Q.___ im Berufungsverfahren mit Fr. 1'965.20 entschädigt. ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 49/49
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Kantonsgericht St. Gallen Strafkammer Entscheid vom 21. Februar 2025 Besetzung Präsidentin Caroline Gstöhl, Kantonsrichter Jürg Diggelmann, Ersatzrichter Yves Hiltebrand, Gerichtsschreiber Marc Bühler Geschäftsnr. ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ ST.2021.225-SK3 / Proz. Nr. ST.2010.32929/ST.2011.16289/ ST.2014.15530 Verfahrens- Staat, vertreten durch das kantonale Untersuchungsamt, beteiligte Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, gegen A.___, Beschuldigter 1, verteidigt durch Rechtsanwalt G.___, B.___, Beschuldigter 2, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt H.___, C.___, Beschuldigter 3, verteidigt durch Rechtsanwalt I.___ Gegenstand Betrug, mehrfache einfache und qualifizierte ungetreue Geschäfts- besorgung und Versuch dazu, mehrfacher betrügerischer Konkurs, mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Er- schleichung einer falschen Beurkundung, mehrfache Misswirt- schaft, mehrfache Urkundenfälschung
Beteiligte Privatklägerschaft / beschwerte Dritte
– P.___,
– Q.___, vertreten von Rechtsanwalt L.___,
– R.___, vertreten von Rechtsanwalt M.___ Anträge der Verteidigung des Beschuldigten 1 zur Frage seiner ungenügenden Ver- teidigung (act. B*/92 S. 2 i.V.m. B*/123; sinngemäss)
1. Es sei das gegen A.___ geführte Strafverfahren (Geschäfts-Nr. ST.2010.32929, ST.2011.16289, ST.2014.15530) einzustellen.
2. Eventualiter sei der Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
8. November 2021 (ST.2020.88/90/97/159) als nichtig zu erklären, subeventualiter vollumfänglich aufzuheben und es sei das Verfahren an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen zur nochmaligen und ordnungsgemässen Durchführung des Vor- verfahrens zurückzuweisen.
3. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Es sei A.___ für die zeitlichen Aufwendungen seines Wahlverteidigers im Umfang von 90 Stunden seit dem 30. September 2021 zu entschädigen. Anträge der Verteidigung des Beschuldigten 2 zur Frage der ungenügenden Vertei- digung des Beschuldigten 1 (act. B/1 ST.2021.212-SK3 S. 2 f. i.V.m. B*/89 S. 5 sowie B*/120 Beilagen 1 und 2; sinngemäss)
1. Das Verfahren gegen B.___ sei einzustellen.
2. Die in der Proz. ST.2011.16289 beschlagnahmten bzw. gesperrten Bankguthaben der II.___ AG seien vollständig freizugeben.
3. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erkennen einer Ersatzforderung sei abzuwei- sen.
4. B.___ sei eine Genugtuung von CHF 40'000.-- zuzusprechen.
5. B.___ sei für die Aufwendungen seiner Wahlverteidigung im erstinstanzlichen Verfah- ren am Kreisgericht St. Gallen eine Entschädigung in der Höhe von CHF 40'618.40 zuzusprechen.
6. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungs- verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
7. B.___ sei für die Aufwendungen seines Wahlverteidigers im Berufungsverfahren bis zum 5. November 2024 mit Fr. 5'298.60 zu entschädigen.
8. B.___ sei für die Aufwendungen seines amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren seit dem 6. November 2024 mit Fr. 1'723.80 zu entschädigen. ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 2/49
Anträge der Verteidigung des Beschuldigten 3 zur Frage der ungenügenden Vertei- digung des Beschuldigten 1 (act. B*/91; B*/124; sinngemäss)
1. Anschluss an die Anträge 1–3 der Verteidigung des Beschuldigten 1.
2. C.___ sei für die Aufwendungen seines Wahlverteidigers im Berufungsverfahren seit dem 11. April 2023 mit Fr. 5'969.50 zu entschädigen. Anträge des Vertreters der beschwerten Dritten Q.___ zur Frage der ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 (act. B*/90 S. 2 f.; B*/117; sinngemäss)
1. Aufgrund der ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 seien die Anklage- schriften, die Untersuchungshandlungen sowie die vorinstanzlichen Entscheide vom
8. November 2021 für nichtig zu erklären und sei das Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten 1 neu durchzuführen.
2. Eventualiter seien die erstinstanzlichen Entscheide vom 8. November 2021 aufzuhe- ben und sei die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 unter Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft neu durchzuführen.
3. Q.___ sei für die Aufwendungen ihrer Wahlvertretung im Berufungsverfahren mit Fr. 1'965.20 zu entschädigen. Zusammenfassende Anträge der Staatsanwaltschaft zur Frage der ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 (sinngemäss; act. B*/106 S. 2; B*/108 S. 2; B*/109 S. 2; B*/110 S. 2)
1. Der Antrag A.___’s auf Verfahrenseinstellung sei abzuweisen und das Berufungsver- fahren sei fortzusetzen.
2. Die Eventualanträge A.___’s auf Nichtigerklärung oder Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts sowie auf Rückweisung des gesamten Verfahrens zur Wiederholung des Beweisverfahrens infolge ungenügender Verteidigung seien abzuweisen und das Berufungsverfahren fortzusetzen.
3. Die Anträge von B.___ seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Auf die Anträge von C.___ sei nicht einzutreten.
5. Die Anträge von Q.___ seien abzuweisen.
6. Der Staatsanwaltschaft sei für den Fall der Anordnung eines zweiten Schriftenwech- sels Gelegenheit zur Duplik zu geben.
7. Die Staatsanwaltschaft stellt für die vorliegende Antragstellung und die Anklagever- tretung eine Gebühr von insgesamt CHF 4'000 in Rechnung. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten A.___. ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 3/49
Erwägungen I. 1. 1.1 A.___ (Beschuldigter 1) wird vorgeworfen, als (faktisches) Organ mehrerer Gesell- schaften (AA.___, BB.___, CC.___, DD.___, EE.___AG, FF.___AG, GG.___AG und HH.___AG) eine Vielzahl an Wirtschaftsdelikten verübt zu haben. Insbesondere habe er zum eigenen und dem Nutzen anderer Finanzmittel der Gesellschaften unrechtmässig abgeschöpft, sie dadurch finanziell ruiniert sowie ihre Geldgeber und Gläubiger geschä- digt. Konkret habe er unzulässige Gewinnanteile, Provisionen und Boni ausgeschüttet, die Gesellschaften mit Rechnungen für tatsächlich nicht erbrachte bzw. nicht werthaltige Ar- beitsleistungen und unnütze Aufwände belastet, fiktive Schulden anerkannt, Doppelzah- lungen vorgenommen, völlig unverhältnismässige Nachteile bei der Beschaffung kurzfris- tiger Liquidität in Kauf genommen, ungesicherte Darlehen gewährt, Genossenschafter betrogen, Gelder aus einem Baukredit zweckwidrig verwendet, ungesicherte Kredite an sich selbst und nahestehende Gesellschaften gewährt, sich Finanzmittel ohne Grund auf eigene Konten überwiesen, die rechtzeitige Mitteilung der Überschuldung der EE.___AG an das Gericht unterlassen, ein Ponzi-Schema betrieben und Gold abredewidrig nicht investiert. Soweit und sofern der Beschuldigte 1 nicht selbst handelte, habe er die Strafta- ten durch seine Position und sein Gebaren zumindest (mit) ermöglicht (Anklageschriften [AKS] vom 20. November 2014 samt Ergänzung und Berichtigung vom 9. Oktober 2020 [ST.2011.16289], 10. Mai 2016 und 7. Dezember 2017 [ST.2010.32929] sowie 16. Ju- li 2020 [ST.2014.15530]). 1.2 B.___ (Beschuldigter 2) wird vorgeworfen, als Organ mehrerer Gesellschaften (AA.___, BB.___, CC.___ und DD.___) eine Vielzahl an Wirtschaftsdelikten verübt zu haben. Insbesondere habe er zum eigenen und dem Nutzen anderer Finanzmittel der Gesellschaften unrechtmässig abgeschöpft, sie dadurch finanziell ruiniert sowie ihre Geld- geber und Gläubiger geschädigt. Konkret habe er unzulässige Gewinnanteile, Provisionen und Boni ausgeschüttet, die Gesellschaften mit Rechnungen für tatsächlich nicht erbrach- te bzw. nicht werthaltige Arbeitsleistungen und unnütze Aufwände belastet, fiktive Schul- den anerkannt, Doppelzahlungen vorgenommen, völlig unverhältnismässige Nachteile bei der Beschaffung kurzfristiger Liquidität in Kauf genommen und ungesicherte Darlehen gewährt. Soweit und sofern der Beschuldigte 2 nicht selbst handelte, habe er die Strafta- ten durch seine Position und sein Gebaren zumindest (mit) ermöglicht (AKS vom 20. No- ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 4/49
vember 2014 samt Ergänzung und Berichtigung vom 9. Oktober 2020 [ST.2011.16289] sowie 10. Mai 2016 [ST.2010.32929]). 1.3 C.___ (Beschuldigter 3) wird vorgeworfen, als Organ mehrerer Gesellschaften (BB.___, CC.___ und DD.___) mehrere Wirtschaftsdelikte verübt zu haben. Insbesondere habe er zum eigenen und dem Nutzen anderer Finanzmittel der Gesellschaften unrecht- mässig abgeschöpft, sie dadurch finanziell ruiniert sowie ihre Geldgeber und Gläubiger geschädigt. Konkret habe er unzulässige Honorare, Provisionen und Boni ausgeschüttet, die Gesellschaften mit Rechnungen für tatsächlich nicht erbrachte bzw. nicht werthaltige Arbeitsleistungen und unnütze Aufwände belastet, fiktive Schulden anerkannt, Doppelzah- lungen vorgenommen, völlig unverhältnismässige Nachteile bei der Beschaffung kurzfris- tiger Liquidität in Kauf genommen und ungesicherte Darlehen gewährt. Soweit und sofern der Beschuldigte 3 nicht selbst handelte, habe er die Straftaten durch seine Position und sein Gebaren zumindest (mit) ermöglicht (AKS vom 10. Mai 2016 [ST.2010.32929]). 2. 2.1 Das Kreisgericht St. Gallen sprach den Beschuldigten 1 mit Entscheid vom 8. Novem- ber 2021 (betreffend Strafbarkeit, Strafzumessung, Kosten- und Entschädigungsfolgen; ST.2020.88/90/97/159-CHA/SG3S-TFR): der mehrfachen Veruntreuung (Ziff. 1.9.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016] und Ziff. 1.2.1 AKS ST.2014.15530), des gewerbsmässigen Betrugs (Teil von Ziff. 1.1.1 AKS ST.2014.15530), der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Teil von Ziff. 1.3.1, Ziff. 1.5.1, Ziff. 1.6.1, Ziff. 1.7.1, Teil von Ziff. 1.8.1, Ziff. 1.10.1, Teil von Ziff. 1.11.1, Teil von Ziff. 1.12.1, Teil von Ziff. 1.13.1, Teil von Ziff. 1.14.1, Teil von Ziff. 1.15.1, Teil von Ziff. 1.16.1, Ziff. 2.1.1, Ziff. 2.3.1, Ziff. 2.4.1, Ziff. 2.5.1 und Teil von Ziff. 3.1.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016] sowie Ziff. 1.1.1 und Teil von Ziff. 1.2.1 AKS ST.2010.32929 [07.12.2017]), der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Ziff. 1.10.1, Ziff. 1.11.1, Ziff. 1.12.1, Ziff. 1.13.1, Ziff. 1.14.1, Teil von Ziff. 1.15.1 und Teil von Ziff. 1.16.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016]), der mehrfachen Misswirtschaft (Ziff. 1.3.1, Ziff. 1.7.1, Teil von Ziff. 1.8.1, Ziff. 1.10.1, Teil von Ziff. 1.13.1, Teil von Ziff. 1.14.1, Teil von Ziff. 1.15.1, Teil von Ziff. 1.16.1, Ziff. 2.1.1, Ziff. 2.4.1, Ziff. 2.5.1 und Ziff. 3.1.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016] sowie Ziff. 1.4.1 und Ziff. 1.2.1 AKS ST.2010.32929 [07.12.2017]) sowie ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 5/49
der mehrfachen Urkundenfälschung (Ziff. 1.3.1, Ziff. 1.5.1 und Ziff. 1.6.1 AKS ST.2010. 32929 [10.05.2016] sowie Teil von Ziff. 1.2.1 AKS ST.2010.32929 [07.12.2017]) schuldig (Ziff. 3 des Dispositivs). Im Übrigen wurde er von den an ihn in den AKS ST.2010.32929 (10.05.2016), ST.2010. 32929 (07.12.2017), ST.2011.16289 (20.11.2014), ST.2011.16289 (09.10.2020) und ST.2014.15530 gerichteten Vorwürfen betreffend mehrfache qualifizierte ungetreue Ge- schäftsbesorgung, Unterlassen der Buchführung, mehrfache unrechtmässige Aneignung, mehrfachen Betrug, mehrfache Misswirtschaft, mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung sowie mehrfachen betrügerischen Konkurs freigesprochen (Ziff. 2) bzw. wurden die diesbezüglichen Straf- verfahren gegen ihn eingestellt (Ziff. 1). Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte den Be- schuldigten 1 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (18 Monate aufge- schoben mit einer Probezeit von 2 Jahren, 18 Monate vollziehbar; Anrechnung der er- standenen Haft [51 Tage] und der Ersatzmassnahmen [Meldepflicht, Kontaktverbot, Ein- schränkungen für den Geschäftsverkehr] im Umfang von insgesamt einem Jahr) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 110.00 (Probezeit von 2 Jah- ren; Ziff. 4). Ihm wurden für seine Aufwendungen im Rahmen des Hauptverfahrens vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland total Fr. 182'108.00 aus der Staatskasse zugesprochen, davon Fr. 6'773.20 als Entschädigung für seinen ehemaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt D.___ (Ziff. 5). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 80'463.20 (inkl. Anteil der vom Beschuldigten 1 zu bezahlenden Kosten der amtlichen Verteidigung, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben) wurden zu neun Zehnteln dem Beschuldigten 1 und zu einem Zehntel dem Staat auferlegt (Ziff. 6). Für die Aufwendungen seiner Wahlverteidigung im Untersuchungs- und Hauptverfahren am Kreisgericht St. Gallen wurde er vom Staat mit Fr. 10'797.35 entschädigt und seinem ehemaligen Verteidiger wurde für das Untersuchungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 17'044.10 zugesprochen (Ziff. 7). 2.2 Den Beschuldigten 2 sprach das Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 8. Novem- ber 2021 (betreffend Strafbarkeit, Strafzumessung, Kosten- und Entschädigungsfolgen; ST.2020.86/91-CHA/SG3S-TFR) der: mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Teil von Ziff. 1.3.1, Ziff. 1.4.1, Ziff. 1.5.1, Ziff. 1.10.1, Ziff. 2.1.1, Ziff. 2.3.1, Ziff. 2.4.1 und Ziff. 2.5.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016], Teil von Ziff. 1.2.1–1.2.3, Ziff. 1.6.1, Teil von ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 6/49
Ziff. 1.7.1, Teil von Ziff. 1.10.1 und Ziff. 1.11.1 AKS ST.2011.16289 [20.11.2014] sowie Teil von Ziff. 1, Teil von Ziff. 2 und Teil von Ziff. 8 AKS ST.2011.16289 [09.10.2020]), mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Ziff. 1.6.1 und Teil von Ziff. 1.7.1 AKS ST.2011.16289 [20.11.2014] sowie Teil von Ziff. 6 AKS ST.2011.16289 [09.10.2020]), mehrfachen Misswirtschaft (Ziff. 1.3.1, Ziff. 1.5.1, Ziff. 1.10.1, Ziff. 2.1.1, Ziff. 2.4.1 und Ziff. 2.5.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016] sowie Ziff. 1.5.1 AKS ST.2011.16289 [20.11.2014]) sowie mehrfachen Urkundenfälschung (Ziff. 1.3.1 und Ziff. 1.4.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016] sowie Ziff. 1.3.1 AKS ST.2011.16289 [20.11.2014]) schuldig (Ziff. 3 des Dispositivs). Im Übrigen wurde er von den an ihn in den AKS ST.2010.32929 (10.05.2016), ST.2011. 16289 (20.11.2014) und ST.2011.16289 (09.10.2020) gerichteten Vorwürfen betreffend mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache ungetreue Geschäfts- besorgung, versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Misswirt- schaft, mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung sowie Erschlei- chung einer falschen Beurkundung freigesprochen (Ziff. 2) bzw. wurden die diesbezügli- chen Strafverfahren gegen ihn eingestellt (Ziff. 1). Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte den Beschuldigten 2 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Probezeit von 2 Jahren; Anrechnung der erstandenen Haft von 40 Tagen und der Ersatzmassnahmen [Meldepflicht und Passsperre] im Umfang von 140 Tagen) sowie zu einer bedingten Geld- strafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 230.00 (Probezeit von 2 Jahren; Ziff. 4). Ihm wurden für seine Aufwendungen im Rahmen des Hauptverfahrens vor dem Kreisgericht Werden- berg-Sarganserland total Fr. 85'542.30 aus der Staatskasse zugesprochen (Ziff. 5). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 27'275.10 wurden zu vier Fünfteln dem Beschuldig- ten 2 und zu einem Fünftel dem Staat auferlegt (Ziff. 6). Für die Aufwendungen seiner Wahlverteidigung wurde er vom Staat mit total Fr. 9'643.80 (Fr. 1'520.10 für die Verfahren LS.2021.4-CHA/SG3VLR-TFR und LS.2021.6-CHA/SG3VLR-TFR sowie Fr. 8'123.70 für das Untersuchungs- und Hauptverfahren am Kreisgericht St. Gallen) entschädigt (Ziff. 7). 2.3 Den Beschuldigten 3 sprach das Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 8. Novem- ber 2021 (betreffend Strafbarkeit, Strafzumessung, Kosten- und Entschädigungsfolgen; ST.2020.95-CHA/SG3S-TFR) der: ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 7/49
mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Ziff. 1.3.1, Ziff. 1.5.1, Ziff. 1.10.1 und Teil von Ziff. 1.15.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016]), mehrfachen Misswirtschaft (Ziff. 1.3.1, Ziff. 1.7.1, Teil von Ziff. 1.8.1, Ziff. 1.10.1, Ziff. 1.14.1, Teil von Ziff. 1.15.1, Teil von Ziff. 1.16.1 und Ziff. 3.1.1 AKS ST.2010. 32929 [10.05.2016]) sowie Urkundenfälschung (Ziff. 1.3.1 AKS ST.2010.32929 [10.05.2016]) schuldig (Ziff. 3 des Dispositivs). Im Übrigen wurde er von den an ihn in der AKS ST.2010.32929 (10.05.2016) gerichteten Vorwürfen betreffend mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Misswirtschaft sowie Urkundenfälschung freigesprochen (Ziff. 2) bzw. wurde das diesbe- zügliche Strafverfahren gegen ihn teilweise eingestellt (Ziff. 1). Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte den Beschuldigten 3 zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 70.00 (Probezeit von 2 Jahren; Ziff. 4). Ihm wurden für seine Aufwendungen und wirt- schaftlichen Einbussen im Rahmen des Hauptverfahrens vor dem Kreisgericht Werden- berg-Sarganserland total Fr. 47'849.95 (Fr. 42'464.95 für die Wahlverteidigung, Fr. 5'385.00 für wirtschaftliche Einbussen) aus der Staatskasse zugesprochen (Ziff. 5). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 21'405.00 wurden zu neun Zehnteln dem Be- schuldigten 3 und zu einem Zehntel dem Staat auferlegt (Ziff. 6). Für die Aufwendungen seiner Wahlverteidigung im Untersuchungs- und Hauptverfahren am Kreisgericht St. Gal- len wurde er vom Staat mit Fr. 4'930.55 entschädigt (Ziff. 7). 2.4 Mit separatem Entscheid vom 8. November 2021 (betreffend Beschlagnahme, Einzie- hung/Ersatzforderungen und Zivilklagen; ST.2020.86/87/88/89/90/91/92/94/95/96/97/99/ 159-CHA/SG3S-TFR) wurden durch das Kreisgericht St. Gallen schliesslich verschiedene (teilweise auch die Beschuldigten 1–3 sowie die beschwerten Dritten betreffende) Neben- folgen beurteilt. So wurden mehrere Bankguthaben des Beschuldigten 1 (Teil von Ziff. 4.2 des Dispositivs) und von mit ihm bzw. mit dem Beschuldigten 2 in Verbindung stehenden Gesellschaften (Teile von Ziff. 3.1 und Ziff. 4.2) sowie der beschwerten Dritten Q.___ (Ziff. 1.1–1.3) und R.___ eingezogen (Ziff. 2.1). Teilweise wurden die Beschlagnahmun- gen bzw. Kontosperren bzw. Grundbuchsperren aufgehoben (Ziff. 2.2, Teil von Ziff. 3.1, Ziff. 4.1, Teil von Ziff. 4.2, Ziff. 5). Weiter wurde beim Beschuldigten 1 auf eine Ersatzfor- derung verzichtet (Ziff. 3.3), der Beschuldigte 2 demgegenüber verpflichtet, dem Staat eine solche von Fr. 850'000.00 zu bezahlen (Ziff. 3.2). Schliesslich wurden die gegen die Beschuldigten 1–3 (und zum Teil auch gegen weitere Beschuldigte) geltend gemachten Zivilklagen der Privatklägerschaft teilweise geschützt (Ziff. 6.1–6.3), teilweise auf den Zi- ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 8/49
vilweg verwiesen (Ziff. 6.2–6.5 und Ziff. 9) und teilweise abgewiesen (Ziff. 6.5 und Ziff. 6.6). 3. 3.1 Gegen die genannten Entscheide meldeten der Beschuldigte 1 am 17./23. Novem- ber 2021 (vi act. 90 G131; 90 G150), der Beschuldigte 2 am 16. November 2021 (vi act. 86 G134), der Beschuldigte 3 (allerdings beschränkt auf den erstinstanzlichen Ent- scheid betreffend Strafbarkeit, Strafzumessung, Kosten- und Entschädigungsfolgen) am
12. November 2021 (vi act. 95 G92), die Staatsanwaltschaft am 16./26. November 2021 (vi act. 86 G139; 86 G140; 90 G134; 90 G135; 90 G148) und die beschwerte Dritte Q.___ am 16. November 2021 (vi act. 86 G135; 90 G129) je fristgerecht Berufung an. Die Beru- fungserklärungen erfolgten innert gesetzlicher Frist am 12. Januar 2022 seitens des Be- schuldigten 1 (act. B/1 ST.2021.220-SK3; B/1 ST.2021.215-SK3), am 11. Januar 2022 seitens des Beschuldigten 2 (act. B/1 ST.2021.212-SK3; B/1 ST.2021.214-SK3), am
7. Januar 2022 seitens des Beschuldigten 3 (act. B/1 ST.2021.222-SK3), am 14. Janu- ar 2022 seitens der Staatsanwaltschaft (act. B/1 ST.2021.213-SK3; B/1 ST.2021.219/225- SK3; B/1 ST.2021.221-SK3) und am 17. Januar 2022 seitens der beschwerten Dritten Q.___ (act. B/1 ST.2021.217-SK3). Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 (act. B/5 ST.2021. 222-SK3) erhob die Staatsanwaltschaft sodann Anschlussberufung in Bezug auf die Beru- fung des Beschuldigten 3. Mit Ausnahme von P.___ (betreffend Berufungsverfahren ge- gen den Beschuldigten 1; act. B/8 ST.2021.220-SK3; B/13 ST.2021.215-SK3) verzichtete die gesamte Privatklägerschaft ausdrücklich oder infolge Stillschweigens auf ihre Beteili- gung an den Berufungsverfahren. Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 (act. B/12 ST.2021. 219/225-SK3) verzichtete der beschwerte Dritte R.___ zwar auf eine Anschlussberufung, stellte aber Anträge zur Sache. 3.2 Bis zum 4. Dezember 2022 wurden die Akten durch das Berufungsgericht je nach Anfechtungsobjekt und Berufungskläger/in in gesonderten Dossiers geführt (ST.2021.212- SK3–ST.2021.225-SK3). Daraus zitierte Aktenstücke werden jeweils mit der entspre- chenden Verfahrensnummer ergänzt. Ab Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezem- ber 2022 (act. B*/1) wurden sämtliche Akten im Verfahrenskomplex BB.___ et al. in einem Gesamtdossier zusammengefasst. Verweise auf diese Aktenstücke sind jeweils mit einem
* nach dem B gekennzeichnet, enthalten aber keine Verfahrensnummer. 3.3 Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 21. März 2024 (act. B*/45) wurde Rechts- anwalt G.___ zwecks Planung und Vorbereitung der weiteren Verfahrensschritte aufge- fordert, die vom Beschuldigten 1 im Rahmen des Berufungsverfahrens gestellten Beweis- ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 9/49
anträge im Einzelnen zu spezifizieren. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 (act. B*/52) teilte Rechtsanwalt G.___ mit, dass derzeit in Abänderung seiner Ausführungen in der Beru- fungserklärung vom 12. Januar 2022 (act. B/1 ST.2021.220-SK3) gesamthaft auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet werde. 3.4 Mit den verfahrensleitenden Anordnungen vom 20. Juni 2024 (act. B*/54) wurde den beteiligten Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren einstweilen auf die Frage der ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ und die sich daraus für die Berufungsverfahren allenfalls ergebenden Folgen beschränkt wird. Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 (act. B*/60) wurden die Parteien über den mit ihrem Einver- ständnis gefassten Beschluss der Strafkammer vom 16. Juli 2024 betreffend die Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens in Bezug auf die genannte Frage informiert. Gleich- zeitig wurde sämtlichen Parteien Frist zur Stellungnahme angesetzt. Mit Eingabe vom
30. Juli 2024 (act. B*/65) brachte die Staatsanwaltschaft ihre vorläufige Stellungnahme zur Sache samt Anträgen ein, beantragte aber gleichzeitig die Einräumung einer weiteren Möglichkeit zur Stellungnahme nach Eingang der schriftlichen Eingaben der übrigen Par- teien. Je fristgerecht reichten die Beschuldigten 1–3 sowie die beschwerte Dritte Q.___ am 10. bzw. 28. Oktober 2024 ihre Stellungnahmen ein (act. B*/89; B*/90; B*/91; B*/92; B*/93 Beilagen 1–7). Der beschwerte Dritte R.___ liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 31. Oktober 2024 (act. B*/94) wurde der Staats- anwaltschaft Gelegenheit gegeben, ihrerseits Stellungnahmen auf die Eingaben der übri- gen Parteien einzureichen. Diese folgten fristgerecht am 19. Dezember 2024 (act. B*/106; B*/107 Beilagen 1–8; B*/108; B*/109; B*/110) und wurden am 8. (act. B*/111) bzw.
15. Januar 2025 (act. B*/115) den übrigen Parteien zugesandt. Gleichzeitig wurde ihnen die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers für die Beratung mitgeteilt und die Gelegenheit gegeben, eine Honorarnote einzureichen bzw. allfällige Kosten geltend zu machen.
4. Mit Eingabe vom 5. November 2024 (act. B*/95) teilte Rechtsanwalt N.___ die Nieder- legung seines Wahlmandats in Sachen Verteidigung des Beschuldigten 2 mit. Gleichzeitig ersuchte Rechtsanwalt N.___ um Einsetzung von Rechtsanwalt H.___ als amtlichen Ver- teidiger des Beschuldigten 2. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 19. Novem- ber 2024 (act. B*/97) wurde dem Beschuldigten mit Wirkung ab 6. November 2024 eine amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt H.___ bestellt.
5. Die Beratung über die Frage der ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ und die sich daraus für die Berufungsverfahren ergebenden ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 10/49
Folgen fand am 21. Februar 2025 in der den Parteien zuvor bekanntgegebenen Beset- zung statt (act. B*/111).
6. Die gesamten Untersuchungsakten der vorliegend relevanten Strafuntersuchungen wurden digitalisiert und auf einen sich in den Akten befindlichen Datenträger in der Form einer externen Festplatte abgespeichert. Sofern und soweit nachfolgend Untersuchungs- akten zitiert werden, wurden diese vom genannten Datenträger konsultiert und wird als Fundstelle jeweils der dortige Pfadverlauf aufgeführt. Die in diesem Entscheid zitierten erstinstanzlichen Akten wurden ebenfalls digitalisiert, werden aber entsprechend der Fundstellenbezeichnung der Papierakten benannt. II. 1. 1.1 Der seit dem 9. Juni 2017 vom Beschuldigten 1 umfassend als Verteidiger mandatier- te Rechtsanwalt G.___ (act. 6/RA/02/2169 ST.2010.32929) macht geltend, sein Vorgän- ger (Rechtsanwalt D.___) habe den Beschuldigten 1 in den Vorverfahren schlecht bzw. unwirksam verteidigt. Aus diesem Grund sei das Verfahren gegen Letzteren einzustellen. Eventualiter sei der erstinstanzliche Entscheid gegen den Beschuldigten 1 als nichtig zu erklären bzw. subeventualiter vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zur nochmaligen und ordnungsgemässen Durchführung des Vorver- fahrens zurückzuweisen (act. B*/92; B*/93 Beilage 1; B*/93 Beilage 2; vgl. auch act. B*/107 Beilage 5 S. 2; 1/RA/01/1520 ST.2014.15530; vi act. 90 G75). Für den Fall, dass weder eine Einstellung noch Rückweisung an die Staatsanwaltschaft erfolge, seien zumindest die vom Beschuldigten 1 in Abwesenheit seines Verteidigers gegebenen Ant- worten als unverwertbar zu qualifizieren und die unverwertbaren Beweismittel aus den Akten zu weisen (vi act. 90 G102 S. 2; 90 G107 S. 9; act. B*/92 Rz 81). 1.2 Dieser Argumentation schliessen sich die Beschuldigten 2 und 3 sowie die beschwer- te Dritte Q.___ integral oder zumindest dem Grundsatz nach an (act. B*/89; B*/90; B*/91; vgl. auch vi act. 86 G82). Im Ergebnis gehen alle Vorgenannten von einer ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 im Vorverfahren aus und beantragen aufgrund dessen die Einstellung auch der sie betreffender Strafverfahren bzw. zumindest die Rückweisung aller Anklagen an die Staatsanwaltschaft unter Nichtigerklärung resp. Aufhebung der vor- instanzlichen Entscheide. ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 11/49
1.3 Die Staatsanwaltschaft bestreitet eine Schlechtverteidigung des Beschuldigten 1 bzw. eine diesbezüglich zu einer behördlichen Intervention Anlass gebende Erkennbarkeit (act. B*/65; B*/106 S. 3 ff.; vgl. auch act. 6/RA/02/2209 ST.2010.32929; 1/RA/01/1521 ST.2014.15530; vi act. 90 G66; 90 G80 S. 5–7; 90 G109.1 S. 2). Die Vorinstanz verneinte eine Schlechtverteidigung und bejahte die umfassende Verwertbarkeit sämtlicher Aussa- gen des Beschuldigten 1 (vi act. 90 G80 S. 9; vi Entscheid ST.2020.88/90/97/159-CHA/ SG3S-TFR S. 24–29; vi Entscheid ST.2020.86/91-CHA/SG3S-TFR S. 19–24). 2. 2.1 Wird eine Offizialverteidigung eingesetzt, muss diese auch wirksam sein. Die blosse Einsetzung durch die Behörde genügt nicht. Die Verteidigung muss auch im Interesse der beschuldigten Person tätig werden, worüber die Verfahrensleitung zu wachen hat. Das ist Ausfluss des Anspruchs des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen, mithin auf eine wirksame Verteidigung (vgl. Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Art. 132 und 133 StPO). Erkennt die Verfahrensleitung, dass die Verteidigungstätigkeit ungenügend ist, muss sie einschrei- ten und die nötigen Massnahmen (in aller Regel die Ersetzung der Verteidigung) treffen. Das verlangt Art. 134 Abs. 2 StPO ausdrücklich für die ungenügende amtliche Verteidi- gung, gilt aber auch für den Fall einer ungenügenden Wahlverteidigung (vgl. dazu auch BGE 131 I 350 E. 4.1 m.w.H.; BGer 7B_268/2022 E. 2.2.2; 7B_266/2022 E. 1.1; 6B_1253/ 2022 E. 2.1). Kommt die Verfahrensleitung dieser Fürsorgepflicht nicht nach, kann das zur Wiederholung des Prozesses führen. Dabei muss die beschuldigte Person nicht zwingend von sich aus rügen, sie sei mit ihrer Verteidigung nicht (mehr) zufrieden und wünsche einen Wechsel. Vielmehr hat die Verfahrensleitung selbst darauf zu achten, dass die Ver- teidigung ihren Pflichten auch wirksam nachkommt (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 132 N 13 f. und 15 m.w.H.). Ebenfalls nicht massgebend ist, ob sich die ungenügende Vertei- digung letztlich in dem Sinne nachweislich zum Nachteil der beschuldigten Person aus- gewirkt hat, als bei wirksamer Verteidigung ein günstigeres Urteil ergangen wäre (Zürcher Kommentar StPO-LIEBER, Art. 134 N 18 m.w.H.; vgl. auch Leitfaden der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich zu den amtlichen Mandaten, 4. Aufl., Zürich 2024, S. 26). Es reicht vielmehr die potentielle Gefahr, dass sich eine Schlechtverteidigung allenfalls erst später substantiell auf die Verteidigungsrechte des Beschuldigten auswirken wird. 2.2 2.2.1 Wird von den Behörden untätig geduldet, dass die Verteidigung ihre anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewähr- ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 12/49
leisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4; BGer 7B_268/2022 E. 2.2.2). Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Ver- säumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschul- digten Person und ihrer Verteidigung. Dieser steht in der Ausgestaltung der Prozessfüh- rung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 126 I 194 E. 3d m.w.H.). Als schwere Pflichtver- letzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhal- ten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Vertei- digungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen all- gemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminver- säumnissen, Fernbleiben an bzw. aus nicht nachvollziehbaren Gründen vorzeitigem Ver- lassen von wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellver- tretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; BGer 7B_268/2022 E. 2.2.2; Beschluss des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 15. April 2013, SB130026-O/U/eh, E. 2.4.2; zum Ganzen: BGer 7B_266/2022 E. 1.1 und 6B_1253/2022 E. 2.1; vgl. auch BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 134 N 9 und 13 m.w.H. sowie RBOG 2014 Nr. 17 E. 2b). 2.2.2 An einer Einvernahme des eigenen Mandanten überhaupt nicht teilzunehmen, dürfte in der Regel eine Pflichtverletzung darstellen, und zwar auch dann oder sogar insbeson- dere dann, wenn der Klient schweigen will. Ob es eine notwendige Verteidigung ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle (JEKER, Schlechtverteidigung?, 25. Januar 2021, https://www.strafprozess.ch/schlechtverteidigung/ [besucht am 26. Februar 2025]). 2.2.3 Die Einsetzung als amtliche Verteidigung umfasst keine Substitutionsbefugnis, so- dass der unentgeltliche Rechtsbeistand die ihm obliegenden Rechte und Pflichten nicht auf einen anderen Anwalt übertragen kann (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozess- rechts, 4. Aufl., Bern 2020, Rz 443; in diesem Sinne auch die Weisung der Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern vom 17. Dezember 2010 [abrufbar unter https://www.staw. justice.be.ch/de/start/dienstleistungen/weisungen-richtlinien.html, besucht am 26. Febru- ar 2025]; a.M. BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 132 N 12a m.w.H.). Ein Wechsel in der Person des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist nur auf der Grundlage von Art. 134 Abs. 2 StPO möglich und muss von der Verfahrensleitung angeordnet werden (BGE 141 I 70 E. 6.2). Auch die bloss vorübergehende Substituierung ist von der Verfahrensleitung zu bewilligen (Leitfaden der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu den amtlichen Mandaten,
4. Aufl., Zürich 2024, S. 25). Allerdings sind gemäss Bundesgericht zur forensischen Be- rufsausübung zugelassene Praktikanten grundsätzlich befugt, unter Anleitung und enger ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 13/49
Beaufsichtigung des mandatierten Anwaltes bzw. der Anwältin als Substituten der Offizi- alverteidigung tätig zu sein (BGer 1B_450/2022 E. 5.4 m.H. auf 1B_470/2020 E. 3.1–3.2). 2.3 2.3.1 Ob eine ungenügende bzw. unwirksame Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ vorlag, ist nachfolgend zu prüfen. 2.3.2 Rechtsanwalt D.___ hat mehrfach Fristen verpasst. Beispielsweise die: Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Parteimitteilung der Staatsanwalt- schaft vom 4. April 2014 (Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom
20. August 2014, AK.2014.199-AK, E. II.2; act. 1/AK/2026 ST.2011.16289). mehrfach (zuletzt bis am 20. Juni 2014) erstreckte Frist zum Stellen von Beweisergän- zungsanträgen (act. 1/RA/05/1977 ST.2011.16289; 1/RA/05/1978 ST.2011.16289; 1/RA/05/1979 ST.2011.16289). Frist zur Einreichung von Ergänzungsfragen an die Zeugin S.___ (act. 1/RA/02/1341 ST.2010.32929), wobei ihr die Fragen schliesslich doch noch gestellt wurden (act. 1/D/04/1558 ST.2010.32929 S.5). letztmals bis am 10. Januar 2016 erstreckte Frist zur Stellung von Ergänzungsfragen an diverse Auskunftspersonen im Themenkomplex FF.___AG/GG.___AG (act. 1/RA/ 01/1180 ST.2014.15530; 1/RA/01/1183 ST.2014.15530). Zudem hat Rechtsanwalt D.___ mehrfach auf für den weiteren Verfahrensgang wesentli- che, aber nicht mit einer expliziten Fristansetzung verbundene Anfragen der Staatsan- waltschaft überhaupt nicht reagiert. Das betrifft beispielsweise die: am 15. Januar 2014 erbetene Rückmeldung, ob in Sachen AA.___ auf eine Schluss- einvernahme bestanden werde (act. 1/RA/02/1569 ST.2010.32929; 1/RA/02/1570 ST.2010.32929). am 11. Juni 2014 erbetene Rückmeldung, ob in Sachen DD.___ eine mündliche Schlusseinvernahme gewünscht werde (act. 1/RA/02/1670 ST.2010.32929). 2.3.3 Rechtsanwalt D.___ war trotz Teilnahmerecht bei mehreren Einvernahmen seines Mandanten in der Rolle als Beschuldigter überhaupt nicht oder nur zeitweise anwesend. So war der damalige Verteidiger des Beschuldigten 1 an den Einvernahmen vom: 23. Januar 2013 zum Thema CC.___ (Dauer: 13.40–15.40 Uhr; 31 Fragen) überhaupt nicht anwesend (act. 1/E/02/1301 ST.2010.32929). ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 14/49
15. Dezember 2014 zum Thema FF.___AG/GG.___AG (Dauer: 14.15–18.15 Uhr; 83 Fragen) nur teilweise anwesend (konkret von 14.15–17.15 Uhr bzw. bis und mit Frage 63; act. 1/E/01/441 ST.2014.15530; vgl. auch B*/93 Beilage 5). Dies obwohl sich die diesbezügliche Untersuchung primär auf den Beschuldigten 1 konzentrierte und dieser sich zum damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand. Der Beschuldigte 1 machte in Abwesenheit seines ehemaligen Verteidigers einige Aussagen zu seinen ei- genen Lasten (z.B. Antworten auf die Fragen 73 f. und 78). 30. Dezember 2014 zum Thema FF.___AG/GG.___AG (Dauer: 10.30–12.06 Uhr; 26 Fragen) nur teilweise anwesend (konkret von 10.30–10.37 Uhr bzw. bis und mit Frage 3; act. 1/E/01/442 ST.2014.15530; vgl. auch B*/93 Beilage 5). Dies obwohl sich die diesbezügliche Untersuchung primär auf den Beschuldigten 1 konzentrierte und dieser sich zum damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand. Der Beschuldigte 1 machte auch hier in Abwesenheit seines damaligen Verteidigers einige Aussagen zu seinen eigenen Lasten (z.B. Antworten auf die Fragen 18–21 und 23). 23. Januar 2015 zum Thema FF.___AG/GG.___AG (Dauer: 13.55–16.45 Uhr; 57 Fra- gen) nur teilweise anwesend (konkret von 13.55–14.55 Uhr bzw. bis und mit Frage 23; act. 1/E/01/623 ST.2014.15530; vgl. auch B*/93 Beilage 5). Dies obwohl sich die dies- bezügliche Untersuchung primär auf den Beschuldigten 1 konzentrierte und dieser sich zum damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand. Wiederum machte der Be- schuldigte 1 in Abwesenheit seines ehemaligen Verteidigers einige Aussagen zu sei- nen eigenen Lasten (z.B. Antworten auf die Fragen 36–39, 41, 51–53 und 56). Zudem schickte Rechtsanwalt D.___ für eine weitere Einvernahme des Beschuldigten 1 seinen Bürokollegen Rechtsanwalt E.___. Es betrifft dies die Einvernahme vom 13. Janu- ar 2015 zum Thema FF.___AG/GG.___AG (Dauer: 14.20–17.11 Uhr; 46 Fragen; act. 1/E/ 01/475 ST.2014.15530). Dies erscheint insofern besonders problematisch, als Rechtsan- walt D.___ seit dem 15. Dezember 2014 als amtlicher Verteidiger bestellt war (act. 1/RA/ 01/450 ST.2014.15530) und auch Rechtsanwalt E.___ die Einvernahme frühzeitig verliess (konkret war er von 14.20–16.00 Uhr bzw. bis und mit Frage 36 anwesend (act. 1/E/01/ 475 ST.2014.15530; vgl. auch B*/93 Beilage 5). Dies obwohl sich die Untersuchung im Bereich FF.___AG/GG.___AG primär auf den Beschuldigten 1 konzentrierte und dieser sich zum damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand. 2.3.4 Rechtsanwalt D.___ war bei sämtlichen Themenkomplexen bei praktisch keiner Einvernahme von Zeugen/Auskunftspersonen/Mitbeschuldigten anwesend (vgl. dazu auch act. B*/89 S. 1 f.; B*/93 Beilage 3; B*/93 Beilage 4; B*/93 Beilage 6). ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 15/49
2.3.4.1 Im Themenkomplex BB.___, CC.___, DD.___ und EE.___AG (ST.2010.32929) war Rechtsanwalt D.___ bei nur zwei Einvernahmen persönlich anwesend, wobei diese zeitlich erst auf das Ende der seit 2010 laufenden Untersuchung fielen. Konkret handelte es sich dabei um die Einvernahmen der: Auskunftsperson F.___ vom 26. April 2016 (act. 1/D/07/2069 ST.2010.32929). Mitbeschuldigten J.___ vom 2. November 2016 (act. 6/E/02/2090 ST.2010.32929). Im Übrigen beschränkte sich Rechtsanwalt D.___ in wenigen Fällen (exakt sechs Mal) auf das Stellen schriftlicher Ergänzungsfragen. Dies betrifft konkret die Einvernahmen von: K.___ vom 12. November 2012 (Fragen 46–64; act. 1/E/10/1246 ST.2010.32929). O.___ vom 21. Januar 2013 (Fragen 68–70, 72, 75–82 und 87–102; act. 1/E/01/1298 ST.2010.32929). S.___ vom 14. Februar 2013 (act. 1/D/04/1558 ST.2010.32929 S. 5). T.___ vom 8. April 2013 (Fragen 48–57; act. 1/D/01/1401 ST.2010.32929). K.___ vom 19. Februar 2014 (Fragen 57–60; act. 1/E/10/1556 ST.2010.32929). U.___ vom 2. April 2014 (Fragen 88–104; act. 1/E/05/1590 ST.2010.32929). Dies obwohl Rechtsanwalt D.___ ausgewiesenermassen bei insgesamt 43 Einvernahmen von Zeugen/Auskunftspersonen/Mitbeschuldigten zur Teilnahme eingeladen worden war (act. 1/E/06/1021; 1/E/03/1070; 1/E/04/1065; 1/E/01/1069; 1/E/03/1106; 1/E/09/1132; 1/E/09/1133; 1/D/04/1137; 1/D/04/1136; 1/E/03/1170; 1/D/05/1216 S. 2; 1/E/05/1168; 1/E/09/1169; 1/RH/1221 S. 10 f.; 1/E/09/1186; 1/E/05/1209; 1/E/10/1188; 1/E/01/1234; 1/E/10/1233; 1/E/01/1297; 1/E/08/1291; 1/RH/1310; 1/D/01/1321; 1/D/06/1322; 1/E/09/1330; 1/E/06/1529; 1/E/09/1539; 1/E/04/1544; 1/E/03/1547; 1/E/01/1549; 1/E/10/1553; 1/E/05/1560; 1/E/03/1649; 1/D/07/1781; 1/D/07/1783; 1/E/01/1774; 1/D/07/1785; 1/E/01/1776; 1/D/07/1823; 1/D/04/1827; 1/E/10/1880; 1/D/07/2053; 6/E/02/2089; alle ST.2010.32929) und es sich bei seinem ehemaligen Mandanten um einen der Hauptbeschuldigten handelte. Somit beteiligte sich die damalige Verteidigung des Beschuldigten 1 an nicht einmal 19 % der ihr bekanntgegebenen Einvernahmen. Per- sönlich vor Ort war Rechtsanwalt D.___ sogar in weniger als 5 % der Befragungen, für welche ihm eine Vorladungskopie zugestellt worden war. Äusserst problematisch erschei- nen diesbezüglich insbesondere die beinahe gänzliche Nichtteilnahmen an den Einver- nahmen früherer Mitarbeitenden der EE.___AG (T.___ [act. 1/D/01/1401 ST.2010.32929], V.___ [act. 1/D/04/1160 ST.2010.32929], W.___ [act. 1/D/04/1215 ST.2010.32929], X.___ [act. 1/D/04/1829 ST.2010.32929]) sowie der bei der BB.___ für die Buchhaltung bzw. Revision Verantwortlichen (J.___ [act. 1/E/06/1053; 1/E/06/1538; beide ST.2010.32929], ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 16/49
Y.___ [act. 1/D/07/1784 ST.2010.32929] und Z.___ [act. 1/D/07/1786 ST.2010.32929]). Die ehemaligen Mitarbeitenden der EE.___AG belasteten den Beschuldigten 1 insofern schwer, als sie dessen grossen Einfluss bei der BB.___ in Bezug auf Entscheidfällung und Zahlungsabwicklung unterstrichen sowie eine von ihnen wahrgenommene Arbeitstä- tigkeit von Q.___ für die BB.___ verneinten. Die Einvernahmen betreffend Buchhaltung und Revision waren sodann besonders wichtig für die Einschätzung der Strafwürdigkeit gewisser Zahlungen und Buchungsvorgänge. J.___ machte zudem für den Beschul- digten 1 schwer belastende Aussagen in Bezug auf den Anklageteil der Refinanzierungen (Gleiches gilt zum Teil auch für die Aussagen zu diesem Themenkomplex von Ä.___ [act. 1/E/04/1545 ST.2010.32929] und C.___ [act. 1/E/09/1540 ST.2010.32929], an deren Einvernahmen Rechtsanwalt D.___ trotz gewährtem Teilnahmerecht in keiner Weise mit- wirkte; vgl. dazu auch act. B*/92 S. 12 f.). Bei all diesen Befragungen wäre die Anwesen- heit der damaligen Verteidigung des Beschuldigten 1 angezeigt gewesen, um beispiels- weise mittels Ergänzungsfragen auf das Beweisergebnis Einfluss zu nehmen und dadurch die Mandantschaft zu schützen. Die Nichtteilnahme von Rechtsanwalt D.___ an den ge- nannten Einvernahmen barg für die Staatsanwaltschaft erkennbar eine erhebliche Gefahr, sich im allenfalls später zu fällenden Strafentscheid zu Lasten des Beschuldigten 1 aus- zuwirken. Seine Rolle, Entscheidbefugnisse und Kompetenzen als faktisches Organ der massgeblichen Gesellschaften wären ohne die Aussagen der Vorgenannten wohl deutlich schwerer zu belegen gewesen. Nicht umsonst werden diese in den Anklageschriften und vorinstanzlichen Entscheiden mehrfach zitiert. Von Seiten des Beschuldigten 1 wird weiter zu Recht vorgebracht (act. B*/92 S. 10 ff.), dass das Stellen schriftlicher Ergänzungsfragen bei einigen wenigen Einvernahmen das persönliche Nichterscheinen seines ehemaligen Verteidigers nicht zu kompensieren ver- mochte. Im Gegenteil wirkte sich dieses Vorgehen im Ergebnis teilweise gar negativ auf den Beschuldigten 1 aus, was eine weitere Pflichtverletzung von Rechtsanwalt D.___ dar- stellt. So hätte wohl jeder an der Einvernahme von T.___ vom 8. April 2013 (act. 1/D/01/ 1401 ST.2010.32929) anwesende Verteidiger in Anbetracht der bis dahin gemachten Aussagen der Auskunftsperson auf das Stellen von Ergänzungsfragen verzichtet, diese aber spätestens nach der Antwort auf die erste Ergänzungsfrage (Frage 48) eingestellt. Dies gänzlich unabhängig davon, ob die Fragen von der Mandantschaft mitausgearbeitet bzw. mit ihr abgestimmt wurden (so die Behauptung der Staatsanwaltschaft in act. B*/106 S. 12). Ein solcher Verzicht bzw. Abbruch war aufgrund der reinen Schriftlichkeit der Fra- gestellungen gerade nicht möglich und gereichte dem Beschuldigten 1 zum Nachteil (vgl. dazu insbesondere die Antworten auf die weiteren Ergänzungsfragen 49 und 53–55). ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 17/49
2.3.4.2 Im Themenkomplex AA.___ (ST.2011.16289) war Rechtsanwalt D.___ bei einer einzigen Befragung persönlich anwesend, bei der Einvernahme der Auskunftsperson Ö.___ vom 12. September 2012 (act. 1/D/1351 ST.2011.16289). Im Rahmen einer einzi- gen weiteren Befragung begnügte sich der ehemalige Verteidiger des Beschuldigten 1 wiederum auf das Stellen (grundsätzlich eher problematischer; vgl. dazu vorne E. II.2.3.4.1 letzter Absatz) schriftlicher Ergänzungsfragen. Dies war bei der Einvernahme der Auskunftsperson Ü.___ vom 7. März 2013 der Fall (Fragen 66–74; act. 1/D/1592 ST.2011.16289). Rechtsanwalt D.___ wurde ausgewiesenermassen für insgesamt 7 Einvernahmen von Auskunftspersonen/Mitbeschuldigten zur Teilnahme eingeladen (act. 1/D/1343; 1/RA/05/ 1400; 1/RA/05/1554; 1/RA/02/1657; 1/RA/03/1659; 1/RA/06/1869; 1/E/01/1845; alle ST.2011.16289). Somit beteiligte sich der ehemalige Verteidiger des Beschuldigten 1 an nicht einmal 30 % der ihm bekanntgegebenen Einvernahmen. Persönlich vor Ort war er sogar in weniger als 15 % der Befragungen, für welche ihm eine Vorladungskopie zuge- stellt worden war. Allerdings erscheint dies insofern deutlich weniger problematisch, als dem Beschuldigten 1 im Themenkomplex AA.___ nur wenig strafbare Vorwürfe gemacht werden und er eine blosse Randfigur darstellt. Er wurde vorinstanzlich denn auch in kei- nem einzigen Anklagepunkt des Verfahrens ST.2011.16289 schuldig gesprochen und im Berufungsverfahren ist diesbezüglich nichts mehr umstritten. 2.3.4.3 Im Themenkomplex FF.___AG/GG.___AG (ST.2014.15530) war Rechtsanwalt D.___ bei einer einzigen Befragung persönlich anwesend und dies erst noch nur teilweise. Es handelte sich dabei um die Einvernahme der Auskunftsperson O.___ vom 18. Dezem- ber 2014 (act. 1/D/02/467 ST.2014.15530; Dauer: 09.12–12.17 Uhr; 71 Fragen). Der ehemalige Verteidiger des Beschuldigten 1 war von 09.12–11.00 Uhr bzw. bis und mit Frage 30 (von 71) anwesend. Bei einer weiteren Einvernahme schickte Rechtsanwalt D.___ wiederum seinen Bürokol- legen Rechtsanwalt E.___, obwohl Ersterer im damaligen Zeitraum bereits amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten 1 war (act. 1/RA/01/450 ST.2014.15530). Es handelte sich dabei um die Einvernahme der Auskunftsperson XY.___ vom 22. Dezember 2014 (act. 1/D/03/471 ST.2014.15530). Bei drei weiteren Einvernahmen nahm der jeweils aus der Untersuchungshaft zugeführte Beschuldigte 1 ohne seinen (zum damaligen Zeitpunkt amtlichen [act. 1/RA/01/450 ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 18/49
ST.2014.15530]) ehemaligen Verteidiger teil und stellte auch die Ergänzungsfragen selbst. Es handelte sich dabei um die Einvernahmen der Auskunftspersonen: XX.___ vom 17. Dezember 2014 (act. 1/D/01/464 ST.2014.15530). O.___ vom 23. Dezember 2014 (act. 1/D/02/468 ST.2014.15530). XZ.___ vom 15. Januar 2015 (act. 1/D/05/476 ST.2014.15530). Dies obwohl Rechtsanwalt D.___ ausgewiesenermassen für insgesamt 27 Einvernahmen von Zeugen/Auskunftspersonen/Mitbeschuldigten zur Teilnahme eingeladen worden war (act. 1/D/01/463; 1/D/02/465; 1/RH/216; 1/D/03/470; 1/RH/225; 1/PE/655; 1/D/05/474; 1/PE/656; 1/PE/657; 1/PE/747; 1/RH/736; 1/RH/737; 1/RH/825; 1/D/06/859; 1/RH/830; 1/RH/844; 1/RH/1093; 1/RH/943; 1/RH/1095; 1/RH/945; 1/E/02/1177; 1/RH/1280; 1/RH/1282; 1/RH/1292; 1/E/03/1711) und es sich bei seinem ehemaligen Mandanten um den Hauptbeschuldigten (ja schliesslich gar einzigen Beschuldigten) im gesamten The- menkomplex handelte. Somit beteiligte sich die Verteidigung des Beschuldigten 1 an nicht einmal 7.5 % der ihr bekanntgegebenen Einvernahmen. Persönlich vor Ort war sie sogar in weniger als 4 % der Befragungen, für welche ihr eine Vorladungskopie zugestellt wur- de. Äusserst problematisch erscheint dabei insbesondere das gänzliche Alleinlassen des sich damals in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten 1 anlässlich der drei zuletzt genannten Einvernahmen von Auskunftspersonen. Zudem geht es bei diesem Themen- komplex mit der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs (wofür er vorinstanzlich auch teil- weise schuldig gesprochen wurde) um das insgesamt schwerste dem Beschuldigten 1 vorgeworfene Delikt. 2.3.5 In Anbetracht dieser Ausführungen liegt offensichtlich eine ungenügende bzw. un- wirksame Verteidigung des Beschuldigten 1 in der Form schwerer Fehler und Versäum- nisse von Rechtsanwalt D.___ vor. Dies in Bezug auf sämtliche angeklagten Themen- komplexe und schon beginnend ab dem Jahr 2012 (mit der Passivität bei den Einvernah- men), wobei sich die Fehlleistungen des ehemaligen Verteidigers insbesondere ab dem Jahr 2014 (z.B. Fristversäumnisse und Alleinlassen des Mandanten während dessen Un- tersuchungshaft) noch akzentuierten. 2.4 An dieser Feststellung vermögen die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Ar- gumente nichts zu ändern. 2.4.1 Entgegen ihren anderslautenden Vorbringen (act. 6/RA/02/2209 ST.2010.32929 S. 2; 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 4 ff.; vi act. 90 G66 S. 2 ff.; 90 G80 S. 6; 90 G109.1 ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 19/49
S. 2; act. B*/106 S. 3 ff.) hätte die Staatsanwaltschaft bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit Fehler bzw. Versäumnisse von Rechtsanwalt D.___ bereits ab dem Jahr 2012 erkennen können/müssen und solche waren für sie spätestens 2014 offenkun- dig. So war der sehr häufige Verzicht von Rechtsanwalt D.___ auf die Teilnahme an ihm an- gezeigten und für seinen Mandanten auch zentralen Einvernahmen schon ab 2012 auffal- lend (vgl. dazu vorne E. II.2.3.3 und II.2.3.4; vgl. auch act. B*/93 Beilage 3; B*/93 Beila- ge 4). Es ist auch nicht zutreffend, dass sich praktisch alle Verteidiger diesbezüglich gleich verhalten hätten (so die Staatsanwaltschaft [vi act. 90 G66 S. 3 f.; act. B*/106 S. 6 f.; B*/108 S. 3] und die Vorinstanz [vi Entscheid ST.2020.88/90/97/159-CHA/SG3S- TFR S. 27; vi Entscheid ST.2020.86/91-CHA/SG3S-TFR S. 22]). Insbesondere waren die Verteidiger aller übrigen Beschuldigten (im Gegensatz zu Rechtsanwalt D.___ [vgl. vorne E. II.2.3.3]) bei jeder einzelnen Einvernahme der eigenen Mandantschaft anwesend. So auch die Rechtsanwälte M.___ (damaliger Verteidiger des Beschuldigten 2) und XW.___ (Verteidiger des Beschuldigten O.___), welche diesbezüglich eine ähnlich hohe Anzahl an Befragungen und damit zeitliche Belastung zu stemmen hatten wie der ehemalige Vertei- diger des Beschuldigten 1. Im Gegensatz zu diesem war die Verteidigung aller anderen Beschuldigten zudem mit ganz wenigen Ausnahmen jeweils während der gesamten Be- fragungszeit durchgehend anwesend. Der einzige neben Rechtsanwalt D.___ teilweise bei der Einvernahme des eigenen Mandanten nicht während der gesamten Befragungs- zeit anwesende Verteidiger war Rechtsanwalt XW.___. Dessen zweimalige partielle Ab- wesenheiten hatten aber (anders als bei Rechtsanwalt D.___) jeweils einen ausgewiese- nen Grund. So war er am 21. Mai 2012 für 10 Minuten (09.06–09.16 Uhr; Gesamtdauer der Einvernahme von 08.35–11.45 Uhr) zwecks Führens eines Telefonats (act. 1/E/01/ 1101 ST.2010.32929 S. 5 f.) abwesend und musste am 8. November 2012 die Einver- nahme wegen einer dringlichen Haftsache vorzeitig (irgendwann in der Pause von 12.55– 14.00 Uhr; Gesamtdauer der Einvernahme von 10.17–16.40 Uhr) verlassen (act. 1/E/01/ 1239 ST.2010.32929 S. 19). Trotz dieser beiden ausnahmsweisen und begründeten Ab- wesenheiten wird Rechtsanwalt XW.___ von der Staatsanwaltschaft selbst als Verteidiger bezeichnet, der "bei vielen Befragungen präsent war" (vi act. 90 G66 S. 4), mithin auch bei einer Vielzahl an Einvernahmen von Zeugen/Auskunftspersonen/Mitbeschuldigten. Insofern verhielten sich gerade die Verteidiger der beiden neben dem Beschuldigten 1 angeklagten "Hauptbeschuldigten" (der Beschuldigte 2 und O.___) nicht wie Rechtsanwalt D.___. Im Übrigen würde eine gleiche Vorgehensweise mehrerer Anwälte in Bezug auf die (Nicht-)Teilnahme an Einvernahmen nicht ausschliessen, dass die damalige Verteidi- gung des Beschuldigten 1 tatsächlich ungenügend bzw. unwirksam war (vgl. für die Un- ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 20/49
tauglichkeit eines Quervergleichs mit anderen Verteidigern auch act. B*/89 S. 2; B*/92 S. 20). So kamen bei Rechtsanwalt D.___ neben seiner auffällig passiven Haltung bei Einvernahmen auch noch mehrere (Frist-)Versäumnisse im Verlauf des Jahres 2014 hin- zu (vgl. dazu vorne E. II.2.3.2). Derartige Fehlleistungen sind bei den übrigen Verteidigern nicht aktenkundig. Die soeben beschriebene Passivität von Rechtsanwalt D.___ entsprach offensichtlich in keiner Weise den Wünschen seines damaligen Mandanten. Das wird aus verschiedenen Schreiben des Letzteren an seinen ehemaligen Verteidiger im Verlauf des Jahres 2014 deutlich. So schrieb der Beschuldigte 1 zum Beispiel: am 24. Februar 2014: "Am 05. und 12. Januar 2014 habe ich Ihnen u.a. zwei konkrete Aufträge erteilt […] meines Wissens wurde von Ihnen noch nichts unternommen […] Sollte eine Erledigung dieser Aufträge zeitlich für Sie nicht möglich sein, werde ich - nach Absprache mit Ihnen - Teilaufträge einem anderen Anwalt übergeben" (act. 1/SN/ A/016_PC/Email/Endfassung/Brief […] 24 02 2014.doc ST.2014.15530). am 9. Juni 2014: "Frage: Ist Ihr Büro in der Lage, diesen Fall sorgfältig aufzuarbeiten? Wir sprechen schon seit langer Zeit über den vollen Einsatz eines Mitarbeiters - diese haben nun schon dreimal gewechselt, ohne dass heute ein nennenswertes Resultat vorliegt" (act. 1/SN/G/G3_USB-Stick/Word/Brief […] 09 06 2014, rev. VWS ST.2014. 15530). am 9. Juni 2014: "Ich hatte Ihnen die Unterlagen zugestellt. Ebenfalls haben Sie diese als Dateien zur weiteren Bearbeitung erhalten. Bis heute habe ich von Ihnen noch kei- ne Stellungnahme erhalten. Ich erwarte Ihre Stellungnahme und / oder die überarbeite- te Eingabe bis Ende Woche. Ansonsten werde ich die Beschwerde direkt einreichen" (act. 1/SN/G/G3_USB-Stick/Word/Brief […] 09.06.2014 ST.2014.15530). am 27. September 2014: "Am kommenden Mittwoch, 01. Oktober 2014, findet wieder eine Einvernahme statt. Darüber hatten wir gesprochen und auch korrespondiert. Ich muss einmal mehr feststellen, dass Sie kurz vor dem Termin nicht vorbereitet sind. Wie können wir an einer Einvernahme teilnehmen, wenn Sie als mein Anwalt keine Akten- kenntnisse haben?" (act. 1/SN/G/G3_USB-Stick/Word/Brief […] 27 09 2014 korr ST.2014.15530). Im zuletzt zitierten Schreiben fällt insbesondere der Passus "einmal mehr" auf. Vom Inhalt sämtlicher vorgenannter Dokumente hätte die Staatsanwaltschaft bereits im November bzw. Dezember 2014 aufgrund der damals erfolgten Hausdurchsuchungen und Beschlag- ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 21/49
nahmungen der massgeblichen Datenträger (act. 1/HD/119; 1/HD/310; beides ST.2014.
15530) Kenntnis nehmen können, spätestens aber mit der am 27. April 2015 vollendeten Aufbereitung der Daten (act. 1/C/928 ST.2014.15530). Zudem musste auch der am 23. Dezember 2014 geführte E-Mail-Verkehr zwischen Rechtsanwalt D.___ und der Staatsanwaltschaft (act. 1/RA/01/447 ST.2014.15530 = B*/93 Beilage 7; vgl. dazu auch B*/92 S. 9) bei dieser erhebliche Zweifel an der Wirksam- keit bzw. Effektivität der damaligen Verteidigung des Beschuldigten 1 wecken. So schrieb Rechtsanwalt D.___ um 10.52 Uhr: "Herr [A.___] wird an der heutigen Einvernahme ohne unsere Begleitung teilnehmen." Darauf antwortete die Staatsanwaltschaft um 13.44 Uhr: "Herr [A.___] hat mir gerade mitgeteilt, dass er davon ausging, dass Sie oder Herr [E.___] vor der heutigen Befragung nochmals bei ihm vorbeikommen wollten. Er möch- te noch einige Dinge mit Ihnen besprechen. Ich teile Ihnen dies hiermit auf Herrn [A.___’s] Wunsch hin mit." Hierauf entgegnete Rechtsanwalt D.___ um 14.07 Uhr lapidar: "Danke für die Mitteilung. Ich gehe davon aus, dass die Einvernahme trotzdem stattfin- den kann." Die relativierenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu diesem Nachrichtenaus- tausch (act. B*/106 S. 14) überzeugen nicht. Nur weil O.___ anlässlich seiner Einvernah- me vom 18. Dezember 2014 angeblich keine den Beschuldigten 1 belastenden Aussagen getätigt haben soll, bedeutete dies noch lange nicht, dass der Einzuvernehmende dies auch anlässlich einer weiteren Befragung nicht tun wird. Von einer solchen Prämisse kann weder die Staatsanwaltschaft und erst recht nicht die Verteidigung ausgehen, zumal Letz- tere die zu stellenden Fragen (und natürlich auch die Antworten darauf) im Vorfeld in aller Regel nicht kennt. Zudem können bei einem gänzlichen Nichterscheinen auch allfällig aus Verteidigungssicht gebotene Entlastungsfragen für die eigene Mandantschaft nicht ge- stellt werden. Konkret kommt hinzu, dass O.___ den Beschuldigten 1 anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Dezember 2014 in den Themenbereichen Zahlungsverkehr und Rechnungen durchaus massgeblich belastete (act. 1/D/02/468 ST.2014.15530 Fragen 24 und 32). Nicht nachvollziehbar ist sodann, wie man aus dem Inhalt der von der Staatsan- waltschaft zitierten Aktenstücken (act. 1/H/275; 1/H/276; 1/H/277; 1/H/278; 1/H/279; alle ST.2014.15530) den Schluss ziehen kann, der Beschuldigte 1 habe seinen damaligen Verteidiger am 23. Dezember 2014 nicht wegen der am selben Tag durchgeführten Ein- ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 22/49
vernahme von O.___, "sondern wegen einiger anderer Dinge" (act. B*/106 S. 14) spre- chen wollen. Auch aus der E-Mail des Beschuldigten 1 an seinen damaligen Verteidiger vom 6. Feb- ruar 2015 (welche in Kopie an die Staatsanwaltschaft gesandt wurde; act. 1/H/676 ST.2014.15530) liess sich erkennen, dass es Letzterer mit der fortlaufenden und zeitna- hen Information seines ehemaligen Mandanten nicht so genau nahm: "fehlende Akten seit 08. Dezember 2014 Sie werden von sämtlichen Ihnen (Staatsanwalt) zugestellten Akten - ohne Befra- gungsprotokolle (diese habe ich) - mir die entsprechenden Kopien bis Montag 09. Feb- ruar 2015 zustellen. [AA.___] Ich habe von Ihnen keine Akten erhalten - bitte ebenfalls bis 09. Februar 2015 zustel- len. Danke. wie ist die Akteneinsicht Ende Januar verlaufen? welche Fristen laufen? welches sind die nächsten Schritte?" Analoges gilt für das Schreiben des Beschuldigten 1 an die Staatsanwaltschaft vom
3. Dezember 2015 (act. 1/RA/01/1181 ST.2014.15530). Darin schrieb er: "Wie ich dieser Vorladung entnehmen kann, geht es offenbar einzig darum, mir die Ge- legenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen zu geben. Dies war mir bis anhin nicht bewusst. Derzeit bin ich weder genügend gut über den aktuellen Verfahrensstand noch über die erhobenen Akten informiert." Daraufhin gelangte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 (act. 1/RA/01/1182 ST.2014.15530) an Rechtsanwalt D.___ und teilte ihm unter anderem mit: "Den Termin und Zweck der Befragung von Herrn [XZ.___] hatte ich mit Ihnen bespro- chen und auch bereits ein Verschiebungsgesuch von Herrn [A.___] bewilligt. Die Be- anstandungen von Herrn [A.___], er könne sich nicht ausreichend vorbereiten, kann ich nicht nachvollziehen." Vor diesem Hintergrund überzeugt auch die Behauptung der Staatsanwaltschaft (act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 5; vi act. 90 G66 S. 6; act. B*/106 S. 15) nicht, dass sie erstmals mit Schreiben des Beschuldigten 1 vom 31. Oktober 2016 unsubstantiierte ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 23/49
Andeutungen hinsichtlich Unwirksamkeit bzw. Ineffektivität der damaligen Verteidigung erhalten haben soll. Durch die oben zitierten Stellen der Schreiben des Beschuldigten 1 vom 6. Februar 2015 (act. 1/H/676 ST.2014.15530) und 3. Dezember 2015 (act. 1/RA/01/ 1181 ST.2014.15530) wird zudem widerlegt, dass dieser angeblich erstmals am 31. Okto- ber 2016 behauptet habe, von seinem früheren Verteidiger nur unzureichend und unvoll- ständig über die Aktenlage informiert worden zu sein (so aber die Staatsanwaltschaft in act. 6/RA/02/2209 ST.2010.32929 S. 2; 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 5 f.; vi act. 90 G66 S. 6 f.; act. B*/106 S. 15). 2.4.2 An den bisherigen Erwägungen ändern die von der Staatsanwaltschaft vorgebrach- ten (act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 4 f.; vi act. 90 G66 S. 4 f.; act. B*/106 S. 12 f. und 15) Umstände nichts, dass der Beschuldigte 1 bis zum 31. Oktober 2016 nie sein Missfallen über Rechtsanwalt D.___ geäussert und diesen noch anlässlich der Festnah- meeröffnung im Dezember 2014 ausdrücklich als seinen Verteidiger gewünscht habe. So scheint aus den vorzitierten Dokumenten vom 24. Februar 2014 (act. 1/SN/A/016_PC/ Email/Endfassung/Brief […] 24 02 2014.doc ST.2014.15530), 9. Juni 2014 (act. 1/SN/G/ G3_USB-Stick/Word/Brief […] 09 06 2014, rev. VWS; 1/SN/G/G3_USB-Stick/Word/Brief […] 09.06.2014; beide ST.2014.15530), 27. September 2014 (act. 1/SN/G/G3_USB-Stick/ Word/Brief […] 27 09 2014 korr ST.2014.15530), 23. Dezember 2014 (act. 1/RA/01/447 ST.2014.15530 = B*/93 Beilage 7), 6. Februar 2015 (act. 1/H/676 ST.2014.15530) und
3. Dezember 2015 (act. 1/RA/01/1181 ST.2014.15530) durchaus ein gewisses Missfallen seitens des Beschuldigten 1 durch. Ungleich entscheidender ist aber der Umstand, dass die Verfahrensleitung von Amtes wegen auf eine wirksame Verteidigung zu achten hat und es diesbezüglich keiner entsprechenden Rüge der beschuldigten Person bedarf (vgl. dazu vorne E. II.2.1). Es wurde bereits aufgezeigt (vgl. vorne E. II.2.4.1), dass die Staats- anwaltschaft bei genügender Aufmerksamkeit spätestens ab dem Jahr 2014 relevante Fehlleistungen von Rechtsanwalt D.___ hätte feststellen können und müssen. Dass der Beschuldigte 1 in jener Zeit tatsächlich bereits seit längerem mit den Leistungen seines damaligen Verteidigers nicht zufrieden war, ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus dem Schreiben des Ersteren vom 27. September 2014 (act. 1/SN/G/G3_USB-Stick/Word/Brief […] 27 09 2014 korr ST.2014.15530). Darin hält er an die Adresse von Rechtsanwalt D.___ fest: "Einleitend möchte ich Ihnen nicht vorenthalten, dass ich über die Art und Weise, wie Sie mich als Klienten behandeln, enttäuscht bin. Meine E-Mails und Briefe werden von Ihnen - wenn überhaupt - nur sehr zögerlich beantwortet. Bei telefonischen Anrufen ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 24/49
wimmeln mich Ihre Mitarbeiter ab, eine direkte Kontaktaufnahme mit Ihnen selbst ist fast unmöglich. Ich empfinde Ihr Verhalten als kontraproduktiv; es verhindert meiner Ansicht nach eine zeitnahe Lösung der anstehenden Probleme." 2.4.3 Trotz der spätestens ab dem Jahr 2014 bestehenden Offenkundigkeit (welche auch nach der rechtlichen Auffassung der Staatsanwaltschaft zu einer Handlungspflicht ihrer- seits geführt hätte; vi act. 90 G66 S. 2; act. B*/106 S. 2 f.) reagierte die Staatsanwaltschaft weder damals noch zu einem späteren Zeitpunkt auf die Fehlleistungen von Rechtsanwalt D.___. Sie tat dies nicht einmal, als dieser per 15. Dezember 2014 (im Verfahren ST.2014.15530; act. 1/RA/01/450 ST.2014.15530) bzw. 20. März 2015 (im Verfahren ST.2010.32929; act. 1/RA/02/1813 ST.2010.32929) zum amtlichen Verteidiger des Be- schuldigten 1 ernannt wurde, was die staatliche Fürsorgepflicht im Bereich der effektiven Verteidigung zusätzlich verstärkte. Gänzlich unverständlich erscheint schliesslich die Re- aktion der Staatsanwaltschaft auf das Schreiben des Beschuldigten 1 vom 31. Okto- ber 2016 (act. 6/E/01/2087 ST.2010.32929). Obwohl Letzterer darin (auch gemäss Staatsanwaltschaft; act. 6/RA/02/2209 ST.2010.32929 S. 2; 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 5; vi act. 90 G66 S. 6; act. B*/106 S. 15) die Leistungen seines (zu jenem Zeitpunkt bereits amtlichen) Verteidigers bemängelte, wurde ein Auswechseln desselben seitens der Staatsanwaltschaft nicht einmal in Erwägung gezogen. Dies obschon die geäusserte Kritik sehr deutlich (und entgegen der Staatsanwaltschaft auch nicht unsubstantiiert) aus- fiel (act. 6/E/01/2087 ST.2010.32929 S. 2): "Ich habe während mehreren Monaten mehrfach versucht im Hinblick auf notwendige Beweisanträge und die heutige Einvernahme einen Besprechungstermin mit meinem Verteidiger zu bekommen. Leider war ihm dies nicht möglich. Ich konnte diese Einver- nahme nicht mit meinem Verteidiger besprechen und vorbereiten. Ich habe auch keine Ahnung in welche Akten wir bereits Einsicht nehmen konnten, obwohl ich mehrfach nachgefragt und die Akten verlangt habe. Aus diesen Gründen bleibt mir nichts ande- res übrig als heute die Aussage zu verweigern." Selbst wenn die sonstigen Schilderungen des Beschuldigten 1 im selben Schreiben (über den Beginn der Befragung vom 11. Oktober 2016) tatsachenwidrig gewesen sein sollten, hätte die Staatsanwaltschaft gestützt darauf nicht automatisch den Schluss ziehen dürfen, die vorzitierten Behauptungen über Rechtsanwalt D.___ seien wenig glaubhaft (act. B*/106 S. 15). Es handelt sich bei diesen beiden Aspekten um zwei verschiedene, voneinander unabhängige Themen. Basierend auf der staatlichen Fürsorgepflicht hätte die Staatsanwaltschaft den Vorwürfen nachgehen müssen. Trotz ihrer (aufgrund der amt- lichen Verteidigung zum damaligen Zeitpunkt noch verstärkten) Fürsorgepflicht hielt es die ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 25/49
Staatsanwaltschaft indessen nicht einmal für nötig, Rechtsanwalt D.___ zu einer Stellung- nahme auf die genannte Kritik aufzufordern. Vielmehr stellte sie ihm das Schreiben seines damaligen Mandanten einige Tage später bloss zu und attestierte Rechtsanwalt D.___ noch mit Schreiben vom 16. Januar 2017 ungeprüft eine gewissenhafte Ausübung der amtlichen Verteidigung (act. 6/E/01/2107 ST.2010.32929): "Aufgrund des bisherigen Verlaufs der laufenden Strafverfahren gegen Ihren Klienten habe ich keinen Anlass zur Annahme, dass Sie Ihren Klienten nicht orientieren (bzw. dies nicht zumindest in gebührender Weise versuchen) und Ihre Funktion als amtlicher Verteidiger nicht gewissenhaft ausüben […] Ich hoffe nicht, dass seine wiederholten jüngsten Schreiben und deren Thema Teile einer konzertierten Aktion sind, aus takti- schen Gründen einen Wechsel der amtlichen Verteidigung oder auch der Verfahrens- leitung zu provozieren. Für beides besteht nämlich aus meiner Sicht nicht der geringste Anlass." Der umfassende Verteidigerwechsel erfolgte schliesslich erst Mitte des Jahres 2017, nachdem Rechtsanwalt D.___ mit Schreiben vom 9. Juni 2017 (act. 6/RA/02/2168 ST.2010.32929) selbst um Entlassung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 er- sucht hatte. 2.4.4 Bei den Behauptungen, Rechtsanwalt D.___ habe einen sach- und fachkundigen, aktiven und interessierten Eindruck gemacht, immer wieder an Verfahrenshandlungen teilgenommen, sich für seinen Klienten eingesetzt und Akteneinsichtsgesuche sowie Be- weisanträge gestellt (act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 4; vi act. 90 G66 S. 2 und 4; act. B*/106 S. 3 ff., 12 und 15 f.), handelt es sich um rein subjektive, sehr allgemein gehal- tene Einschätzungen der Staatsanwaltschaft. Diese werden zudem durch die weiter oben gemachten Erwägungen klar widerlegt. Weiter schliesst das Stellen auch einer Vielzahl von Akteneinsichtsgesuchen und Beweisanträgen eine Schlechtverteidigung nicht aus. Blosse Gesuche um Akteneinsicht belegen ferner keineswegs die tatsächlich erfolgte, umfassende Weiterleitung der dabei erhaltenen Dokumente an die Mandantschaft sowie deren Orientierung über den Verfahrensgang. Ein solcher Beweis wird auch nicht durch die von der Staatsanwaltschaft genannten (act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 6; vi act. 90 G66 S. 6; act. B*/106 S. 16), anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. No- vember 2014 beim Beschuldigten 1 aufgefundenen Dokumente (ein USB-Stick mit der Aufschrift "[D.___]" sowie ein Verteidigungsdossier) erbracht, zumal aus diesen die weite- re Entwicklung des Mandanten-Anwalts-Verhältnisses nicht ersichtlich ist. Weil die ge- nannten Dokumente als Anwaltspost zudem nicht zu den Akten genommen wurden, kön- ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 26/49
nen weder ihr Umfang noch die Vollständigkeit beurteilt werden. Schliesslich kann auch aus der Überlassung eines einzigen Befragungsprotokolls eines Mitbeschuldigten (vgl. dazu vi act. 90 G66 S. 6) nicht der Schluss gezogen werden, Rechtsanwalt D.___ habe seinen ehemaligen Mandanten stets vollständig und lückenlos über die gesamten relevanten Verfahrensakten dokumentiert. Vielmehr deuten die weiter oben zitierten Schreiben des Beschuldigten 1 vom 6. Februar 2015 (act. 1/H/676 ST.2014.15530) und
3. Dezember 2015 (act. 1/RA/01/1181 ST.2014.15530) auf das Gegenteil hin. 2.4.5 Nicht von Relevanz ist der Umstand, dass der Beschuldigte 1 gegenüber der Staats- anwaltschaft zunächst keine Kritik an seiner damaligen Verteidigung vorgebracht hatte (act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 4 f.; vi act. 90 G66 S. 4 f.; act. B*/106 S. 12 f.). Wie bereits festgehalten (vgl. dazu vorne E. II.2.1) hat der Staat von Amtes wegen eine effek- tive Verteidigung zu gewährleisten, unabhängig von tatsächlichen Rügen der beschuldig- ten Person. Zudem lagen vorliegend tatsächlich mehrere relevante Missfallensäusserun- gen des Beschuldigten 1 in Bezug auf seinen ehemaligen Verteidiger vor, welche seitens der Staatsanwaltschaft aber allesamt ignoriert wurden (vgl. dazu vorne E. II.2.4.1– II.2.4.3). Und schliesslich ist es auch nicht überraschend, dass eine beschuldigte Person ihre Unzufriedenheit mit der eigenen Verteidigung nicht gleich bei den ersten Unstimmig- keiten an die Staatsanwaltschaft trägt. Umso ernster muss diese aber die einmal geäus- serte Kritik am Verteidiger nehmen, insbesondere wenn es sich bei diesem wie vorliegend zunächst noch um eine Wahlverteidigung handelte. Genau dies tat die Staatsanwaltschaft im zu beurteilenden Fall wie gezeigt (vgl. dazu vorne E. II.2.4.3) aber nicht. 2.4.6 Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach sie auf- grund des persönlichen Umgangs von Rechtsanwalt D.___ mit dem Beschuldigten 1 bei dessen Einvernahmen von einem intakten Vertrauensverhältnis, ja gar harmonischen, ungetrübten und vertrauen Verhältnis zwischen den beiden habe ausgehen dürfen (vi act. 90 G66 S. 2 und 5; act. B*/106 S. 4 f., 13 und 15). Wie bereits gezeigt (vgl. dazu vorne E. II.2.3.3) nahm der damalige Verteidiger ohne ersichtlichen Grund an mehreren Einvernahmen seines Mandanten nicht (vollständig) teil. Ein solches Verhalten wirft für sich allein betrachtet schon Fragezeichen auf. Zwar macht die Staatsanwaltschaft sinn- gemäss geltend, die Abwesenheiten von Rechtsanwalt D.___ seien mit Einverständnis des Beschuldigten 1 erfolgt (vi act. 90 G109.1 S. 2; act. B*/106 S. 13). Dies wäre für die Beurteilung einer objektiven Schlechtverteidigung nicht nur irrelevant, die genannte Be- hauptung der Staatsanwaltschaft widerspricht zudem ihren eigenen früheren Ausführun- gen, wonach der ehemalige Verteidiger die Befragungen bloss "soweit für die Verfahrens- leitung erkennbar im Einvernehmen mit [A.___]" verlassen habe (act. 1/RA/01/1521 ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 27/49
ST.2014.15530 S. 4 f.; vi act. 90 G66 S. 5). In ihrer Stellungnahme vom 19. Dezem- ber 2024 räumte die Staatsanwaltschaft gar selbst ein, dass ihr die Gründe für das jewei- lige Nichterscheinen von Rechtsanwalt D.___ unbekannt seien (act. B*/106 S. 5). Dass der Beschuldigte 1 und sein damaliger Verteidiger aber gerade auch in Bezug auf die Frage der Anwesenheit bei Einvernahmen nicht gleicher Meinung waren, musste die Staatsanwaltschaft allein schon aufgrund des E-Mail-Verkehrs zwischen ihr und Rechts- anwalt D.___ vom 23. Dezember 2014 (act. 1/RA/01/447 ST.2014.15530 = B*/93 Beila- ge 7; vgl. dazu auch vorne E. II.2.4.1) bemerkt haben. Es ist schliesslich auch nicht zutref- fend, dass Letzterer bzw. sein Stellvertreter die Befragungen bei nur teilweiser Anwesen- heit "in der Regel erst relativ kurz vor Schluss" verlassen hätten (so aber die Staatsan- waltschaft; act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 4 f.; vi act. 90 G66 S. 5; act. B*/106 S. 13). Rechtsanwalt D.___ (bzw. einmal sein Stellvertreter Rechtsanwalt E.___) ver- liess(en) die entsprechenden Einvernahmen bereits nach weniger als 76 % (Einvernahme vom 15. Dezember 2014; act. 1/E/01/441 ST.2014.15530) bzw. 12 % (Einvernahme vom
30. Dezember 2014; act. 1/E/01/442 ST.2014.15530) bzw. 79 % (Einvernahme vom
13. Januar 2015; act. 1/E/01/475 ST.2014.15530) bzw. 41 % (Einvernahme vom 23. Ja- nuar 2015; act. 1/E/01/623 ST.2014.15530) der gestellten Fragen. Im Schnitt war er somit bei den vorgenannten Befragungen gerade einmal für rund die Hälfte (52 %) der gestell- ten Fragen anwesend. In zeitlicher Hinsicht belief sich seine Anwesenheit sodann im Durchschnitt auf gar deutlich weniger als die Hälfte (rund 44 %) der Einvernahmedauer (75 % an der Einvernahme vom 15. Dezember 2014 [act. 1/E/01/441 ST.2014.15530], rund 7 % an der Einvernahme vom 30. Dezember 2014 [act. 1/E/01/442 ST.2014.15530], rund 58 % an der Einvernahme vom 13. Januar 2015 [act. 1/E/01/475 ST.2014.15530], rund 35 % an der Einvernahme vom 23. Januar 2015 [act. 1/E/01/623 ST.2014.15530]; vgl. zum Ganzen auch act. B*/93 Beilage 5). Dabei betreffen die genannten Abwesenhei- ten insbesondere auch jeweils die der eigentlichen Befragung nachgehende, in ihrer Wichtigkeit nicht zu unterschätzende Durchsicht des Protokolls. Bei dieser kann ein Ver- teidiger allenfalls falsch, ungenau oder gar nicht protokollierte Aussagen zu Gunsten sei- nes Mandanten noch korrigieren bzw. ergänzen lassen. 2.4.7 In keiner Weise überzeugend ist der Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass sie beim von Rechtsanwalt D.___ aufgezeigten Verhalten von einer zwischen diesem und dem Beschuldigten 1 abgesprochenen Verteidigungsstrategie habe ausgehen dürfen, in wel- che sie sich nicht einzumischen habe (act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 4; vi act. 90 G66 S. 2 f. und 5; act. B*/106 S. 5 ff. und 11 ff.). Ganz offensichtlich stellen weder die (teilweise) Nichtteilnahme an Einvernahmen noch das Verpassen von Fristen eine irgend- wie geartete Verteidigungsstrategie dar und können sich ausschliesslich negativ auf die ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 28/49
Mandantschaft auswirken (vgl. dazu auch act. B*/93 Beilage 1 S. 26 f.; B*/92 S. 13). Zu- dem lassen die im Recht liegenden E-Mails zwischen den Beschuldigten 1 und 2 vom
14. Oktober 2014 (act. 1/SN/A/016_PC/Email/AW_ Verfahrenstrennung [AA.___] _ [BB.___] ST.2014.15530) und 18. November 2014 (act. 1/SN/A/016_PC/Email/Re_ WG_ Schlussbefragung ST.2014.15530) die Frage aufkommen, ob Rechtsanwalt D.___ über- haupt eine erkennbare Verteidigungsstrategie für seinen damaligen Mandanten fuhr. 2.4.8 Am bisher Ausgeführten vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es ge- mäss Staatsanwaltschaft massgeblich Rechtsanwalt D.___ zu verdanken sei, dass der Beschuldigte 1 möglichst rasch aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist (act. 1/RA/01/1521 ST.2014.15530 S. 5 f.; vi act. 90 G66 S. 5 ff.; act. B*/106 S. 14 ff.). Auch wenn dies zutreffen mag, genügt dies für eine umfassende und effektive Verteidi- gung gegen schwerwiegende strafrechtliche Vorwürfe nicht. Dass der Beschuldigte 1 die nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft durchgeführte Herzoperation ohnehin nicht prioritär gewichtete, zeigt sich bereits daran, dass diese von ihm ständig aufgescho- ben wurde (so auch die Staatsanwaltschaft; act. B*/106 S. 16 f.). 2.4.9 Verfehlt ist sodann der Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass es sich beim Beschul- digten 1 um einen mit den Anforderungen an eine korrekte Verteidigung vertrauten sowie in Rechts- und Verfahrenssachen versierten Architekten und Immobilienkaufmann mit langjähriger Erfahrung handle, der in der Schweiz aufgewachsen und mit den hiesigen Gepflogenheiten auch in Strafverfahren bestens vertraut sei (vi act. 90 G66 S. 2; act. B*/106 S. 4). Das vorliegende Strafverfahren ist nicht nur aktenmässig ausseror- dentlich umfangreich, sondern umfasst auch eine Vielzahl verworrener und miteinander verflochtener Anklagesachverhalte, welche seitens der Staatsanwaltschaft unter die teil- weise komplexesten Straftatbestände des Strafgesetzbuches subsumiert und gegenüber einer Vielzahl an Beschuldigten geltend gemacht werden. Kommt hinzu, dass die Voraus- setzungen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO klar erfüllt sind. Bei dieser Ausgangslage kann auch vom in Justizangelegenheiten nicht ganz unbeholfenen Beschuldigten 1 nicht erwartet werden, dass er sich ohne effektive Verteidigung ausrei- chend zur Wehr setzen kann (vgl. dazu auch act. B*/92 S. 20). Ebensowenig darf gegen- über einem juristischen Laien der Anspruch erhoben werden, er könne in einer derart komplexen Angelegenheit aufgrund vergangener Erfahrungen mit Rechtsanwälten von sich aus eine Schlechtverteidigung durch einen Profi erkennen. Umso weniger, als dies wie gezeigt ja auch der Staatsanwaltschaft nicht gelungen war und diese bis heute eine Schlechtverteidigung durch Rechtsanwalt D.___ verneint. ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 29/49
2.4.10 Schliesslich sind auch keine Anzeichen dafür erkennbar, dass es sich beim Vor- bringen einer ungenügenden Verteidigung durch den Beschuldigten 1 um eine rein takti- sche Massnahme bzw. eine Inszenierung zwecks Sabotage des Verfahrens bzw. gar um Rechtsmissbrauch handelt (so die Staatsanwaltschaft in act. 1/RA/01/1521 ST.2014. 15530 S. 7; vi act. 90 G66 S. 7 ff.; act. B*/106 S. 7 ff. und 17 ff.). Entgegen der Staatsanwaltschaft wartete die neue Verteidigung nicht fast 4 ½ Jahre mit der Geltendmachung von Mängeln in der Verteidigung durch Rechtsanwalt D.___ bzw. mit dem Antrag auf Wiederholung von Untersuchungshandlungen zu. Bereits mit Schrei- ben an die Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2017 (und somit nur wenige Tage nach der umfassenden Mandatierung durch den Beschuldigten 1) führte Rechtsanwalt G.___ aus (act. 6/RA/02/2181 ST.2010.32929): "[…] war unter anderem die Frage der Akteneinsicht, der Vollständigkeit der Akten und die Weiterleitung an meinen Mandanten ein Thema, das immer wieder zu Diskussio- nen zwischen Kollege [D.___] und Herrn [A.___] führte." Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 4. September 2017 wurde zudem vom neu- en Verteidiger des Beschuldigten 1 festgehalten (act. 6/RA/02/2208 ST.2010.32929 S. 1): "Wie Ihnen zudem auch bekannt ist, wurde mein Mandant von seinem früheren Vertei- diger nur unzureichend und nur unvollständig über die Aktenlage informiert." Weiter beantragte Rechtsanwalt G.___ bereits am 14. November 2018 anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur nochmaligen Durchführung des gesamten Vorver- fahrens wegen ungenügender Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ (act. B*/107 Beilage 5). Analoges verlangte er zudem in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 21. Oktober 2019 (act. 1/RA/01/1520 ST.2014.15530). Zwar ist es zutreffend, dass der Beschuldigte 1 Rechtsanwalt G.___ im isolierten The- menkomplex AA.___ (ST.2011.16289) bereits Mitte des Jahres 2015 mandatierte (act. B*/107 Beilage 2). Wie bereits gezeigt (vgl. dazu vorne E. II.2.3.4.2), standen und stehen die dortigen Fehlleistungen von Rechtsanwalt D.___ allerdings nicht im Zentrum, weil dem Beschuldigten 1 im Themenkomplex AA.___ nur wenig strafbare Vorwürfe ge- macht wurden, er eine blosse Randfigur darstellte und er vorinstanzlich in keinem einzi- gen Anklagepunkt schuldig gesprochen wurde. Entsprechend war Rechtsanwalt G.___ auch nicht gehalten, bereits zum damaligen Zeitpunkt nach Argumenten für eine Schlecht- verteidigung des Beschuldigten 1 zu forschen, zumal er den Beschuldigten 1 zu jener Zeit ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 30/49
noch parallel mit Rechtsanwalt D.___ vertrat. Erst nach dessen endgültiger Entlassung aus sämtlichen Mandaten des Beschuldigten 1 und der durch diesen erfolgten umfassen- den Beauftragung von Rechtsanwalt G.___ (mithin ab dem 9. Juni 2017; act. 6/RA/02/ 2169 ST.2010.32929) konnte und durfte sich Letzterer ohne Einschränkung der Thematik Schlechtverteidigung im Gesamtkontext aller gegen seinen Mandanten geführten Straf- verfahren widmen und entsprechende Bemerkungen anbringen bzw. Anträge einreichen. Das hat er denn auch wie soeben gezeigt getan. Insofern lässt sich aus der Darlegung der zeitlichen Hintergründe durch die Staatsanwaltschaft (vgl. act. B*/106 S. 7 ff. und 17 ff.) nichts ableiten. Bei den staatsanwaltlichen Ausführungen zur angeblich erfolgten Einmischung von Rechtsanwalt G.___ in die Klientenbeziehung zwischen Rechtsanwalt D.___ und dem Beschuldigten 1 bzw. deren böswilliger Untergrabung (vi act. 90 G66 S. 8 f.; act. B*/106 S. 19 ff.) handelt es sich um blosse Spekulationen. Diese wurden nicht nur anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von Rechtsanwalt G.___ glaubhaft entkräftet (vi act. 90 G75 S. 10 ff.). Die Behauptungen der Staatsanwaltschaft werden auch durch die Untersuchungsakten widerlegt. So sandte der Beschuldigte 1 beispielsweise bereits am 16. Juli 2015 eine E-Mail nicht nur an Rechtsanwalt D.___, sondern für diesen erkenn- bar im Cc: auch an Rechtsanwalt G.___ (act. 1/H/1089 ST.2014.15530). Vor diesem Hin- tergrund darf davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwalt D.___ von allem Anfang an transparent über die (zusätzliche) Mandatierung von Rechtsanwalt G.___ informiert wurde und das konkrete Vorgehen mit Einverständnis und Unterstützung des Ersteren erfolgte. Dafür spricht denn auch der Inhalt des bereits zitierten (vgl. oben E. II.2.4.1 Abs. 3 al. 1) Schreibens des Beschuldigten 1 an Rechtsanwalt D.___ vom 24. Februar 2014 mit der ausdrücklichen Vorankündigung, Teilaufträge an einen anderen Anwalt zu vergeben, wenn Rechtsanwalt D.___ nicht tätig wird (act. 1/SN/A/016_PC/Email/Endfassung/Brief […] 24 02 2014.doc ST.2014.15530). Gegen das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs sprechen bereits die weiter oben darge- legten zeitlichen Verhältnisse. Rechtsanwalt G.___ war in Bezug auf das Thema Schlechtverteidigung gerade nicht derart passiv, wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wird (act. B*/106 S. 17 ff.). Wie zuvor gezeigt, nahm er sich der Thematik bereits kurze Zeit nach seiner umfassenden Mandatierung per 9. Juni 2017 (act. 6/RA/02/2169 ST.2010.32929) an und bemängelte die Arbeiten seines Vorgängers. Zeitlich noch deut- lich früher gab der Beschuldigte 1 seinen Unmut über die Leistungen seines ehemaligen Verteidigers kund und zwar in einer für die Staatsanwaltschaft erkennbaren Art und Weise (vgl. dazu vorne E. II.2.4.1 und II.2.4.2). Kommt hinzu, dass die im vorliegenden Strafver- ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 31/49
fahren zweifelsohne als lang zu bezeichnenden Verfahrensverzögerungen zu einem gros- sen Teil von staatlicher Seite verursacht wurden, insbesondere durch ein nutzloses erst- instanzliches Verfahren vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland. Bei dieser Aus- gangslage Rechtsanwalt G.___ bzw. dem Beschuldigten 1 eine rechtsmissbräuchliche Verzögerungstaktik vorzuwerfen geht nicht an, zumal der formelle Antrag auf Rückwei- sung des gesamten Verfahrens an die Staatsanwaltschaft wegen Schlechtverteidigung nunmehr seit mehr als sechs Jahren im Raum steht (act. B*/107 Beilage 5). Aufgrund der verjährungsunterbrechenden Wirkung der erstinstanzlichen Entscheide des Kreisgerichts St. Gallen (vgl. dazu hinten E. II.3.2.2 und II.3.2.3) erschiene eine bewusste Verfahrens- verzögerung auch weitgehend nutzlos. Zudem führt eine (wie hier) offenkundige Schlecht- verteidigung zu einer unmittelbaren Handlungspflicht seitens der Strafverfolgungsorgane, ohne dass es überhaupt einer diesbezüglichen Rüge bedürfte (vgl. dazu vorne E. II.2.1). Nun wegen der angeblich zu späten Antragstellung zur Untersuchungswiederholung als Folge einer solchen Schlechtverteidigung von Rechtsmissbrauch auszugehen, wäre wi- dersprüchlich. Überhaupt geht es in Anbetracht der diesbezüglich mehrjährigen Untätig- keit der Behörden nicht an, einer von einer Schlechtverteidigung betroffenen Partei vor- zuwerfen, zu spät auf diesen eigentlich von Amtes wegen zu beachtenden Umstand hin- gewiesen zu haben. Insofern würde sich ohnehin eine analoge Anwendung der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zum Thema Ausstand aufdrängen. Sind nämlich die Um- stände, die den Anschein der Befangenheit bewirken, derart offensichtlich, dass der Rich- ter von sich aus hätte in den Ausstand treten müssen, ist dies stärker zu gewichten als eine verspätete Geltendmachung. Ein solcher Verstoss gegen verfassungsrechtliche Prinzipien lässt die Pflicht der Partei, Ausstandsgründe rechtzeitig geltend zu machen, klar in den Hintergrund treten (BGer 6B_78/2024, 6B_107/2024, 6B_130/2024 E. 3.4.2 und 4.3 m.H. auf BGE 139 III 120 E. 3.2.2, 134 I 20 E. 4.3.2 und BGer 6B_1381/2023 E. 1.3.2). Auf eine ebenfalls gegen die Verfassung verstossende Schlechtverteidigung umgemünzt bedeutet dies, dass bei deren (hier gegebenen) Offenkundigkeit gar keine verspätete Rüge bzw. Beantragung von daraus fliessenden Rechtsfolgen vorliegen kann. 2.5 Im Ergebnis lag sicherlich seit 2012 eine für die Staatsanwaltschaft erkennbare (spä- testens ab 2014 offenkundige) ungenügende bzw. unwirksame Verteidigung des Beschul- digten 1 durch Rechtsanwalt D.___ vor. Entsprechend hätte die Staatsanwaltschaft mit Blick auf ihre staatliche Fürsorgepflicht von Amtes wegen einschreiten und die nötigen Massnahmen treffen müssen. Dies hat sie unterlassen. ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 32/49
3. 3.1 Bei dieser Ausgangslage stellt sich die Frage der rechtlichen Folgen. Nach Auffas- sung des Beschuldigten 1 wären aufgrund seiner ineffektiven Verteidigung grundsätzlich sämtliche Untersuchungshandlungen nicht zu seinem Nachteil verwertbar und somit die gesamte Untersuchung (Vorverfahren inkl. Beweiserhebungen und insbesondere Einver- nahmen) gegen ihn zu wiederholen. Allerdings sei das durchgeführte Vorverfahren derart krass mangelhaft gewesen, dass darauf basierend nie eine erstinstanzliche Hauptver- handlung hätte durchgeführt werden dürfen. Aus diesem Grund sei das vorinstanzliche Urteil für nichtig zu erklären, eventualiter aber zumindest aufzuheben. Die theoretische Möglichkeit der Wiederholung des gesamten Vorverfahrens sei nach so vielen Jahren nicht mehr denkbar, weshalb einzig die Einstellung des Verfahrens Sinn ergebe (act. B*/92 S. 21 f.). Dieser Meinung schliesst sich der Beschuldigte 3 an (act. B*/91). Der Beschuldigte 2 plädiert ebenfalls für eine Einstellung des Verfahrens gegen ihn. Vorlie- gend sei das gesamte Verfahren durch die ungenügende Verteidigung des Beschuldig- ten 1 "infiziert". Aufgrund dieses unheilbaren, von der Staatsanwaltschaft zu vertretenden Mangels sowie mangels verwertbarer Beweise könne ein Urteil definitiv nicht mehr erge- hen. Eine Rückweisung der Anklagen an die Staatsanwaltschaft zur Wiederholung des gesamten Vorverfahrens komme demgegenüber nicht in Frage. Weil die Vorinstanz auf- grund der Befangenheit der verfahrensleitenden Staatsanwälte gar kein Urteil hätte fällen dürfen, leide dieses an derart fundamentalen Mängeln, dass es keine verjährungsunter- brechende Wirkung entfalten könne. Entsprechend könne auch aufgrund der unvermeidli- chen Verjährung sämtlicher Vorwürfe definitiv keine Verurteilung mehr ergehen. Aber selbst wenn die Verjährung unterbrochen worden sein sollte, würde die Wiederholung der Untersuchung zu einer extremen Verletzung des Beschleunigungsgebots führen, was unter zusätzlicher Berücksichtigung des Alters des Beschuldigten 2 ebenfalls nur eine Einstellung des Verfahrens zulasse. Eine partielle Rückweisung der Anklagen nur in Be- zug auf den Beschuldigten 1 sei sodann mangels separater Anklageschriften schon aus formellen Gründen nicht möglich, ebensowenig eine Abtrennung der Verfahren (act. B*/89 S. 2 ff.). Die beschwerte Dritte Q.___ stellt sich auf den Standpunkt, dass die Untersu- chungshandlungen und somit auch die Anklageschriften gegen den Beschuldigten 1 auf- grund dessen ungenügender Verteidigung als nichtig zu qualifizieren seien. Entsprechend verliere auch der erstinstanzliche Entscheid seine Grundlage und habe keine Gültigkeit. Somit sei das Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten 1 unter Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft neu durchzuführen (act. B*/90 S. 1 ff.). Die Staats- anwaltschaft vertritt schliesslich die Meinung, dass, wenn eine Schlechtverteidigung in Betracht gezogen werden sollte, im Vorfeld eine diesbezügliche Stellungnahme des vom ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 33/49
Anwaltsgeheimnis entbundenen Rechtsanwalts D.___ eingeholt werden müsste (act. B*/106 S. 23). 3.2 3.2.1 Die rechtlichen Folgen der ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 hängen davon ab, von welchem Zeitpunkt an von einer solchen auszugehen ist und diese für die Strafverfolgungsbehörde erkennbar war. Wie bereits dargelegt (vgl. dazu vorne E. II.2.4.1), war für die Staatsanwaltschaft spätestens 2014 offenkundig, dass der Be- schuldigte 1 ineffektiv verteidigt war. Das bedeutet nun aber nicht, dass die Schlechtver- teidigung erst damals begann. Vielmehr reichen die Fehlleistungen von Rechtsanwalt D.___ wie gezeigt (vgl. dazu vorne E. II.2.3.4) bis in das Jahr 2012 zurück, was die Staatsanwaltschaft damals hätte erkennen und gestützt darauf reagieren können und müssen (vgl. dazu vorne E. II. 2.4.1). Der Beschuldigte 1 war somit bereits wenige Mona- te nach der am 18. Februar 2011 gegen ihn erfolgten Eröffnung der ersten Strafuntersu- chung (act. 1/A/150 ST.2010.32929) ungenügend verteidigt. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass ein Grossteil der Untersuchungshandlungen gegen den Beschuldigten 1 hauptsächlich erst ab dem Jahr 2012 erfolgte, ist von einer praktisch von Anfang an bestehenden ungenügenden Verteidigung seinerseits in sämtlichen drei rele- vanten Verfahren (ST.2010.32929, ST.2011.16289 und ST.2014.15530) auszugehen. 3.2.2 Die den Beschuldigten 1 und 2 vorgeworfenen und im Berufungsverfahren noch relevanten Taten reichen teilweise bis in das Jahr 2007, jene des Beschuldigten 3 zum Teil bis ins 2008 zurück. Vor diesem Hintergrund spielt weiter die Frage des Verjährungs- eintritts eine massgebliche Rolle beim Entscheid über die Folgen der ungenügenden Ver- teidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___. Sämtliche gegenüber den Be- schuldigten 1–3 angeklagten Straftaten, für welche vorinstanzlich ein Schuldspruch er- ging, waren zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids vom 8. November 2021 noch nicht verjährt. Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung gilt dies auch in jenen Fällen, in denen das erstinstanzliche Urteil später in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben und die Sache an das erst- instanzliche Gericht oder an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird (BGer 6B_1408/ 2017 E. 1.4.1; 6B_692/2017 E. 1; je m.w.H.). Trotz diesbezüglich in der Literatur teilweise abweichender Meinungen und geäusserter Kritik, hält das Bundesgericht an dieser Recht- sprechung fest und sieht keinen Anlass für eine Praxisänderung (BGer 6B_692/2017 E. 1 in fine; 6B_696/2021 E. 3.2). Dies bestätigte es zuletzt soweit erkennbar mit Entscheiden vom 12. April 2024 (BGer 7B_233/2024 E. 1.3.2) und 4. Dezember 2024 (BGer 9C_308/ ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 34/49
2024, 9C_309/2024 E. 3.3.2; vgl. zur Thematik auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2024, SB230113-O/U/cwo, E. I.6.2). Bei dieser Ausgangs- lage wirken die vorinstanzlichen Entscheide gegen die Beschuldigten 1–3 vom 8. Novem- ber 2021 grundsätzlich selbst dann verjährungsunterbrechend, falls sie nachfolgend auf- grund der Schlechtverteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ aufgeho- ben und die Untersuchungen zwecks Wiederholung an die Staatsanwaltschaft zurückge- wiesen werden sollten (so auch die Staatsanwaltschaft: act. B*/108 S. 4). Etwas anderes könnte nur für den Fall gelten, dass die genannten Entscheide nichtig wären (BGer 6B_696/2021 E. 3.3). 3.2.3 3.2.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinne der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmswei- se zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzu- ständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Be- hörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 IV 197 E. 1.3.2; 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; BGer 1C_497/2020, 1C_507/2020 E. 6.4.1). Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu, womit nicht ohne weiteres die Nichtigkeit von in Rechtskraft erwachsenen Urteilen angenommen werden darf (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 145 IV 197 E. 1.3.2; BGer 6B_120/2018 E. 2.2; 6B_667/2017 E. 3.1 f.; 6B_744/2008 E. 1.3; zum Ganzen: BGer 6B_563/2021 E. 1.3.3). 3.2.3.2 Wie gezeigt hätte die Staatsanwaltschaft bei Anwendung der gebotenen Aufmerk- samkeit Fehler bzw. Versäumnisse von Rechtsanwalt D.___ bereits ab dem Jahr 2012 erkennen können/müssen und solche waren spätestens 2014 offenkundig (vgl. vorne E. II.2.4.1). Trotzdem reagierte die Staatsanwaltschaft nicht, bestreitet bis zum heutigen Tag (act. B*/106) eine massgebliche Schlechtverteidigung des Beschuldigten 1 durch den vorgenannten Rechtsanwalt und tauschte diesen nicht fristgerecht durch einen effektiven Verteidiger aus (vgl. vorne E. II.2.4.3). Obwohl es sich dabei um einen schwerwiegenden, nicht heilbaren Mangel des Untersuchungsverfahrens handelt, ist dieser nicht als derart krass zu qualifizieren, dass gestützt darauf die Nichtigkeit der Untersuchungen gegen die Beschuldigten 1–3 und damit zusammenhängend der Anklageschriften, der vorinstanz- ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 35/49
lichen Verfahren sowie der erstinstanzlichen Entscheide vom 8. November 2021 resultie- ren würde. Vielmehr ist als Rechtsfolge einer nicht gehörigen Verteidigung die kassatori- sche Erledigung durch Rückweisung vorgesehen (vgl. BGE 149 IV 284 E. 2.2; 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1 m.H. auf BGer 6B_512/2012 E. 1.3.3). Das gilt selbst für jene Fälle, in denen das Vorliegen einer unwirksamen Verteidigung zufolge schwerer Fehler und Versäumnisse des Rechtsanwalts eine Wiederholung (von Teilen) der Untersuchung gebietet (vgl. dazu BGer 1B_479/2022 E. 2.8; 1B_450/2022 E. 5.5; Entscheid des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2013, SB130026, E. 2.4.3) oder in denen ein Beschuldigter bei notwendiger Verteidigung (faktisch) nicht verteidigt war (vgl. dazu BGer 6B_696/2021 E. 3.3.2; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Ap- ril 2013, SB130026, E. 2.4.3). Erst recht muss dies bei der vorliegend zwar ungenügen- den, nicht aber praktisch vollständig unterbliebenen Verteidigerarbeit von Rechtsanwalt D.___ gelten. 3.2.3.3 In Bezug auf die Anklageschriften in den Verfahren ST.2010.32929, ST.2011. 16289 und ST.2014.15530 und/oder die erstinstanzlichen Entscheide vom 8. Novem- ber 2021 gilt es zudem folgende, ebenfalls gegen die Nichtigkeit der vorgenannten Doku- mente sprechende Punkte zu beachten: Eine Anklageschrift hat ein inkriminiertes Verhalten lediglich zu behaupten und nicht zu beweisen (BGer 6B_1202/2021 E. 1.6; 6B_780/2021 E. 2.5, nicht publ. in: BGE 148 IV 145; 6B_760/2021 E. 1.1; 6B_318/2020 E. 2.2 m.w.H.). Auch hat sie weder einen hin- reichenden Tatverdacht zu begründen noch Beweismittel zu benennen (BSK StPO- HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 3 m.w.H.; vgl. auch BGer 6B_424/2021 E. 1.2.2; 6B_918/2020 E. 3.3; je m.w.H.). Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungs- verbote vorliegen, ist denn auch grundsätzlich vom Strafrichter zu beurteilen, es sei denn, die Verwertbarkeit von Beweismitteln erscheint zum vornherein als ausgeschlos- sen (BGer 1B_179/2012 E. 2.4 m.w.H.). Gestützt auf diese bundesgerichtliche Recht- sprechung ist eine Anklageschrift, deren Sachverhaltsschilderungen sich teilweise auch auf allenfalls nicht verwertbare Beweismittel (in casu Untersuchungshandlungen gegenüber dem nicht gehörig verteidigten Beschuldigten 1) stützen, nicht nichtig. Um- so weniger, als es gemäss Art. 343 Abs. 1 und 2 StPO grundsätzlich auch Aufgabe des Gerichts ist, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (BGE 141 IV 39 E. 1.6 m.w.H.; vgl. dazu auch BSK StPO- ACHERMANN, Art. 329 N 51–53 m.w.H.). ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 36/49
Die von der Vorinstanz am 8. November 2021 auf Basis der Untersuchungen und An- klageschriften in den Verfahren ST.2010.32929, ST.2011.16289 und ST.2014.15530 gefällten Entscheide erwuchsen teilweise in Rechtskraft. Konkret betrifft dies beispiels- weise die Mitbeschuldigten XV.___, O.___, U.___ und K.___. Insofern gebietet es auch die Rechtssicherheit, dass die genannten Anklageschriften sowie die gestützt da- rauf gefällten vorinstanzlichen Entscheide nicht als nichtig qualifiziert werden. Auch der angebliche Ausstandsgrund des Anscheins der Befangenheit der verfahrens- leitenden Staatsanwälte infolge unterlassener Anordnung eines Verteidigungswechsels trotz festgestellter ungenügender Verteidigung durch Rechtsanwalt D.___ (vgl. dazu act. B*/89 S. 2 f.) begründet keine Nichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheide vom
8. November 2021. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die zuständigen Staatsanwälte vorliegend gerade nicht eine ungenügende Verteidigung des Beschul- digten 1 durch Rechtsanwalt D.___ festgestellt bzw. im Wissen um eine solche die Un- tersuchung weitergeführt hatten. Wie gezeigt (vgl. dazu vorne E. II.3.2.3.1) bestreitet die Staatsanwaltschaft vielmehr noch heute eine massgebliche Schlechtverteidigung des Beschuldigten 1 durch den vorgenannten Rechtsanwalt. Kommt hinzu, dass ge- mäss Art. 58 Abs. 1 StPO Ausstandsgesuche unverzüglich nach Kenntnis der Aus- standsgründe zu stellen sind. Diese gelten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als verwirkt, wenn sie nicht innert nützlicher Frist geltend gemacht werden. Es ver- stösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst nach einem ungünstigen Prozessausgang vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte gerügt werden können (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; 135 III 334 E. 2.2; BGer 6B_1381/2022 E. 2.2.1; je m.w.H.). Eine Ausnahme wird nur bei offensichtlichen Befangenheitsgründen gemacht (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; BGer 4A_576/2020 E. 3.1.6 und 3.2; 1C_164/2018 E. 1.5; zum Ganzen: BGer 6B_892/2023 E. 2.2.2). Vorliegend wurden die Frage der ungenügen- den Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ und die daraus allen- falls fliessende Notwendigkeit einer Wiederholung der Untersuchung bereits mit dem Plädoyer von Rechtsanwalt G.___ vor dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland vom 14. November 2018 zum Thema gemacht (act. B*/107 Beilage 5). Spätestens mit dessen Eingabe vom 10. Mai 2021 (act. B*/93 Beilage 1) an das Kreisgericht St. Gal- len nahm der Beschuldigte 2 von dieser Problematik Kenntnis (vgl. dazu auch vi act. 86 G82 S. 6 f.). Trotzdem machte er im erstinstanzlichen Verfahren gestützt da- rauf keinen Ausstandsgrund gegenüber den verfahrensleitenden Staatsanwälten gel- tend. Vielmehr begründete er eine angebliche Ausstandspflicht bzw. Befangenheit (al- lein) des Staatsanwaltes XU.___ damit, dass dieser das ganze Strafverfahren einzig auf den Beschuldigten 2 ausgerichtet und diesen mangels Unvoreingenommenheit ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 37/49
vorverurteilt habe (vi act. 86 G13 S. 2–9). Der nun vom Beschuldigten 2 neu vorge- brachte Ausstandsgrund des Anscheins der Befangenheit der verfahrensleitenden Staatsanwälte XU.___ und XT.___ infolge unterlassener Anordnung eines Verteidi- gungswechsels trotz festgestellter ungenügender Verteidigung durch Rechtsanwalt D.___ ist somit bereits seit langem verwirkt (vgl. dazu auch act. B*/108 S. 4). 3.2.4 3.2.4.1 Wie gezeigt (vgl. vorne E. II.3.2.1) waren die Untersuchungen gegen den Be- schuldigten 1 beinahe von Beginn weg bzw. im Verfahren ST.2014.15530 gar von Anfang an mit einem im Nachhinein nicht mehr behebbaren Mangel in Form der ungenügenden Verteidigung behaftet. Insbesondere kann retrospektiv unmöglich festgestellt werden, wie sich das Beweisbild gegen den Beschuldigten 1 (und damit zusammenhängend in be- schränkter Weise auch gegen die Beschuldigten 2 und 3; vgl. dazu hinten E. II.3.2.4.4 und II.3.2.4.5) präsentieren würde, falls er von Beginn weg und durchgehend effektiv verteidigt worden wäre. 3.2.4.2 Wie schon erwähnt, halten zwei neuere Entscheide des Bundesgerichts fest, dass bei Vorliegen einer unwirksamen Verteidigung zufolge schwerer Fehler und Versäumnisse des Rechtsanwalts eine Wiederholung (von Teilen) der Untersuchung von Bundesrechts wegen geboten ist (BGer 1B_479/2022 E. 2.8; 1B_450/2022 E. 5.5; in diesem Sinne äus- serte sich auch die Staatsanwaltschaft [vi act. 90 G80 S. 6] sowie der Beschuldigte 1 [act. B*/92 S. 21] und die beschwerte Dritte Q.___ [act. B*/90 S. 2 f.]). Das Obergericht Zürich stellte schon 2013 fest, dass bei Vorliegen einer bereits im Vorverfahren ungenü- genden Verteidigung, die (gesamte) Untersuchung zu wiederholen sei (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2013, SB130026, E. 2.4.3). Letztlich stellt sich aber auch die Frage, ob im Falle (nicht von der beschuldigten Person zu vertreten- der) unheilbarer Mängel nicht eine Verfahrenseinstellung bzw. ein Freispruch zu erfolgen hat (LIEBER, Ungenügende Verteidigung und die Folgen – Streiflichter zur neueren bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, forumpoenale 2013, S. 53). 3.2.4.3 Den Beschuldigten 1–3 werden im Rahmen der im Berufungsverfahren noch um- strittenen Sachverhalte eine hohe Anzahl an Verbrechen (Art. 138 Ziff. 1, Art. 146 Abs. 1 und 2, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, Art. 164 Ziff. 1, Art. 165 Ziff. 1, Art. 251 Ziff. 1 und Art. 253 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) vorgeworfen, welche sie über einen Gesamt- zeitraum von mehreren Jahren (der Beschuldigte 1 über mehr als 7 Jahre, der Beschul- digte 2 über mehr als 4 ½ Jahre und der Beschuldigte 3 über rund 2 ½ Jahre hinweg) begangen haben sollen. Die diesbezüglich angeklagte Schadenssumme beläuft sich auf ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 38/49
mehrere Millionen Franken und es kamen angeblich Hunderte von Personen zu Schaden, auch wenn sich bei Weitem nicht alle davon als Privatkläger konstituierten. Bereits diese aufgeführten Umstände lassen erkennen, dass eine gänzliche Einstellung der Strafverfah- ren gegen die Beschuldigten 1–3 bzw. gar deren umfassender Freispruch von den Ankla- gen nur im absoluten Ausnahmefall Platz greifen könnte. Zu schwer wiegen die an sie gerichteten Vorwürfe und zu hoch ist das Interesse der Öffentlichkeit sowie der Geschä- digten an einer auch strafrechtlichen Aufarbeitung der Fälle. Zudem würde eine derartige Erledigung der Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber einem Teil ihrer Mitbeschuldigten bewirken. So wurden beispielsweise O.___, U.___ und XV.___ erstinstanzlich rechtskräftig verurteilt, obwohl ihnen gemäss Anklage keine derart entscheidende Rolle bei der Verwirklichung der im Berufungsverfahren noch relevanten Sachverhalte zukam wie den Beschuldigten 1 und 2. 3.2.4.4 Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist. Aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens (vgl. Art. 408 Abs. 1 StPO) bildet die kassatorische Erledigung durch Rückweisung die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, bei denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unum- gänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständi- ger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1 m.w.H.; BGer 7B_268/2022 E. 2.2.1). Falls erforderlich kann das Gericht gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO aber auch die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsan- waltschaft zurückweisen. Diese Rückweisung zur Erhebung unverzichtbarer Beweise ist gestützt auf Art. 379 StPO auch im Berufungsverfahren zulässig (BGer 6B_904/2015 E. 1.4.1 m.w.H.). Allerdings ist diesbezüglich in Anbetracht von Art. 343 StPO betreffend die gerichtliche Beweisabnahme Zurückhaltung geboten. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft ist daher im gerichtlichen Verfahren nur ganz ausnahmsweise zulässig (BGE 141 IV 39 E. 1.6.2 m.w.H.). Handelt es sich aber um mehr als eine bloss punktuelle Ergänzung des Beweisverfahrens im Sinne von Art. 389 Abs. 3 StPO, rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft. Auch wenn es dem Gericht unbenommen ist, Beweise zu ergänzen und zu vervollständigen, ist es in erster Linie die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, ein korrektes und vollständiges Vorverfahren durchzuführen und die entsprechenden Erhebungen und Beweissammlungen zu tätigen. Dies ergibt sich auch ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 39/49
aus dem Grundsatz der Rollentrennung, einem Teilaspekt des Anklageprinzips. Er statu- iert die Unvereinbarkeit der Rollen von Ankläger und Gericht. Das Gericht ist nicht der ver- längerte Arm der Untersuchungsbehörde. Es kann zwar Beweise ergänzen und vervoll- ständigen; wohl aber wäre es unzulässig, wesentliche Beweise selbständig durch dieses zu erheben, so dass ihm eine jedenfalls teilweise staatsanwaltliche Rolle zukäme (Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. August 2019, OGE 50/2018/ 4, E. 3.2 m.w.H.; vgl. auch BSK StPO-ACHERMANN, Art. 329 N 52 f. m.w.H.). Bei der ge- schilderten Ausgangslage (vgl. dazu vorne E. II.3.2.4.3) kommt als Rechtsfolge der unge- nügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ einzig die integra- le Rückweisung des Verfahrens zwecks Wiederholung der gesamten Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 in Frage. Daraufhin wird die Staatsanwaltschaft gestützt auf das sich aufgrund der Wiederholung allenfalls anders präsentierende Beweisbild neue Anklageschriften gegen die Beschuldigten 1–3 zu verfassen bzw. die bestehenden Ankla- geschriften zu verbessern und zwecks Wahrung des Instanzenzugs beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht zur ordentlichen Durchführung der Hauptverhandlung sowie Fällung eines neuen Urteils einzureichen haben. Diese Rechtsfolge drängt sich insbeson- dere auch zwecks Verhinderung eines Instanzenverlusts auf (vgl. zu dieser Thematik bspw. BGer 6B_459/2018 E. 2.4.2). Entsprechend geht die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zurück. Irrelevant ist vor diesem Hintergrund, ob den Beschuldigten 2 und 3 im Sinne der Staatsanwaltschaft (act. B*/108 S. 2 f.; B*/109 S. 2 f.) die formelle Legitimation zur Rüge der ungenügenden Verteidigung eines Mitbeschuldigten fehlt. Auf jeden Fall wirkt sich die Rückweisung der gesamten Strafuntersuchung gegen den Be- schuldigten 1 im Ergebnis auch auf die beiden Beschuldigten 2 und 3 aus. 3.2.4.5 Eine nur partielle Rückweisung bzw. eine Trennung der Verfahren des Beschuldig- ten 1 von jenen der Beschuldigten 2 und 3 fällt demgegenüber ausser Betracht (in diesem Sinne auch der Beschuldigte 2; act. B*/89 S. 4). Einerseits haben die Beschuldigten 1–3 gemäss Anklagen bei einer Vielzahl der noch relevanten Vorwürfe im Sinne einer eigentli- chen Mittäterschaft zusammengewirkt (vgl. dazu Art. 29 Abs. 1 StPO). Andererseits wird sich nach Wiederholung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 das Beweis- bild auch in Bezug auf die Beschuldigten 2 und 3 allenfalls massgeblich anders präsentie- ren. Kommt hinzu, dass eine Verfahrenstrennung nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig ist (vgl. Art. 30 StPO) und die Ausnahme bleiben muss. Eine Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzöge- rung vermeiden helfen und nicht auf organisatorischen Aspekten seitens der Strafverfol- gungsbehörden beruhen. Als sachliche Gründe werden etwa die bevorstehende Verjäh- rung einzelner Straftaten, die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen, die ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 40/49
grosse Zahl von Mittätern oder der Umstand, dass Tätergruppen zur Hauptsache unab- hängig voneinander gehandelt haben, genannt (BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 214 E. 3.2; 138 IV 29 E. 3.2; BGer 7B_9/2021 E. 10.3). Keiner dieser aufgezählten sachlichen Grün- de ist hier einschlägig, insbesondere ist die Verjährung von Straftaten nicht zu befürchten (vgl. dazu vorne E. II.3.2.2 und II.3.2.3; zur Problematik der Verletzung des Beschleuni- gungsverbots vgl. sogleich E. II.3.2.4.6 al. 4). 3.2.4.6 Eine Einstellung der Verfahren gegen die Beschuldigten 1–3 kommt auch gestützt auf die übrigen von ihren Verteidigern vorgebrachten Argumente nicht in Betracht: Zwar mag es sein, dass derzeit eine Vielzahl der vorliegenden Beweise aufgrund der ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ nicht ver- wertbar ist. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten 2 (act. B*/89 S. 3) führt dies aber nicht dazu, dass ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann. Vielmehr sollen mit der nun angeordneten Wiederholung der gesamten Strafuntersuchung gegen den Be- schuldigten 1 gerade umfassend verwertbare Beweise hervorgebracht werden. Inwiefern die Wiederholung des gesamten Vorverfahrens im Sinne des Beschuldig- ten 1 "nach so vielen Jahren schlichtweg nicht mehr möglich" sein soll (act. B*/92 S. 22), erschliesst sich nicht ohne Weiteres. Es mag zutreffen, dass der zwischenzeit- lich eingetretene Zeitablauf sich nicht förderlich auf eine strafrechtliche Untersuchung auswirkt. Allerdings werden in Strafverfahren regelmässig auch lang zurückliegende Vorwürfe erfolgreich untersucht. Kommt hinzu, dass bei den vorliegend in Frage ste- henden Wirtschaftsdelikten auch sehr viele schriftliche Beweismittel existieren, deren Relevanz und Qualität sich (im Gegensatz zu beispielsweise Einvernahmen) allein aufgrund des Verstreichens von Zeit nicht vermindern. Sollte sich die Wiederholung der gesamten Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 nichtsdestotrotz als gera- dezu unmöglich erweisen, steht es der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO offen, auch noch zu einem späteren Zeitpunkt die vollständige oder teil- weise Einstellung der Verfahren gegen die Beschuldigten 1–3 zu verfügen. Wie bereits gezeigt (vgl. vorne E. II.3.2.2 und II.3.2.3) ist entgegen den anderslauten- den Vorbringen des Beschuldigten 2 (act. B*/89 S. 3 f.) eine Verjährung der bereits an- geklagten Vorwürfe gegenüber den Beschuldigten 1–3 nicht zu befürchten. Eine Verletzung des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in ext- remen Fällen als ultima ratio mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen wer- den (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 135 IV 12 E. 3.6; BGer 7B_454/2023 E. 3.1.3). Bei der ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 41/49
Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschul- digte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Be- tracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e). Erstrangige Folgen einer Verletzung des Beschleunigungs- gebots sind die Strafreduktion und allenfalls der Verzicht auf Strafe. Eine Verfahrens- einstellung kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2; 133 IV 158 E. 8 m.w.H.). Es ist offensichtlich, dass es in Bezug auf die Beschuldigten 1–3 zu einer massgebli- chen Verletzung des Beschleunigungsgebots gekommen ist und diese durch die anzu- ordnende Rückweisung an die Staatsanwaltschaft weiter zunehmen wird, wobei es sich hierbei zwecks Vermeidens eines Instanzenverlusts nicht um einen formalisti- schen Leerlauf handelt. Nichtsdestotrotz haben die eingetretenen Verfahrensverzöge- rungen primär die staatlichen Behörden zu vertreten. Andererseits wurde aber bereits aufgezeigt (vgl. dazu vorne E. II.3.2.4.3), dass die den Beschuldigten 1–3 vorgeworfe- nen Taten äusserst gravierend sind und die vielen Geschädigten (nebst der Öffentlich- keit) ein hohes Interesse an der strafrechtlichen Aufarbeitung des Falles haben. Dieser ist zudem fraglos als äusserst komplex zu bezeichnen und weist einen sehr hohen Ak- tenumfang aus. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten 1–3 aufgrund der gegen sie gerichteten Vorwürfe und das mit dem Fall einhergehende Me- dieninteresse zwar zweifellos massgeblich belastet werden. Eine solche Belastung geht aber mit jeder Strafuntersuchung eines medial begleiteten Ereignisses einher, un- abhängig von der Dauer des Verfahrens. Dass die Beschuldigten 1–3 darüber hinaus und zusätzlich wegen der Verletzung des Beschleunigungsverbots einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere erlitten hätten, ist demgegenüber nicht belegt und wird auch nicht substantiiert geltend gemacht. Kommt hinzu, dass das öffentliche und me- diale Interesse an einem Fall mit zunehmendem zeitlichem Abstand der zu beurteilen- den Taten erfahrungsgemäss eher ab- als zunimmt. Auch sind die den Beschuldigten 1 und 2 ursprünglich auferlegten Ersatzmassnahmen bereits seit längerem ausgelaufen (vi Entscheid ST.2020.88/90/97/159-CHA/SG3S-TFR S. 925–927; vi Entscheid ST.2020.86/91-CHA/SG3S-TFR S. 566 f.) und schränken die Genannten in ihrer per- sönlichen Freiheit nicht mehr ein. Bei dieser Ausgangslage sind die nur restriktiv zu be- jahenden Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung aufgrund der Verletzung ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 42/49
des Beschleunigungsgebots (derzeit jedenfalls) nicht erfüllt. Diese ist vielmehr im Rahmen eines allfällig später zu fällenden Urteils gegen die Beschuldigten 1–3 ange- messen zu berücksichtigen. Daran ändert auch das mittlerweile erreichte Alter der Be- schuldigten 1 und 2 […] nichts. Diesem Umstand ist wenn überhaupt im Rahmen einer allenfalls in der Zukunft vorzunehmenden Strafzumessung angemessen Rechnung zu tragen. Analoges gilt für die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen der Beschuldigten 1 und 2 (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 356–361). 3.2.5 Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (act. B*/106 S. 23) ist eine vorgängige Stellungnahme des vom Anwaltsgeheimnis entbundenen Rechtsanwalts D.___ nicht not- wendig. So sind dessen zu einer ungenügenden Verteidigung des Beschuldigten 1 füh- renden Fehlleistungen aus den weiter oben dargelegten Umständen bereits ausreichend erstellt und diesbezüglich massgebliche Rechtfertigungsgründe nicht vorstellbar. Das würde selbst für den Fall gelten, dass Rechtsanwalt D.___ jede seiner aufgezeigten Ver- fehlungen auf Anweisung des Beschuldigten 1 begangen hätte (wovon aufgrund dessen mehrfacher Schreiben mit Unmutsbekundungen an seinen damaligen Verteidiger ohnehin nicht auszugehen ist; vgl. dazu vorne E. II.2.4.1 und II.2.4.2). Der (amtliche) Verteidiger muss im objektiv besten Sinne seines Mandanten handeln und nicht einfach blindlings dessen (allenfalls dem eigenen Interesse zuwiderlaufenden) Wünschen folgen (die Vertei- digung ist nicht bloss das unkritische Sprachrohr des Mandanten; vgl. dazu bspw. BGer 7B_304/2023 E. 2.1 m.w.H.). Dies gilt umso mehr, als ein juristischer Laie wie der Be- schuldigte 1 gar nicht im Einzelnen zu erkennen vermag, welches konkrete Verhalten eine Schlechtverteidigung darstellt bzw. darstellen könnte. Eine solche zu verhindern ist Auf- gabe der Verteidigung selbst sowie der Strafverfolgungsbehörden. Vorliegend ist dies beiden nicht gelungen. 3.3 Im Ergebnis sind die Entscheide des Kreisgerichts St. Gallen vom 8. November 2021 betreffend die Beschuldigten 1–3 aufzuheben und die Strafverfahren ST.2010.32929, ST.2011.16289 und ST.2014.15530 im Sinne der vorstehenden Erwägungen betreffend Wiederholung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen. Dabei verbleiben einstweilen sämtliche bereits erhobenen Be- weismittel in den Akten. Es wird Sache des erstinstanzlichen Gerichts (allenfalls auch bereits der Staatsanwaltschaft) sein, allfällig nach der Wiederholung der Untersuchung als unverwertbar beurteilte Aktenstücke aus dem Recht zu weisen. Die Berufungsverfahren ST.2021.212–215-SK3, ST.2021.217-SK3, ST.2021.219–222-SK3 und ST.2021.225-SK3 werden ausgangsgemäss als erledigt abgeschrieben. ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 43/49
4. 4.1 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). 4.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens – bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 8'000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 15 Ziff. 32 und Art. 6 GKV), den Gebühren der Staatsanwaltschaft von insgesamt Fr. 4'000.00 (4 x Fr. 1’000.00; act. B*/106 S. 2; B*/108 S. 2; B*/109 S. 2; B*/110 S. 2; Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 19 Ziff. 11 GKV) sowie der Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 ab 6. November 2024 von Fr. 1'723.80 (vgl. dazu hinten E. II.5.2.3) – vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. Die Kosten bzw. Entschädigungen des Untersu- chungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vor dem Kreisgericht St. Gallen verblei- ben demgegenüber bei der Hauptsache. 5. 5.1 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Parteien mit ih- ren Anträgen obsiegen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Janu- ar 2024, SB230113-O/U/cwo, E. II.2.1; BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 436 N 16 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Entschädigungsfähig sind primär die Kosten der Verteidigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aber auch Anwaltskosten, welche einem beschwerten Dritten bei der Durchsetzung seiner Rechte entstanden sind (Art. 434 Abs. 1 StPO; vgl. dazu BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, Art. 434 N 5 m.w.H.). Die Rechtsmittelinstanz spricht eine Entschä- digung nach Ermessen für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Auf- wendungen zu (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 436 N 16). Die Vergütung der Rechtsanwälte richtet sich im Kanton St. Gallen nach der Honorarordnung vom 22. Ap- ril 1994 (HonO; sGS 963.75). Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c HonO beträgt im Strafprozess das Honorar für die Verteidigung der beschuldigten Person oder die Vertretung einer ver- fahrensbeteiligten Person pauschal Fr. 1'500.00 bis Fr. 15'000.00, wenn das Kreisgericht ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 44/49
zuständig ist. In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann dieses Honorar allerdings nach Art. 21 Abs. 3 HonO um höchstens 50 % erhöht werden. Für das schriftliche Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 20 bis 50 % der vorgenannten Pauschale (Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO), wobei es bei einem unvollständigen Prozess gemäss Art. 27 Abs. 2 HonO angemessen weiter gekürzt werden kann. 5.2.2 Vorliegend ist zweifelsohne von einem besonders aufwendigen Verfahren auszuge- hen. Die Bedeutung des Falles, die Verantwortung der Vertretung und die sich stellenden Schwierigkeiten bewegen sich in einem hohen Bereich. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Aktenumfang enorm ist und die vorinstanzlichen Entscheide 944 (vi Entscheid ST.2020.88/90/97/159-CHA/SG3S-TFR), 580 (vi Entscheid ST.2020.86/91-CHA/SG3S- TFR), 460 (vi Entscheid ST.2020.95-CHA/SG3S-TFR) und 88 Seiten (vi Entscheid ST.2020.86/87/88/89/90/91/92/94/95/96/97/99/159-CHA/SG3S-TFR) umfassen. In Anbe- tracht dieser Umstände rechtfertigt es sich, für das vorliegende schriftliche und sich allein auf die formelle Frage der Schlechtverteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt D.___ beschränkende Berufungsverfahren eine pauschale Entschädigung (exkl. Baraus- lagen und Mehrwertsteuer; vgl. dazu Art. 28–29 HonO) für die Verteidigung des von der genannten Frage primär betroffenen Beschuldigten 1 im Umfang von höchstens Fr. 15'000.00 (Fr. 15'000.00 [Art. 21 Abs. 1 lit. c HonO] + Fr. 7'500.00 [Erhöhung um 50 %; Art. 21 Abs. 3 HonO] - Fr. 7'500.00 [Kürzung um 50 %; Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO]) zuzusprechen. Eine Kürzung nach Art. 27 Abs. 2 HonO rechtfertigt sich dabei nicht, weil der Aufwand seiner Vertretung trotz nicht vollständig durchgeführtem Berufungsverfahren nachvollziehbarerweise einen ähnlichen Umfang annahm, wie dies bei einem durch- schnittlichen vollständigen Berufungsprozess der Fall gewesen wäre. Tatsächlich macht der Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt G.___, für den Zeitraum seit dem
30. September 2021 einen zeitlichen Aufwand von rund 90 Stunden geltend (act. B*/123). Dies entspricht bei Anwendung des mittleren Ansatzes von Fr. 250.00 pro Stunde (Art. 24 Abs. 1 HonO) einem Grundhonorar von Fr. 22'500.00, was wie soeben gezeigt als zu hoch erscheint. Umso mehr, als Rechtsanwalt G.___ für die Begründung seines zeitlichen Aufwands auch Positionen benennt, die nicht unter das Berufungsverfahren fallen, son- dern von der (bei der Hauptsache verbleibenden; vgl. dazu vorne E. II.4.2) Entschädigung für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren abgedeckt werden. Konk- ret betrifft dies die Aufwendungen für die Urteilseröffnung und das Studium der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung. Insbesondere Letzteres wird in Anbetracht der 944 und 88 Seiten umfassenden Entscheide (vi Entscheide ST.2020.88/90/97/159-CHA/SG3S- TFR und ST.2020.86/87/88/89/90/91/92/94/95/96/97/99/159-CHA/SG3S-TFR) betreffend den Beschuldigten 1 einen nicht unwesentlichen Anteil an den nun geltend gemachten ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 45/49
90 Stunden ausmachen. In Nachachtung der weiter oben gemachten Erwägungen er- scheint deshalb ein Grundhonorar von Fr. 15'000.00 angemessen. Dies entspricht einem zeitlichen Aufwand für das Berufungsverfahren von insgesamt 60 Stunden (Fr. 15'000.00 / Fr. 250.00), was eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten 1 ermöglicht. Hinzuzu- schlagen sind pauschale Barauslagen im Umfang von Fr. 600.00 (4 % von Fr. 15'000.00; Art. 28bis HonO) sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 1'263.60 ([Fr. 15'000.00 + Fr. 600.00] x 8.1 %; Art. 29 HonO). Entsprechend hat der Staat Rechtsanwalt G.___ für das Berufungsverfahren mit Fr. 16'863.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu ent- schädigen. 5.2.3 Die Verteidiger des Beschuldigten 2, bis 5. November 2024 Rechtsanwalt N.___ und seit 6. November 2024 Rechtsanwalt H.___ (act. B*/97), machen im bisherigen Beru- fungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'877.40 (act. B*/120 Beilage 1) bzw. Fr. 1'390.00 (act. B*/120 Beilage 2) exkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer geltend, was angemessen erscheint (Art. 21 Abs. 1 lit. c, Art. 21 Abs. 3, Art. 26 Abs. 1 lit. a und Art. 27 Abs. 2 HonO). Hinzuzuschlagen sind alsdann noch Barauslagen im Umfang von Fr. 32.50 bzw. Fr. 204.60 (Art. 28 HonO; act. B*/120 Beilagen 1 und 2) sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 388.70 bzw. Fr. 129.20 (Art. 29 HonO; act. B*/120 Beilagen 1 und 2). Ent- sprechend hat der Staat für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt N.___ mit Fr. 5'298.60 und Rechtsanwalt H.___ mit Fr. 1'723.80 (je inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.2.4 Der seit dem 11. April 2023 für den Beschuldigten 3 tätige Verteidiger, Rechtsanwalt I.___ (act. B*/14), macht im bisherigen Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'265.00 exkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer geltend (act. B*/124), was angemes- sen erscheint (Art. 21 Abs. 1 lit. c, Art. 21 Abs. 3, Art. 26 Abs. 1 lit. a und Art. 27 Abs. 2 HonO). Hinzuzuschlagen sind alsdann noch Barauslagen im Umfang von Fr. 261.55 (Art. 28/28bis HonO) sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 442.95 (Art. 29 HonO). Entsprechend hat der Staat Rechtsanwalt I.___ für das Berufungsverfah- ren mit Fr. 5'969.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Der vom Beschuldigten 3 bis zum 13. März 2023 für seine Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt XS.___ (act. B*/8) machte trotz entsprechender Aufforderung (act. B*/118) innert Frist keine bezifferte Entschädigungsforderung im Berufungsverfahren geltend. Allerdings beantragte er im Rahmen der Berufungserklärung vom 7. Januar 2022 (act. B/1 ST.2021.222-SK3 S. 3) die Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Bei dieser Aus- gangslage ist ihm eine angemessene Pauschale nach Ermessen zuzusprechen ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 46/49
(Art. 6 HonO) und der Staat hat Rechtsanwalt XS.___ in Anbetracht seiner nur geringen Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 1'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) zu entschädigen. 5.2.5 Der Vertreter der beschwerten Dritten Q.___, Rechtsanwalt L.___, macht im bisheri- gen Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 1'765.00 exkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer geltend (act. B*/117), was angemessen erscheint (Art. 21 Abs. 1 lit. c, Art. 21 Abs. 3, Art. 26 Abs. 1 lit. a und Art. 27 Abs. 2 HonO). Hinzuzuschlagen sind alsdann noch Barauslagen im Umfang von Fr. 52.95 (Art. 28bis HonO) sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 147.25 ([Fr. 1'765.00 + Fr. 52.95] x 8.1 %; Art. 29 HonO). Entsprechend hat der Staat Rechtsanwalt L.___ für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'965.20 (inkl. Barausla- gen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.2.6 Der Vertreter des beschwerten Dritten R.___, Rechtsanwalt M.___, reichte trotz entsprechender Aufforderung (act. B*/111) innert Frist keine Honorarnote für das Beru- fungsverfahren ein. Entschädigungsansprüche des Dritten werden von der Strafbehörde aber nicht von Amtes wegen geprüft (vgl. dazu Art. 434 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Entsprechend hat Rechtsanwalt M.___ bzw. sein Mandant allfällige An- sprüche aus Art. 434 StPO verwirkt und es ist keine Entschädigung zuzusprechen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 434 N 8 m.w.H.). ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 47/49
Die Strafkammer hat in Anwendung von Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Folgende Entscheide des Kreisgerichts St. Gallen vom 8. November 2021 werden aufgehoben: ST.2020.88/90/97/159-CHA/SG3S-TFR betreffend A.___, ST.2020.86/91-CHA/SG3S-TFR betreffend B.___, ST.2020.95-CHA/SG3S-TFR betreffend C.___, ST.2020.86/87/88/89/90/91/92/94/95/96/97/99/159-CHA/SG3S-TFR soweit A.___, B.___, Q.___ und/oder R.___ betreffend sowie von einer der Berufungs- parteien angefochten (Dispo-Ziff. 1.1, 1.2, 2.2, 3.1, 3.2, 4.1, 4.2, 6.1, 6.2, 6.3, 11. und 11.2).
2. Die Strafverfahren ST.2010.32929, ST.2011.16289 und ST.2014.15530 werden im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
3. Die Berufungsverfahren ST.2021.212–215-SK3, ST.2021.217-SK3, ST.2021.219– 222-SK3 und ST.2021.225-SK3 werden als erledigt abgeschrieben.
4. Die Kosten und Entschädigungen des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens vor dem Kreisgericht St. Gallen verbleiben bei der Hauptsache.
5. Die Kosten der Berufungsverfahren ST.2021.212–215-SK3, ST.2021.217-SK3, ST.2021.219–222-SK3 und ST.2021.225-SK3 Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 4'000.00 Entscheidgebühr Fr. 8’000.00 amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt H.___) Fr. 1'723.80 insgesamt Fr. 13’723.80 trägt der Staat.
6. Rechtsanwalt G.___ wird für die Verteidigung von A.___ im Berufungsverfahren mit Fr. 16'863.60 entschädigt.
7. a) Rechtsanwalt N.___ wird für die Verteidigung von B.___ im Berufungsverfahren bis zum 5. November 2024 mit Fr. 5'298.60 entschädigt.
b) Der amtliche Verteidiger von B.___ ab 6. November 2024, Rechtsanwalt H.___, wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'723.80 entschädigt.
8. a) Rechtsanwalt XS.___ wird für die Verteidigung von C.___ im Berufungsverfahren bis zum 13. März 2023 mit Fr. 1'000.00 entschädigt.
b) Rechtsanwalt I.___ wird für die Verteidigung von C.___ im Berufungsverfahren ab
11. April 2023 mit Fr. 5'969.50 entschädigt. ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 48/49
9. Rechtsanwalt L.___ wird für die Vertretung von Q.___ im Berufungsverfahren mit Fr. 1'965.20 entschädigt. ST.2021.212–215-SK3/ST.2021.217-SK3/ST.2021.219–222-SK3/ST.2021.225-SK3 49/49